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UVPG § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 VR 1.26
28. Januar 2026
9 VR 1.26 28. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 701/23
13. November 2025
8 S 701/23 13. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1131/23
14. März 2025
10 A 1131/23 14. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 828/22
5. Dezember 2024
7 A 828/22 5. Dezember 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 LC 31/23
5. September 2024
1 LC 31/23 5. September 2024
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 C 1172/17.T
29. August 2024
6 C 1172/17.T 29. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade - 2 A 1079/22
11. Juli 2024
2 A 1079/22 11. Juli 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 76/22
13. Juni 2024
2 K 76/22 13. Juni 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 3/24
5. März 2024
2 B 3/24 5. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 1701/23
22. Februar 2024
5 S 1701/23 22. Februar 2024