Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1009/21

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.3.2021 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider        Instanzen trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.


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