Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 47/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt hat.
2Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen.
3Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Prozesskostenhilfe darf insbesondere nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
4Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 -, juris, Rn. 18 f., und 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 12 E 976/19 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
5Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe vorliegend nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe hat.
6Das Personenbeförderungsgesetz sieht zwar für die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen keine Frist für die Antragstellung vor. Dies entbindet den Antragsteller aber nicht von der Obliegenheit, die Wiedererteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs – gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – sichergestellt ist. Kommt der Antragsteller dem nicht nach und scheidet deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfällt die Rechtsposition des Unternehmers; die Genehmigung wird „frei“ und steht damit grundsätzlich zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 ‑ 13 B 1616/19 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N., und vom 3. September 2015 ‑ 13 B 655/15 -, juris, Rn. 26.
8Vorliegend war die bisherige befristete Genehmigung des Klägers vom 5. Juli 2018 mit Ablauf des 4. Juli 2023 im Zeitpunkt der Antragstellung am 22. August 2023 erloschen. Damit ist die Genehmigung des Klägers „frei“ geworden, sodass sich ihre Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG richtet. Nach den Bekundungen der Beklagten sind aufgrund der Bewerberrangliste zunächst noch eine Vielzahl von anderen (neuen) Konkurrenten vorrangig gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen.
9Dieser Folge kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch eine rückwirkende Verlängerung der Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW oder eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW entgegengewirkt werden. Einer „Verlängerung“ steht § 16 Abs. 4 PBefG entgegen, wonach die Geltungsdauer höchstens fünf Jahre beträgt. Mit dem Ablauf der Genehmigung erlischt das materielle Recht. Behördliche oder gesetzliche Fristen stehen nicht in Rede.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020 ‑ 13 B 1432/19 -, juris, Rn. 40, und vom 3. September 2015 ‑ 13 B 655/15 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 -, juris, Rn. 26.
11Ob angesichts der der Besitzstandsschutzregelung des § 13 Abs. 3 PBefG zu Grunde liegenden Erwägung, die vom Unternehmer getätigten Investitionen nicht ohne Not zu entwerten, und wegen der möglicherweise zu erwartenden existenziellen Folgen für den Unternehmer bei jahrelanger zufriedenstellender Verkehrsbedienung eine Wiedererteilung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 13 Abs. 5 PBefG in Betracht kommt, wenn ihn an einer verspäteten Antragstellung kein (Organisations-)Verschulden trifft, hat der Senat bislang offen gelassen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020 ‑ 13 B 1432/19 -, juris, Rn. 42, und vom 3. September 2015 ‑ 13 B 655/15 -, juris, Rn. 30.
13Auch im vorliegenden Klageverfahren bedarf es keiner Entscheidung dieser Rechtsfrage. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm an der verspäteten Antragstellung kein Verschulden trifft. Einer Beweisaufnahme, wie vom Kläger angeregt, bedarf es nicht.
14Nach Aktenlage tragen die Beteiligten wie folgt vor: Die Beklagte hat unter dem 8. November 2023 vermerkt, dass der Kläger sowohl im persönlichen Gespräch als auch am Telefon mehrfach gesagt habe, dass eine zu späte Antragstellung nicht der Grund sein könne diese zu versagen und dass er die Antragstellung „nur“ vergessen habe (vgl. Bl. 128 des Verwaltungsvorgangs). Für diese Äußerung hat die Beklagte Beweis durch Zeugnis der beiden zuständigen Sachbearbeiterinnen angeboten. Der Kläger bestreitet dies. Stattdessen hat er mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2023 und vom 6. Februar 2024 vorgetragen, er habe bei seinem Bekannten, Herrn C. S., am 26. Juni 2023 einen Brief an das Straßenverkehrsamt geschrieben, um seine Taxengenehmigung zu verlängern. Diesen Brief habe er am selben Tag in P.-Mitte in Anwesenheit von Herrn F. R. bei der Post eingeworfen. Dafür bietet er Zeugenbeweis durch die beiden vorgenannten Herren an. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihm noch nicht alle Unterlagen vorgelegen, die er sodann habe nachreichen wollen. Bei seiner vormaligen Antragstellung habe er von der Beklagten einen Informationsbogen erhalten, welche Antragsunterlagen er beibringen müsse. Als er nach zwei Wochen vom Straßenverkehrsamt nichts gehört habe, habe er dort mehrmals vergeblich angerufen, um sich zu vergewissern, welche Unterlagen er noch beschaffen und einreichen müsse. Nachdem er keine telefonische Klärung bei der Beklagten habe erreichen können, habe er bei Berufskollegen entsprechende Erkundigungen eingezogen. Bei seiner persönlichen Vorsprache im Straßenverkehrsamt am 22. August 2023 habe er schließlich seine am 9. und 10. August 2023 eingeholten Antragsunterlagen überreicht und das Antragsformular auf Wiedererteilung der Genehmigung ausgefüllt. Mit seiner Beschwerde vom 22. Januar 2025 ergänzt der Kläger, dass auch der als Zeuge benannte Herr R. Kenntnis vom Inhalt des Briefes vom 26. Juni 2023, dem Verlängerungsantrag, genommen habe.
15Unabhängig davon, ob der Vortrag des Klägers schlüssig ist, würde, selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass er am 26. Juni 2023 und damit noch vor Ablauf der Geltungsdauer seiner vormaligen Genehmigung zum 4. Juli 2023 einen Verlängerungsantrag zur Post aufgegeben hat, dies nicht bedeuten, dass die erst am 22. August 2023 und damit verspätet zugegangene Antragstellung als unverschuldet angesehen werden könnte. Zwar dürfen einem Beteiligten Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Z. AG grundsätzlich nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann.
16Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 ‑ VIII ZB 42/11 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
17Gleichwohl durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die behauptete Antragstellung vom 26. Juni 2023 (Montag) so zeitig erfolgt wäre, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs – gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – sichergestellt gewesen wäre. Zum einen wären selbst bei unterstellter eintägiger Postlaufzeit lediglich sechs Arbeitstage bis zum Ablauf der Geltungsdauer am 4. Juli 2023 (Dienstag) verblieben, um die Wiedererteilung noch rechtzeitig positiv zu bescheiden. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG räumt der Genehmigungsbehörde indes grundsätzlich eine dreimonatige Bearbeitungszeit ein. Zum anderen hätte es für eine rechtzeitige Verlängerung der Genehmigung – unstreitig – an der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen gefehlt, d. h. zumindest an den notwendig beizufügenden Unterlagen, die der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 und 2 PBefG und den hierzu ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr enthalten soll oder muss.
18Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 ‑ 3 C 26.16 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 ‑ 13 A 1680/18 -, juris, Rn. 90 f., m. w. N.
19Diese Unterlagen hat der Kläger erst am 9. und 10. August 2023 eingeholt.
20Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass sein vormaliges Wiederteilungsverfahren im Jahr 2018 von der Beklagten – unter dem ehemals zuständigen Sachbearbeiter – großzügig und unterstützend bearbeitet wurde. Seinerzeit hatte der Kläger erst am 30. Mai 2018 und damit einen Arbeitstag vor Erlöschen seiner vormaligen Genehmigung zum 1. Juni 2018 (der 31. Mai 2018 war in NRW gesetzlicher Feiertag) die Wiedererteilung beantragt und die vollständigen Antragsunterlagen erst ab Mitte Juni 2018 nachgereicht. Die Genehmigung war während der Antragsbearbeitung ausweislich eines Vermerks auf der Genehmigungsurkunde von der Beklagten zunächst bis zum 10. August 2018 verlängert worden, bevor dem Kläger am 5. Juli 2018 die Genehmigung für die Dauer von fünf Jahren bis zum 4. Juli 2023 wiedererteilt wurde. Daraus kann er für die erneute Antragstellung im Jahr 2023 indes nichts zu seinen Gunsten herleiten. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der damaligen Handhabe um eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten handeln würde, auf deren Fortsetzung der Kläger ohne Weiteres hätte vertrauen dürfen. Vielmehr darf von einem sorgfältigen und gewissenhaften Genehmigungsinhaber im Allgemeinen erwartet werden, dass er sich eigeninitiativ Kenntnis über die notwendigen Antragsunterlagen und erforderlichen Vorlaufzeiten verschafft und der zuständigen Behörde von sich aus einen vollständigen Verlängerungsantrag rechtzeitig unterbreitet.
21Vgl. zum Antrag auf Genehmigungsübertragung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG: OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 ‑ 13 A 1680/18 -, juris, Rn. 92.
22Ungeachtet dessen hätte es, selbst wenn der Kläger auf eine Wiederholung des besonderen Ablaufs des vormaligen Wiedererteilungsverfahrens im Jahr 2018 vertraut haben sollte, die gebotene Sorgfalt erfordert, sich rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Beklagten auf geeignetem Wege zumindest zu vergewissern, ob ihm – wie im Jahr 2018 – eine einstweilige Verlängerung der auslaufenden Genehmigung für die Dauer des Antragsverfahrens gewährt wird, um so sicherzustellen, dass seine bisherige Genehmigung trotz der erst kurz vor Ablauf der Geltungsdauer erfolgten Antragstellung nicht erlischt und er die vollständigen Antragsunterlagen noch nachreichen kann.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- PBefG § 13 Voraussetzung der Genehmigung 1x
- PBefG § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung 1x
- 1 BvR 687/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 631/19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 976/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1616/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 8 C 32.20 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 42/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 26.16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1680/18 2x (nicht zugeordnet)