Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 708/25
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. aus V. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2683/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.5.2025 in der Fassung vom 17.6.2025 hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten Nutzungsuntersagung und der in Nr. 2 verfügten Nutzungseinstellung und Verlassensanordnung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, bei der fehlerhaften Angabe der Hausnummer (Nr. 2 statt Nr. 4) im angefochtenen Bescheid vom 8.5.2025 handele es sich um einen offenbaren, von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.6.2025 berichtigten Schreibfehler i. S. d. § 42 VwVfG NRW. Die Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung verstoße gegen die in § 12 BauO NRW 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen sowie gegen Vorschriften des Brandschutzes. Der Zugang zu den Eingängen der Wohnungen der D.-straße 2 und 4 erfolge ausschließlich über den insoweit unterkellerten Innenhof. Die maßgebliche Kellerdecke sei nicht standsicher, da sie ohne die derzeitigen Absicherungsstützen, die nicht den brandschutztechnischen Anforderungen genügten, einsturzgefährdet sei und eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Die weiteren Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsverfügung lägen ebenfalls vor.
4Der Einwand des Antragstellers, die Stahlstützen im Keller der Häuser D.-straße 2 und 4 seien (zwischenzeitlich) feuerfest verkleidet worden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dies ausweislich der am Tag der Räumung von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder nur auf einen Bruchteil der Stützen zutrifft, zudem ist die Feuerfestigkeit der Verkleidungen sowie der Kellerdecke selbst vom Antragsteller nicht belegt worden.
5Dass die Kellerdecke mit „Stützmauern“ abgefangen werde, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht dargelegt und nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht erkennbar. Diese hat dazu ausgeführt, bei der mit der Räumung einhergehenden Überprüfung der Kellerräume hätten keine die Stahlstützen ersetzenden Stützmauern festgestellt werden können.
6Die vom Antragsteller behauptete Bestätigung der Standsicherheit der Kellerdecke durch einen Statiker hat er nicht vorgelegt.
7Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nrn. 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seien unverhältnismäßig, zum Betreten der Häuser D.-straße 2 und 4 müsse der einsturzgefährdete Teil des Innenhofs nicht betreten werden, vielmehr bestünden zwei - jeweils durch das Ladenlokal im Erdgeschoss der D.-straße 2 führende - Flucht- bzw. Zugangswege über den Keller des Hauses D.-straße 2, führt dies auch nicht zum Erfolg der Beschwerde.
8Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 führen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss.
9Dass die vom Antragsteller aufgezeigten Alternativwege durch den Keller des Hauses D.-straße 2 und den Keller des Hauses D.-straße 4 den Anforderungen an eine notwendige Treppe (z.B. Einhaltung der notwendigen Laufbreite) und einen notwendigen Treppenraum (z.B. Existenz eines Ausgangs ins Freie) entsprechen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
10Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Hanne/Bökamp-Gerdermann in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, 2023, § 34 Rn. 15 und § 35 Rn. 20.
11Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage entsprechender Lichtbilder ausgeführt, es fehle auch an einem Durchgang in den Kellerräumen zwischen den Gebäuden D.-straße 2 und 4, der von dem Antragsteller vorgelegte Grundriss sei insoweit unzutreffend. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.
12Aufgrund der infolge des Fehlens schon des ersten Rettungsweges bestehenden Gefahrenlage für Leib und Leben der in den Gebäuden befindlichen Personen im Brandfall schieden - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Erlass einer Instandsetzungsverfügung oder die Sperrung der Innenhoffläche als mildere Mittel aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist.
13Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten war danach mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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- 8 K 2683/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
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- § 12 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
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- § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 154 1x
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