Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1281/24.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., G., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Gründe:
1I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren war abzulehnen, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
6Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 ‑ 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
8Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung mit der von der Klägerin formulierten Frage nicht. Sie hält für klärungsbedürftig,
9ob bei einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen einer offensichtlich vulnerablen Person im Fall einer alleinigen Rückkehr in den Libanon ohne dortigen Familienverband eine Verelendung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Urteil M. S. S. gg. Belgien und Griechenland droht.
10Diese Frage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie wegen der verlangten „Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen“ und der aus diesen im Zulassungsvorbringen abgeleiteten „offensichtlichen“ Vulnerabilität der Person tatsächlich den Einzelfall der Klägerin betrifft. Die aufgeworfene Frage ist auch unter Berücksichtigung des mit ihr im Zusammenhang stehenden Zulassungsvorbringens keiner verallgemeinernden Auslegung zugänglich.
11Abgesehen davon legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Sie zeigt weder auf, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf, noch benennt sie konkrete Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, sondern die aufgeworfene Frage in ihrem Sinne zu beantworten sein könnte. Hierzu genügt weder die in der Zulassungsbegründung erfolgte Nennung zweier erstinstanzlicher Entscheidungen (VG Münster, Urteil vom 14. April 2022 - 8 K 2517/19.A -, und VG Hannover, Urteil vom 9. Mai 2022 - 3 A 1927/18 -), denen zudem andere familiäre Verhältnisse zu Grunde lagen, noch die Behauptung, „die bisherigen Auskünfte des AA“ beantworteten die Frage „nicht hinreichend konkret“.
122. Die von der Klägerin - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
13Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
15a. Mit ihren Einwänden gegen die Ablehnung ihrer hilfsweise gestellten Beweisanträge zeigt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf.
16Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Hilfsbeweisantrag lediglich eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, dessen Ablehnung daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann,
17st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, und vom 17. Dezember 2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6,
18oder ob die hilfsweise Stellung eines Beweisantrags das Gericht lediglich von der
19verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13.
21Denn jedenfalls verletzt die Ablehnung der Beweiserhebung nur dann das rechtliche Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR
23113/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 18, und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 10 A 980/20.A -, juris Rn. 8, m. w. N.
24Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgabe von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat der Kläger darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. hier in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 8 f., m. w. N.
26Hiervon ausgehend legt die Klägerin keinen Gehörsverstoß durch die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge dar.
27aa. Die Klägerin wendet ein, ihr Beweisantrag, Auskünfte von „Medico International“, Ärzten ohne Grenzen und UNICEF zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass sie im Libanon keine angemessene medizinische Behandlung zu erwarten habe, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Damit richtet sie sich offenbar gegen die Ablehnung des davon abweichend formulierten ersten Teils ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Beweisantrags,
28hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin (aufgrund ihrer zahlreichen Erkrankungen) im Libanon keine angemessene medizinische
29Behandlung (medizinische Versorgung/Medika-mente) und auch keine annähernd gesicherte Versorgung mit Lebensmitteln, Obdach erhalten wird, Auskünfte durch MedCOI International, Ärzte ohne Grenzen sowie UNICEF einzuholen.
30Dies bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darlegt, dass die Ablehnung des Beweisantrags prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Dafür genügt es nicht, losgelöst von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Diagnosen und (ggfs.) erforderliche Wirkstoffe aufzulisten, die in den bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigten ärztlichen Bescheinigungen genannt sind, und ohne Bezug zur erstinstanzlichen Entscheidung pauschal zu behaupten, in der Gesamtschau von Betreuerbestellung, Medikamentenplan, Schwerbehindertenausweis und Attesten könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, sie sei gesund.
31bb. Ohne Erfolg bringt die Klägerin weiter vor, sie hätte zum Beweis der Tatsache, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert werden könne, in der mündlichen Verhandlung beantragt, Auskünfte von UNICEF und vom Auswärtigen Amt einzuholen und das Verwaltungsgericht hätte diesen Antrag rechtswidrig abgelehnt. Offenbar meint sie damit ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Beweisantrag,
32hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass
33der Lebensunterhalt der Klägerin (aufgrund ihrer zahlreichen Erkrankungen) im Libanon nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gesichert werden kann, die Einholung von Auskünften bei UNICEF und beim Auswärtigen Amt.
34Aber auch insoweit fehlt es schon an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Ablehnung des Beweisantrags und Vortrag dazu, dass diese keine Stütze im Prozessrecht finde. Die Klägerin macht ohne Bezug zur erstinstanzlichen Entscheidung lediglich geltend, als offensichtlich vulnerable Person ihren Alltag nicht ohne familiäre Hilfe bewältigen zu können.
35b. Auch der weitere Vortrag der Klägerin vermag den behaupteten Gehörsverstoß nicht zu begründen.
36aa. Ihre Rüge, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sei kein richterlicher Hinweis dazu erfolgt, ob das Gericht eine alleinige Rückkehr der Klägerin oder eine Rückkehr der Klägerin im Familienverband mit ihrem Bruder (der zugleich ihr Betreuer sei), ihrer Schwägerin und deren Kindern als Prüfungsmaßstab zugrunde legen werde, bleibt erfolglos.
37Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 A 3425/19.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N.
39Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne macht die Klägerin schon nicht geltend. Vielmehr nimmt sie an, auch dem Urteil könne nicht entnommen werden, ob das Gericht auf ihre alleinige Rückkehr oder eine solche im Verband mit der Familie ihres Bruders abgestellt habe.
40bb. Schließlich zeigt sie mit ihrer Rüge, das Gericht habe ausweislich des Protokolls keine Fragen zur Verfügbarkeit familiärer Hilfe im Fall ihrer - wohl alleinigen - Rückkehr in den Libanon gestellt, den behaupteten Gehörsverstoß ebenfalls nicht auf.
41Tatsächlich rügt die Klägerin hiermit eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
42Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 A 2657/15.A -, juris Rn. 14.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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