Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 86/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Klägerin hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
4Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
5Mit Verfügung des Senats vom 26. Juni 2025, auf die Bezug genommen wird, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr hinreichend aktuell und zudem unzureichend ist, weil ihren Angaben im Abschnitt E (Bruttoeinnahmen) lediglich zum Kindergeld/Kinderzuschlag nicht zu entnehmen ist, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Der Klägerin ist aufgegeben worden, bis zum 17. Juli 2025 eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen einzureichen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sie bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage der Erklärung mit einer Zurückweisung der Beschwerde rechnen müsse. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Diese Erklärung ist indes unvollständig. Denn die Klägerin hat nur die ersten beiden Seiten des Bescheides des Jobcenters C. vom 26. Juni 2025 über die Änderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt, obwohl das Erklärungsformular darauf verweist, dass ein "Bewilligungsbescheid mit Berechnungsbogen" beizufügen ist. Zudem fehlen zumindest auch Belege zu den Angaben in den Abschnitten G (Kontostand) und E (Kindergeld). Die Klägerin durfte auf diesbezügliche Belege auch nicht verzichten. Die Voraussetzungen für die Abgabe einer vereinfachten Erklärung nach § 2 Abs. 2 PKHFV, bei der die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausgefüllt werden müssen, liegen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- § 2 Abs. 2 PKHFV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x