Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1340/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung C., Flur 12, Flurstück 1642) an der Grenze zum Grundstück der Kläger innerhalb der Abstandsfläche errichtete bauliche Anlage bauaufsichtlich vorzugehen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einwände der Kläger gegen die errichteten Stützmauern einschließlich der dahinterliegenden Anschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen griffen bereits deshalb nicht durch, weil die entsprechenden Bauausführungen von der Baugenehmigung vom 12. September 2019 gedeckt seien, gegen die die Kläger keinen Rechtsbehelf ergriffen hätten. Überdies wäre aber auch dann kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegeben, wenn die Bauweise nicht oder nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt wäre. Denn die (ausschließlich) geltend gemachte Verletzung der Regelungen über einzuhaltende Abstandsflächen liege nicht vor bzw. führe in einem absoluten Bagatellfall nicht dazu, dass das Ermessen der Behörde zum Einschreiten auf Null reduziert sei.
51. Die Kläger stellen jedenfalls die Richtigkeit des zweiten Argumentationsstrangs nicht schlüssig in Frage.
6a. Der Einwand der Kläger, aus den von ihnen als Anlage zum Schriftsatz vom 8. März 2025 übersandten Fotos werde deutlich, dass es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine einheitliche Anlage handele, da von der Terrasse der Beigeladenen aus gesehen eine einheitlich nutzbare Fläche entstanden sei, die durch die Aufschüttung hinter der Stützmauer ermöglicht werde und bereits am Böschungsfuß bzw. am Fuß der Stützmauer den Abstand zu ihrem Grundstück einhalten müsse, trägt nicht. Er setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die getrennte Bewertung der gestuften einheitlichen Anschüttung sei ausnahmsweise auch deshalb gerechtfertigt, weil die abgestufte Aufschüttung dem durch die Erschließungsstraße vorgegebenen, in südlicher Richtung ansteigenden Geländeniveau gleichsam folge. Der Einwand genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
7b. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht verkenne die besondere Bedeutung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 für an einem Hang liegende Grundstücke, der Gesetzgeber habe die erlaubte Höhe festgelegt, auf deren Einhaltung die Verwaltung hinzuwirken habe, dabei könne es nicht darauf ankommen, um wie viele Zentimeter die zulässige privilegierte Höhe überschritten sei, und der Bauaufsichtsbehörde sei insofern gerade kein Ermessen eröffnet, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel. Es verhält sich schon nicht zur maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe in einem - vom Verwaltungsgericht ebenfalls betrachteten - absoluten Bagatellfall der Reduzierung des behördlichen Entschließungsermessens auf Null entgegen.
82. Damit kommt es auf das weitere Vorbringen der Kläger, das sich (ausschließlich) mit der Frage der rechtlichen Relevanz der Baugenehmigung vom 12. September 2019 befasst, nicht an.
9Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)