Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 277/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts O. vom 14. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11089/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 7.2 und 14.4 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppen an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 100.000 Euro festgesetzt.
1
I.
2Die Antragstellerin ist Trägerin des P.-Hospitals in S. (Versorgungsgebiet 3). Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für ihr Krankenhaus die Zuweisung der Leistungsgruppen 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.4 Pankreaseingriffe und 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom). Die Planungen erfolgten sämtlich auf der Planungsebene des Regierungsbezirks O..
3Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppen traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen:
47.2. Leukämie und Lymphome
5|
Krankenhaus |
Antrag * |
Zugewiesene Fälle |
|
Universitätsklinikum O. |
290 |
290 |
|
X. O. |
320 |
300 |
|
T. Krankenhaus |
30 |
0 |
|
Z. Krankenhaus O. |
20 |
0 |
|
V.-Klinken J. (Q.-Kliniken) |
45 |
0 |
|
G. St. N. Klinik J. |
120 |
100 |
|
L.. Krankenhaus D. |
30 |
0 |
|
Universitätsklinikum H. |
600 |
525 |
|
I. (Z. Krankenhaus H.-K.) |
250 |
200 |
|
R. und A. Krankenhaus - Standort U. |
50 |
75 |
|
G. Klinikum C. |
158 |
158 |
|
Kliniken B. |
160 |
160 |
|
W. GmbH - L.. Krankenhaus D. F. |
100 |
0 |
|
Z. Krankenhaus E. |
45 |
45 |
|
V.-Klinikum M. |
100 |
50 |
|
GB. Klinikum BY. |
75 |
0 |
|
G. Universitätsklinikum OK. |
145 |
200 |
|
EI.-Krankenhaus St. KC. |
170 |
170 |
|
UC.-Hospital XU. |
100 |
100 |
|
St. ZD. Krankenhaus AS. (Flächenstandort EU. Kliniken EO.-Süd mit a)) |
21 |
0 |
|
KE.-Krankenhaus |
40 |
30 |
|
FM. Krankenhaus WB. |
70 |
0 |
|
Krankenhaus NY. HO. |
100 |
0 |
|
P.-Hospital S. - Antragstellerin |
60 |
0 |
|
L.. Krankenhaus S. |
40 |
50 |
|
W.-Krankenhaus ZR. GmbH |
100 |
30 |
|
VW. Klinikum LJ. BF. |
25 |
0 |
|
TI.-Hospital QG. |
80 |
30 |
Daten zu den Anträgen abrufbar unter: https://www..pdf
7Daten zu den Planungsergebnissen abrufbar unter: https://www..pdf
814. 4 Revision Knieendoprothesen
9|
Krankenhaus |
Antrag |
Zugewiesene Fälle |
|
IU. Klinik O. |
50 |
50 |
|
Universitätsklinikum O. |
20 |
20 |
|
V. Kliniken O. - V. Krankenhaus CK. |
20 |
0 |
|
St. XR.-Krankenhaus O. |
10 |
0 |
|
T. Krankenhaus |
40 |
0 |
|
V. Kliniken J. (Q.-Kliniken) |
10 |
0 |
|
BG Klinikum J. |
50 |
25 |
|
G. St. N. Klinik J. |
10 |
0 |
|
Z. Krankenhaus EQ. |
30 |
40 |
|
L.. Krankenhaus D. |
30 |
50 |
|
Universitätsklinikum H. |
50 |
40 |
|
AO. Krankenhaus H.-K. |
200 |
76 |
|
R. und A. Krankenhaus - Standort U. |
68 |
68 |
|
G. Klinik HN. |
51 |
37 |
|
Krankenhaus NC. C. |
25 |
0 |
|
BW. Kliniken F. - EN.-Krankenhaus WF. |
10 |
0 |
|
Kliniken B. F. |
50 |
0 |
|
St. P.-Hospital E. |
70 |
40 |
|
Z. Krankenhaus E. |
20 |
0 |
|
G. St. EN. Klinik CC. |
15 |
0 |
|
HB. Klinikum JP. CC. |
15 |
0 |
|
Z. Krankenhaus CC. |
40 |
43 |
|
GB. Klinikum BY. |
30 |
0 |
|
G. Klinikum OK., Standort CV. |
36 |
40 |
|
EI.-Krankenhaus AO. |
50 |
50 |
|
YV. D. Krankenhaus OK. |
10 |
0 |
|
EY.Spital GP. |
30 |
30 |
|
ZO.-Hospital YC. |
20 |
0 |
|
St. ZD. Krankenhaus AS. (Flächenstandort EU. Kliniken EO.-Süd mit a)) |
80 |
52 |
|
Z. Krankenhaus EO. |
10 |
0 |
|
Fachklinik 360° |
41 |
57 |
|
VW. Klinikum AP. |
63 |
65 |
|
KE.-Krankenhaus |
50 |
0 |
|
Hospital zum JJ. Standort OY. |
30 |
0 |
|
Städt. Krankenhaus VY. |
55 |
40 |
|
AG.-Klinik für Orthopädie WB. |
47 |
47 |
|
FM. Krankenhaus WB. |
20 |
0 |
|
MK.-Hospital (incl. TK EQ.) |
25 |
0 |
|
AO. Krankenhaus HO. |
25 |
0 |
|
Krankenhaus NY. HO. |
25 |
0 |
|
P.-Hospital S. - Antragstellerin |
25 |
0 |
|
L.. Krankenhaus S. |
10 |
0 |
|
SB.-Hospital |
35 |
40 |
|
Krankenhaus ZR. GmbH, W.-Krankenhaus ZR. GmbH |
40 |
0 |
|
Krankenhaus BB. "BI." |
25 |
30 |
|
Krankenhaus OJ., MK.-Krankenhaus |
100 |
80 |
|
Kath. Klinikum H. (SF.) |
30 |
0 |
|
G. Klinikum KJ.- Standort GY. |
20 |
0 |
|
AO.-Krankenhaus CQ. |
40 |
40 |
|
TI.-Hospital QG. |
70 |
70 |
|
St. EN.-Hospital BR. |
40 |
35 |
|
BA.-Klinik M. |
60 |
65 |
|
G. FL. Kliniken - St. MA. Klinik J. |
25 |
40 |
|
G. FL. Kliniken - Klinik J.-RX. |
19 |
0 |
16.4 Pankreaseingriffe
11|
Krankenhaus |
Antrag |
Zugewiesene Fälle |
|
Universitätsklinikum O. |
55 |
55 |
|
V. Kliniken O. OU. |
25 |
0 |
|
P. Hospital O. |
25 |
0 |
|
T. Krankenhaus |
90 |
0 |
|
L.. Krankenhaus O. |
90 |
87 |
|
G. Klinikum J. |
42 |
30 |
|
L.. Krankenhaus D. |
40 |
38 |
|
Universitätsklinikum H. AöR |
80 |
57 |
|
EN.-Krankenhaus H. GmbH |
50 |
59 |
|
I. | Evang. Kliniken H.-Mitte |
35 |
34 |
|
R. und A. Krankenhaus - Standort U. |
50 |
50 |
|
G. Klinikum C. |
30 |
30 |
|
Krankenhaus NC. C. |
20 |
0 |
|
BW. Kliniken F. - EN.-Krankenhaus WF. |
25 |
0 |
|
Kliniken B. F. |
50 |
0 |
|
W. GmbH - L.. Krankenhaus D. F. |
25 |
0 |
|
Z. Krankenhaus E. |
50 |
42 |
|
HB. Klinikum JP. CC. |
20 |
0 |
|
GB. Klinikum BY. |
30 |
0 |
|
G. Universitätsklinikum OK. |
46 |
46 |
|
EI.-Krankenhaus St. KC. |
30 |
0 |
|
YV. D. Krankenhaus OK. |
20 |
0 |
|
UC.-Hospital XU. |
30 |
0 |
|
St. ZD. Krankenhaus AS. (Flächenstandort EU. Kliniken EO.-Süd mit a)) |
22 |
0 |
|
KE.-Krankenhaus |
40 |
30 |
|
AO. Krankenhaus HO. |
30 |
0 |
|
Krankenhaus NY. HO. |
30 |
30 |
|
P.-Hospital S. Antragstellerin |
30 |
0 |
|
L.. Krankenhaus S. |
15 |
0 |
|
W.-Krankenhaus ZR. GmbH |
25 |
0 |
|
Krankenhaus BB. "BI." |
10 |
0 |
|
VW. Klinikum LJ. BF. |
75 |
70 |
|
TI.-Hospital QG. |
50 |
40 |
21.2 Ovarial CA
13|
Krankenhaus |
Antrag |
Zugewiesene Fälle |
|
Universitätsklinikum O. |
40 |
40 |
|
P. Hospital O. |
20 |
0 |
|
T. Krankenhaus |
120 |
95 |
|
Z. Krankenhaus O. |
120 |
0 |
|
V. Kliniken J. (Q.-Kliniken) |
10 |
0 |
|
G. St. N. Klinik J. |
19 |
0 |
|
L.. Krankenhaus D. |
30 |
0 |
|
Universitätsklinikum H. |
100 |
95 |
|
EN.-Krankenhaus H. |
25 |
0 |
|
I. L.. Kliniken H.-Mitte |
400 |
400 |
|
G. Klinikum C. |
60 |
60 |
|
BW. Kliniken F. - EN.-Krankenhaus WF. |
20 |
0 |
|
W. GmbH - L.. Krankenhaus D. F. |
40 |
40 |
|
HB. Klinikum JP. CC. |
20 |
0 |
|
Z. Krankenhaus CC. |
30 |
0 |
|
GB. Klinikum BY. |
14 |
0 |
|
G. Universitätsklinikum OK. |
20 |
0 |
|
YV. D. Krankenhaus OK. |
36 |
36 |
|
St. Antonius-Hospital YC. |
20 |
0 |
|
St. ZD. Krankenhaus AS. (Flächenstandort EU. Kliniken EO.-Süd mit a)) |
50 |
0 |
|
Z. Krankenhaus EO. |
15 |
0 |
|
KE.-Krankenhaus |
50 |
45 |
|
Hospital zum JJ. Standort OY. |
20 |
0 |
|
FM. Krankenhaus WB. |
10 |
0 |
|
EU. Kliniken MT. MK.-Hospital (incl. TK EQ.) |
4 |
0 |
|
AO. Krankenhaus HO. |
10 |
0 |
|
Krankenhaus NY. HO. |
20 |
0 |
|
P.-Hospital S. |
18 |
0 |
|
L.. Krankenhaus S. |
16 |
0 |
|
Krankenhaus BB. "BI." |
15 |
0 |
|
VW. Klinikum LJ. BF. |
30 |
0 |
|
G. Klinikum KJ. - Standort GY. |
20 |
0 |
|
G. FL. Kliniken - St. MA. Klinik J. |
10 |
0 |
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen an die Antragstellerin heißt es im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024:
15„7.2. Leukämie und Lymphome
16In der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome ist aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 für den Regierungsbezirk O. ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeigt sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollen Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. … Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen soll es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Schon heute erbringen die 24 größten aller 73 Versorger rund zwei Drittel aller Fälle in Nordrhein-Westfalen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie wird für die Zukunft weiteres Konzentrationspotential gesehen. Aufgrund der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe ist eine Auswahlentscheidung zu treffen.
17Sie haben 60 Fälle beantragt. Im Rahmen der Anhörung erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. Sie führen aus, dass Sie seit Ende 2023 als onkologisches Zentrum zertifiziert sind und die Verzahnung zur ambulanten Versorgung beachtet werden sollte. Die oben beschriebene Entwicklung der deutlich gestiegenen Fallzahlen in der Leistungsgruppe konnte bei Ihnen nicht in dem Maße festgestellt werden. Die von Ihnen erbrachten Fallzahlen in den vergangenen Jahren sind im Vergleich zu den ausgewählten Anbietern deutlich niedriger; auch aus den bereinigten Daten für das Jahr 2023 ergibt sich keine andere Sachlage (Fallzahl: 32). In Bezug auf die Erfüllung der Qualitätskriterien erfüllen Sie am Standort die personellen Anforderungen, es liegt insoweit aber auch keine Übererfüllung vor. Zudem erfüllen Sie lediglich ein Auswahlkriterium. Die geleisteten Zahlen und Auswahlkriterien liegen deutlich hinter denen anderer Antragssteller zurück, so dass keine Zuweisung erfolgt.
18…
1914.4 Revision Knieendoprothese
20Bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge ist eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es konnte von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl wurden trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt. Sie haben ursprünglich 25 Fälle beantragt. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung im Rahmen der Anhörung haben Sie Dissens erklärt und halten an der ursprünglich beantragten Fallzahlhöhe fest; bei Schließung des St. JU. Spital GP. benötigen Sie 35 Fälle zur Versorgung. Ich verweise insoweit auf meine Ausführungen unter 14 und 14.1. Sie erfüllen zwar alle drei Auswahlkriterien, haben in den letzten Jahren (2019-2022) allerdings lediglich zwischen acht und 19 Fällen erbracht und damit deutlich weniger als die anderen Antragsteller. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 14.4 keine Zuweisung erfolgt.
21…
2216.4 Pankreaseingriffe
23Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse weise Seite 24 von 32 n die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe soll eine Konzentration auf große Zentren erfolgen, Gelegenheitsversorger sollen künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks O. bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen. Der prognostizierte Bedarf wurde sodann unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Sie haben 30 Fälle beantragt. Sie erfüllen vier der sieben Auswahlkriterien. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung haben Sie im Rahmen der Anhörung Dissens erklärt. Sie führen aus, dass Sie zertifiziertes Darmzentrum sind und Ihr Chefarzt eine überdurchschnittliche Expertise aufweist. Die Leistungsmenge der vergangenen Jahre lag zwischen zehn und 18 Fällen. Andere Antragssteller lassen mit deutlich höheren Fallzahlen und Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien eine höhere Qualität der Leistungserbringung erwarten. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4.
24…
2521.2 Ovarial-CA
26Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In dieser Leistungsgruppe soll nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA erbringt. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten wird insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung wurden die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt.
27Sie beantragen 18 Fälle. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung erklärt. Sie führen aus, dass Sie 2023 als gynäkologisches Krebszentrum zertifiziert wurden. Weiter erläutern Sie, dass die Nichtzuweisung zu langen Fahrt- und Wartezeiten für Patientinnen führen wird. Längere Fahrtzeiten wurden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Zudem sind gerade mit Blick auf die erforderliche Zentrierung längere Wegezeiten in dieser Leistungsgruppe aus fachlicher Sicht gut vertretbar.
28Sie erfüllen acht von zehn Auswahlkriterien. In den Vorjahren wurden im Vergleich zu anderen Antragstellern geringe Fallzahlen zwischen 8 und 12 Fällen erbracht. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 21.2 keine Zuweisung erfolgt.“
29Wegen der Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
30Die wörtlich gestellten Anträge der Antragstellerin,
31„1. die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2024 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung O. vom 16.12.2024 (Az. 21 K 11089/24) anzuordnen;
322. vorab die aufschiebende Wirkung der am 23.12.2024 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung O. vom 16.12.2024 (Az. 21 K 11089/24) bis zu einer Entscheidung über den Antrag gem. Ziff. 1. anzuordnen;
333. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf ihren Antrag vom 17.11.2022 vorläufig einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 zuzuweisen;
344. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 zu entscheiden;
355. hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig berechtigt ist, die zukünftig der Leistungsgruppe 7.2 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 1.1 zu erbringen, die zukünftig den Leistungsgruppen 14.4 und 16.4 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 9.1 zu erbringen und die zukünftig der Leistungsgruppe 21.2 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 21.1 zu erbringen,
366. hilfsweise, vorab bis zu einer Entscheidung über die Anträge gem. Ziff. 3.-5. eine Zwischenentscheidung zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin zu erlassen,“
37hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 5 KHGG NRW zulässig, insbesondere statthaft, denn der im Klageverfahren 21 K 11089/24 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16.Dezember 2024 enthalte in Bezug auf die Nichtzuweisung der spezifischen Leistungsgruppen 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.4 Pankreaseingriffe und 21.2 Ovarial-CA eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit, als er die bisherigen Ausweisungen und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung entziehe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Der Feststellungsbescheid leide weder an einem Anhörungs- noch an einem Begründungsmangel. Für die streitgegenständlichen Leistungsgruppen begegne zudem weder die Bedarfsermittlung noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf durch andere Krankenhäuser zu decken, Bedenken.
38Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
39II.
40Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome und 14.4 Knieendoprothese zum Gegenstand hat (A.). Hinsichtlich der Leistungsgruppen 16.4 Pankreaseingriffe und 21.2 Ovarial-CA bleibt sie hingegen sowohl mit dem Haupt- (B.) als auch mit den Hilfsanträgen erfolglos (C.).
41A. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und in Bezug auf die Leistungsgruppen 7.2 und 14.4 die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11089/24 anzuordnen.
42I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der Klage 21 K 11089/24 letztendlich die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 11. Januar 2024 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 17. September 2024 ersetzt (Ziffer 6 des Bescheidtenors) und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 bzw. 1. Januar 2026 neu geregelt wird (Ziffern 2 und 3 des Bescheidtenors), umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin nunmehr keine Behandlungen mehr, die den Leistungsgruppen 7.2 und 14.4 zuzuordnen sind. Er fällt damit hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, ohne dass es hierzu eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme des Krankenhauses bedurft hätte.
43Vgl. entsprechend die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 25 ff., und - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 32 ff.
44Der Feststellungsbescheid enthält insoweit eine die Antragstellerin belastende Regelung, die, weil der Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.
45Vgl. zur Statthaftigkeit des § 80 Abs. 5 VwGO auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 ‑ 13 B 419/24 -, juris, Rn. 22.
46Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken gegen die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW teilt der Senat nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff., Bezug genommen.
47Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie darf die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppen 7.2 und 14.4 im Fall des Erfolgs ihres Antrags vorläufig auf der Grundlage des ihr noch nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 erteilten Versorgungsauftrags weiter erbringen. Dadurch verbessert sich ihre Rechtsposition.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 30.
49Dem steht § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW nicht entgegen. Danach dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen zwar nur erbracht werden, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Krankenhaus die Leistungserbringung auf der Grundlage des alten Feststellungsbescheids bereits ab dem Inkrafttreten der Vorschrift verwehrt ist. Vielmehr geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW einer Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 in Gestalt vollziehbarer Feststellungsbescheide bedarf.
50Vgl. dazu ausführlich ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 31 ff.
51II. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Leistungsgruppen 7.2 (1.) und 14.4 (2.) zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin diese Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
521. Die Antragstellerin rügt mit der Beschwerde zu Recht die der Leistungsgruppe 7.2 zugrundeliegende Bedarfsberechnung.
53Der Senat hat zur Leistungsgruppe 7.2 mit Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 35 ff., auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es für die Planungsebene des Regierungsbezirks O. auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe fehlt und darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen ist. An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Das Fehlen einer tragfähigen Bedarfsberechnung führt, da sich an der im Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 - beschriebenen Situation in tatsächlicher Hinsicht nichts Entscheidungserhebliches geändert hat, auch im Fall der Antragstellerin zum Erfolg der Beschwerde. Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin kommt es in Bezug auf diese Leistungsgruppe deshalb nicht an.
542. Die Antragstellerin rügt weiter zu Recht die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.4.
55Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
57Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
59Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die den hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, in Rede steht.
60Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
62Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4. erfüllt (vgl. Votum der Bezirksregierung O., VV S.1064), voraussichtlich als rechtswidrig.
63Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung anhand der explizit im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 28, sowie Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024, S. 20, abrufbar unter: https://www..pdf ).
64Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Fallzahlen (Anlage BG 05 zum Schriftsatz vom 6. November 2025) und die Anzahl der von den antragstellenden Krankenhäusern erfüllten Auswahlkriterien (Anlage BG 04 zum Schriftsatz vom 6. November 2025) mitgeteilt. Die Sachlage stellt sich für die ausgewählten Krankenhäuser und die Antragstellerin danach wie folgt dar:
65Leistungsgruppe 14.4
66|
Krankenhaus |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Summe |
Durchschnitt |
Anzahl Auswahlkriterien, maximal 3 |
|
TE. O. |
3 |
9 |
17 |
26 |
33 |
88 |
17,6 |
2 |
|
Universitätsklinik O. |
13 |
11 |
16 |
15 |
10 |
65 |
13 |
2 |
|
BG Klinikum J. |
7 |
6 |
12 |
10 |
8 |
43 |
8,6 |
2 |
|
L.. Krankenhaus EQ. |
17 |
15 |
15 |
16 |
19 |
82 |
16,4 |
3 |
|
L.. Krankenhaus D. J. |
20 |
13 |
16 |
45 |
14 |
108 |
21,6 |
1 |
|
Universitätsklinikum H. |
23 |
27 |
17 |
29 |
33 |
129 |
25,8 |
2 |
|
AO. H.-K. |
25 |
22 |
26 |
30 |
35 |
138 |
27,6 |
2 |
|
R., Standort U. |
24 |
20 |
21 |
29 |
28 |
122 |
24,4 |
3 |
|
G. HN. BS Cäcilien Hospital |
15 |
17 |
34 |
31 |
31 |
128 |
25,6 |
3 |
|
St. P.-Hospital VR. |
14 |
21 |
32 |
23 |
22 |
112 |
22,4 |
3 |
|
L.. Krankenhaus CC. |
37 |
33 |
21 |
20 |
28 |
139 |
27,8 |
3 |
|
G. Klinikum OK., Standort CV. |
30 |
36 |
31 |
29 |
30 |
156 |
31,2 |
2 |
|
EI.-Krankenhaus AO. OK. |
34 |
34 |
37 |
25 |
24 |
154 |
30,8 |
3 |
|
St. JU. GP. |
27 |
12 |
18 |
26 |
23 |
106 |
21,2 |
3 |
|
St. ZD. Krankenhaus AS. (Flächenstandort, EU. EO.-Süd) |
30 |
15 |
11 |
5 |
8 |
69 |
13,8 |
2 |
|
Fachklinik 360 SU. |
41 |
38 |
36 |
49 |
43 |
217 |
43,4 |
1 |
|
VW.-Klinikum AP. |
83 |
49 |
35 |
52 |
57 |
276 |
55,2 |
2 |
|
Städt. Krankenhaus VY. |
29 |
31 |
26 |
24 |
21 |
131 |
26,2 |
2 |
|
AG.-Klinik für Orthopädie WB. |
31 |
29 |
37 |
26 |
37 |
160 |
32,0 |
0 |
|
AO. Hospital Xanten |
17 |
37 |
22 |
23 |
23 |
122 |
24,4 |
3 |
|
Krankenhaus BB., XY., F. |
20 |
12 |
11 |
15 |
26 |
84 |
16,8 |
3 |
|
MK.-Krankenhaus, MW. |
56 |
37 |
33 |
31 |
35 |
192 |
38,4 |
2 |
|
AO. Krankenhaus CQ. |
16 |
26 |
29 |
29 |
35 |
135 |
27,0 |
3 |
|
TI.-Hospital QG. |
38 |
44 |
40 |
30 |
36 |
188 |
37,6 |
3 |
|
St. EN.-Hospital BR. |
25 |
13 |
18 |
12 |
32 |
100 |
20,0 |
0 |
|
BA. Klinik M. |
55 |
40 |
40 |
41 |
42 |
218 |
43,6 |
1 |
|
G. FL. Kliniken St. MA. Klinik J. |
28 |
14 |
2 |
3 |
1 |
48 |
9,6 |
2 |
|
Antragstellerin |
8 |
11 |
9 |
19 |
17 |
64 |
12,8 |
3 |
a. In Bezug auf die Auswahlentscheidung beanstandet die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht, die Einschätzung des Antragsgegners, das St. ZD. Krankenhaus in AS. erweise sich als besser als das P.-Hospital S.. Dieses weist, wie der Antragsgegner einräumt, hinsichtlich der Fallzahlen vergleichbare Werte auf wie das St. ZD. Krankenhaus in AS., das Krankenhaus der Antragstellerin erfüllt aber ein Auswahlkriterium mehr. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. März 2025 (S. 9) sowie nochmals mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 (S. 3) erläutert, dass gleichwohl eine Zuweisung an das St. ZD. Krankenhaus in AS. erfolgt sei und sie dies mit der erwarteten Verteilung der Patientenströme infolge der Schließung des benachbarten Krankenhauses QL. begründet (vgl. insoweit auch den Bericht der Bezirksregierung O., VV S. 1066), trägt dies die Auswahlentscheidung nicht, weil zukünftig zu erwartende Patientenströme keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise am Standort des St. ZD. Krankenhauses in AS. zulassen.
68Soweit der Antragsgegner meinen sollte, eine Zuweisung an das St. ZD. Krankenhaus in AS. sorge innerhalb des Regierungsbezirks für eine angemessene regionale Verteilung von Krankenhäusern mit diesem Leistungsangebot, stünde diese Erwägung im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung, wonach die Auswahl auf der Planungsebene des Regierungsbezirks nach Leistungs- und Qualitätskriterien zu erfolgen hat und Erreichbarkeitserwägungen oder das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe nur als Hilfskriterien bzw. nachrangige Kriterien bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden dürfen.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122 ff.
70b. Dahinstehen kann deshalb, ob die Antragstellerin die Auswahlentscheidung zu Recht auch im Hinblick auf die G. Klinik St. MA. beanstandet, die selbst im Durchschnitt geringere Fallzahlen als die Antragstellerin und lediglich zwei Auswahlkriterien aufweist. Diese hat der Antragsgegner wegen einer beabsichtigten trägerinternen Konzentration mit dem Standort J.-RX. berücksichtigt. Um die Verlagerung zu ermöglichen, wurden die dortigen Fallzahlen des Leistungsbereichs 14.4 der G. St. MA. Klinik zugewiesen. Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 6. November 2025 erfüllte der Standort der G. Klinik in RX. zwar alle Mindest- und zwei Auswahlkriterien und erbrachte zudem folgende Fallzahlen:
71|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Summe |
Durchschnitt |
|
22 |
18 |
17 |
24 |
36 |
117 |
23,4 |
Allerdings beruhte der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses,
73vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (teilweise) Herausnahme aus dem Krankenhausplan NRW 2022, OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78,
74auf der Annahme, dass eine trägerinterne Konzentration an der G. St. MA. Klinik bereits im Jahr 2024 erfolgt sei. Diese Annahme war Grundlage für den vom Antragsgegner bei Erlass der Auswahlentscheidung mitbedachten Übergang des Personals und der von diesem Personal erbrachten Fallzahlen an die G. Klinik St. MA., weil in einem solchen Fall die dort vorhandene gesammelte Expertise bei der Bestenauslese zu ihren Gunsten berücksichtigt werden konnte.
75Vgl. zur bereits gesammelten Expertise OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 ‑ 13 B 386/25 -, juris, Rn. 64.
76Zu den Planungen der G. Klinik St. MA. hatte die Bezirksregierung O. in ihrem Bericht zur Leistungsgruppe 14.2 (vgl. VV S. 910) entsprechend ausgeführt:
77„ … Aufgrund der geplanten Schließung des Standortes J.-RX. im Verlauf des Jahres 2024, soll nun aber der gesamte LB 14 am Standort St. MA. Klinik konzentriert werden. Um diese m.E. sinnvolle Verlagerung umsetzten zu können, votiere ich dafür, der G. St. MA. Klinik J. den Versorgungsauftrag für die LG 14.2 Endoprothetik zu erteilen. Da die am Standort J.-RX. vorgehaltenen Geräte und das Personal an den Standort St. MA. Klinik wechseln sollen, gehe ich davon aus, dass am Standort St. MA. Klinik in etwa die gleiche Anzahl an Fällen erbracht wird wie vorher am Standort J.-RX.. Ich votiere daher dafür, der G. St. MA. Klinik J. 230 Fälle – orientiert an den von J.-RX. erbrachten Fallzahlen zuzuweisen“.
78Zur Leistungsgruppe 14.4 (VV S. 1064) hieß es weiter, da der Standort RX. im Jahr 2024 geschlossen werden solle, würden das Personal und die entsprechenden Fachärzte vom Standort RX. zur G. St. MA. Klinik wechseln. Aufgrund der Schließung des Standorts votiere sie dafür, der G. St. MA. Klinik, die seinerzeit schon die fachärztlichen Mindestvoraussetzungen für eine Zuweisung des Leistungsgruppe 14.4 nicht erfüllt haben dürfte (vgl. Bericht der Bezirksregierung O., VV S. 1064), einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.4 erteilen.
79Fraglich dürfte jedoch schon sein, ob der Erwartung des Antragsgegners, eine Leistungsverlagerung an die G. St. MA. Klinik werde im Jahr 2024 bzw. zumindest zeitnah erfolgen, ein hinreichend verlässliches Konzept des Krankenhausträgers zugrunde lag. Dies könnte zweifelhaft sein, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, er sei nach Erlass des Feststellungsbescheids darüber unterrichtet worden, dass die Verlagerung der Leistungen an die G. St. MA. Klinik erst nach Abschluss der Bauarbeiten – voraussichtlich erst Mitte 2027 – erfolgen solle. Ob ein hinreichend gesichertes Konzept vorlag, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass es in dem an die G. FL. Kliniken GmbH (dazu zählen sowohl die St. MA. Klinik als auch die Klinik J.-RX.) gerichteten Feststellungsbescheid vom 2. Mai 2025 nunmehr heißt:
80„Ergänzend und klarstellend treffe ich folgende Feststellungen: Für die Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 erfolgte die Zuweisung aufgrund des vorgelegten Zukunftskonzeptes mit Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 bereits an die Betriebsstelle c) St. MA. Klinik. Tatsächlich werden diese Leistungsgruppen aber zunächst bis zum Abschluss der Baumaßnahmen – voraussichtlich bis Mitte 2027 – an der Betriebsstelle d) Klinik J.-RX. erbracht.
81Die Anlage 1 wird daher unter „weitere Anmerkungen“ wie folgt ergänzt:
82„Bis zur Erbringung der Leistungsgruppen 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 an der Betriebsstelle c) St. MA. Klinik, werden die Leistungsgruppen weiterhin an der Betriebsstelle d) Klinik J.-RX. erbracht.“
83c. Da sich die Auswahlentscheidung bereits aus den unter a) genannten Gründen voraussichtlich als rechtswidrig erweist, ist auf die Rüge der Antragstellerin ebenfalls nicht zu klären, ob die BG-Klinik in J., welche bisher nicht im Krankenhausplan aufgenommen war und als Vertragskrankenhaus gem. § 108 Nr. 3 SGB V agiert hat, aus den im Anhörungsschreiben vom 30. Juli 2024 (abrufbar unter: https://www..pdf) dargelegten besonderen Gründen die Voraussetzungen für die Zuweisung als Fachklinik erfüllt, obwohl sie nicht über die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin verfügt (vgl. Schriftsatz vom 6. November 2025, S. 10 f. und Anlage BG 04 zu diesem Schriftsatz sowie Schriftsatz vom 17. November 2025) und diese auch nicht in Kooperation vorhält (vgl. zu diesem Erfordernis Krankenhausplan NRW 2022, S. 41 sowie Ziffer 2 der Anmerkungen zu den Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 14.4). Ob es zudem zu beanstanden ist, dass der BG-Klinik in J. offenbar Fälle über Bedarf und außerhalb der Konkurrenz zugewiesen wurden, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. November 2025 ausführt, kann ebenfalls dahinstehen.
84d. Die von der Antragstellerin weiter in Bezug auf die die Leistungsgruppe 14.4 betreffende Auswahlentscheidung erhobenen Rügen sind nach alldem ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
85Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Bezirksregierung O. im Oktober 2025 ein neues regionales Planungsverfahren für die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 eingeleitet hat, nicht die Erledigung des vorliegenden Verfahrens zur Folge hat.
86B. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.4 Pankreaseingriffe und 21.1 Ovarial-CA erweist sich demgegenüber voraussichtlich als rechtmäßig.
87I. Soweit die Antragstellerin meint, der angefochtene Bescheid leide an einem Anhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW), weil der Antragsgegner ihr die Fallzahlen der anderen Krankenhäuser und die herangezogenen Auswahlkriterien nicht zur Kenntnis gegeben habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 21 ff. Bezug genommen, wonach dies einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht entgegensteht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin vermissten Informationen auf Aufforderung des Senats zwischenzeitlich vorgelegt.
88II. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Missachtung der Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW berufen. Der an die Antragstellerin gerichtete Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, wonach der neue Versorgungsauftrag ab dem 1. April 2025 gilt, lässt die kraft Gesetzes geltende Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 KHGG NRW unberührt. Unabhängig davon gilt § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW nicht für den hier in Rede stehenden Abbau eines Versorgungsauftrags. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 1. September 2025 -– 13 B 315/25 -, juris, Rn. 44 ff. verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung.
89III. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffenen Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 Pankreaseingriffe (1.) und 21.2 Ovarial-CA (2.) zu beanstanden sind.
901. a. In die vom Antragsgegner für die Leistungsgruppe 16.4 getroffene Auswahlentscheidung ist die Antragstellerin einbezogen worden, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise Mindestmengen als Mindestkriterium gefordert hat. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebene Mindestmenge von 20 Fällen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2021 - Mindestmengenregelungen: Änderung der Anlage Nr. 4 – Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/5206/) hat die Antragstellerin in der Vergangenheit unstreitig nicht erreicht.
91Die Ausführungen im Feststellungsbescheid, „Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks O. bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen“, ist zwar missverständlich formuliert. Bei verständiger Würdigung können sie allerdings nur so verstanden werden, dass Fallzahlen in einer Höhe zugewiesen werden sollen, die eine solche Erwartung rechtfertigen.
92b. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe hat der Antragsgegner als Auswahlkriterium maßgeblich die in den Fallzahlen zum Ausdruck kommende Leistungsstärke berücksichtigt.
93Davon, dass die Fallzahlen der Vorjahre ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, geht der Senat aus. Speziell zur Leistungsgruppe 16.4 hat er dies mit Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff., eingehend begründet. In diesem Beschluss hat er ausgeführt:
94„Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Die dem zugrundeliegende Einschätzung des Antragsgegners, bei den verfahrensgegenständlichen Pankreaseingriffen der Leistungsgruppe 16.4 ließen höhere in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen den Schluss auf ein höheres Qualitätsniveau der Behandlung zu, ist tragfähig. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob, was die Antragstellerin in Frage stellt, es allgemein und damit ausnahmslos für alle Leistungsgruppen zutreffend ist, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.
95Vgl. so allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus – Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.
96Ebenfalls keiner weiteren Vertiefung bedarf es, ob die von der Antragstellerin in Bezug genommenen „negativen Rapid Reporte“ des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) hinreichend tragfähig sind. Denn die genannten Sachverständigenberichte bzw. Gutachten beziehen sich nicht (konkret) auf Pankreas-, sondern auf andere Arten von Eingriffen. Für Pankreaseingriffe liegt indessen der entsprechende IQWiG Rapid Report zu „komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas“ vom 25. März 2021,
97abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/v19-03_zusammenhang-lm-und-qualitaet-bei-komplexen-eingriffen-am-pankreas_rapid-report_v1-1.pdf,
98vor, der bei diesen Eingriffen einen Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses feststellt. Dort wird hierzu ausgeführt (S. 163):
99„Für mehrere Operationalisierungen der Zielgröße Mortalität konnte sowohl auf Krankenhaus als auch auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden. Auch für die Zielgrößen therapiebedingte Komplikationen und Krankenhausaufenthaltsdauer konnte auf Krankenhaus- und auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge gezeigt werden. Für die Zielgrößen tödliche Komplikationen und tumorfreier Resektionsrand konnte nur auf Krankenhausebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden.“
100Die damit festgestellten Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zwingend erforderlich, dass Qualität und Fallzahlen in einem linearen Zusammenhang stehen. Ausreichend ist vielmehr der hinreichend belegte Schluss, dass sich grundsätzlich mit höheren Fallzahlen ein erkennbarer Anstieg der Qualität feststellen lässt. Allein der Umstand, dass dieser Effekt unterschiedlich stark ausgeprägt sein und im Bereich hoher Fallzahlen mit einem prozentual geringeren Qualitätszuwachs verbunden sein mag als dies bei einem Zuwachs ausgehend von niedrigeren Fallzahlen der Fall ist, stellt die Aussagekraft nicht in Frage. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich der Qualitätszuwachs – wie die Antragstellerin vorträgt – nicht in einer Weise fortsetzt, dass bei extrem hohen Fallzahlen Komplikationen bei oder nach der Behandlung zu 100 % ausgeschlossen sind. Trotz hoher Qualität verbleibende Risiken liegen insbesondere bei ihrer Art nach komplexen und risikobehafteten Eingriffen wie hier den Pankreaseingriffen in der Natur der Sache und stehen einer Berücksichtigung der Fallzahlen als Auswahlkriterium nicht entgegen.
101Aus der vom Antragsgegner vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichung,
102Krautz u. a., Effect of Hospital Volume on In-hospital Morbidity and Mortality Following Pancreatic Surgery in Germany, Annals of Surgery, März 2018, S. 411 ff.,
103entnimmt der Senat ungeachtet der Beanstandungen der Antragstellerin die Aussage, dass ein Zuwachs an Fällen – auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben – zu einer Reduktion von Risiken für den Patienten führt. Allein der Umstand, dass als Faktor nicht, wie es aber die Antragstellerin für geboten hält, eine standardisierte Erfassung der Mortalität (z. B. 30-Tage Mortalität), sondern die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts („in-hospital mortality“ = „death before discharge“, vgl. S. 412) verglichen wurde, macht die Studie nicht ungeeignet. Es ist weder Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb dem so gefassten Risikomerkmal keine tragfähige Aussagekraft zukommen könnte. Zudem nimmt diese Studie weitere Qualitätsmerkmale in den Blick und hat auch einen entsprechenden Effekt festgestellt, soweit die Anzahl der wegen Komplikationen notwendigen Interventionen, das Versterben nach Komplikationen („Failure to rescue“) und die nach dem Eingriff notwendige Dauer des Krankenhausaufenthalts (S. 415) betroffen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Studie Fallzahlgruppen gebildet hat, nämlich very low (zwei bis acht), low (14 bis 18), medium (24 bis 34), high (40 bis 58) und very high (96 bis 143) und diese Gruppen nur untereinander mit dem Ergebnis verglichen hat, je höher die Fallzahlen in einer Gruppe, desto geringer sei u. a. die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts in den dieser Gruppe zuzuordnenden Krankenhäusern. Dass nicht ergänzend auch die Krankenhäuser verglichen wurden, die der gleichen Gruppe zugeordnet wurden, stellt weder die Aussagekraft der Studie noch in der Folge die Eignung der Fallzahlen in Frage. Insbesondere bedarf es für die Eignung von Fallzahlen als Qualitätskriterium keines dahingehenden wissenschaftlichen Belegs, dass jegliche Fallzahlunterschiede auf jedem Fallzahlniveau statistisch eindeutig mit der Quote der Mortalität oder der Komplikationsrate korrelieren. Das folgt bereits aus den verschiedenen weiteren Einflussfaktoren auf Mortalität und Komplikationsrate, die einer strikten mathematischen Abhängigkeit entgegenstehen.
104Es bestehen im vorliegenden Eilverfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass (besonders) hohe Fallzahlen – wie die Antragstellerin meint – das Fehlerrisiko erhöhen. Den Daten der vorgenannten Studie lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin angestellten Überlegungen zu unterschiedlichen personellen Ressourcen kleinerer und größerer Krankenhäuser lassen keine generellen Rückschlüsse auf eine deswegen fehlende Eignung von Fallzahlen als Qualitätsmerkmal zu. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass hohe Fallzahlen regelmäßig auch auf der Grundlage ausreichender personeller und sonstiger Kapazitäten erbracht werden.“
105c. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren folgenden Fallzahlen und Auswahlkriterien mitgeteilt (vgl. Fallzahlen: Anlage 03 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2025, Auswahlkriterien: Anlage BG 04 zum Schriftsatz vom 6. November 2024 zum Stand 16. Dezember 2024):
106Leistungsgruppe 16.4
107|
Krankenhaus |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Summe |
Durchschnitt |
Anzahl Auswahlkriterien, maximal 7 |
|
Universitätsklinikum O. |
41 |
40 |
54 |
27 |
43 |
205 |
41 |
7 |
|
L.. Krankenhaus O. |
55 |
74 |
67 |
59 |
49 |
304 |
60,8 |
5 |
|
G. Klinikum BS St. N. Klinik J. |
11 |
9 |
18 |
22 |
18 |
78 |
15,6 |
3 |
|
L.. Krankenhaus D. J. |
17 |
18 |
20 |
30 |
26 |
111 |
22,2 |
4 |
|
Universitätsklinikum H. BS |
46 |
40 |
29 |
44 |
47 |
206 |
41,2 |
7 |
|
EN.-Krankenhaus H. |
21 |
40 |
35 |
36 |
35 |
167 |
33,4 |
2 |
|
I. I L.. Kliniken H.-Mitte BS L.. VJ.-Stiftung |
22 |
32 |
31 |
16 |
19 |
120 |
24 |
5 |
|
RS. Krankenhaus U. |
43 |
40 |
50 |
37 |
47 |
212 |
42,4 |
6 |
|
G. Klinikum C. BS |
24 |
22 |
23 |
17 |
29 |
115 |
23 |
5 |
|
L.. Krankenhaus E. |
33 |
32 |
37 |
35 |
32 |
169 |
33,8 |
5 |
|
G. Klinikum OK. BS ET. |
46 |
34 |
32 |
37 |
38 |
187 |
37,4 |
5 |
|
KE.- Krankenhaus |
27 |
22 |
25 |
18 |
21 |
113 |
22,6 |
4 |
|
Krankenhaus NY. HO. |
13 |
14 |
18 |
21 |
9 |
75 |
15 |
6 |
|
Städt. Kliniken BF. - LJ. BS |
42 |
48 |
54 |
51 |
46 |
241 |
48,2 |
5 |
|
TI.-Hospital QG. |
24 |
20 |
31 |
14 |
17 |
106 |
21,2 |
5 |
|
Antragstellerin |
13 |
18 |
10 |
11 |
8 |
60 |
12 |
3 |
Anders im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 33) angeführt, erfüllt die Antragstellerin nach der im Beschwerdeverfahren übersandten Übersicht nicht vier von sieben, sondern nur drei Auswahlkriterien. Zwar erfüllt sie nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht das Auswahlkriterium Leistungsgruppe 29.1 Palliativmedizin, das ihr ausweislich der vom MAGS veröffentlichten Planungsergebnisse zugewiesen wurde (vgl. http://www.) und das deshalb – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. Beschlussabdruck S. 61) – zu berücksichtigen war. Nicht zugewiesen wurden ihr jedoch Leistungsgruppen aus dem Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie (7.7), die Leistungsgruppe Komplexe Endokrinologie und Diabetologie (2.1) und die Leistungsgruppe Lebereingriffe (16.2). Dass sie zudem – anders als vom Antragsgegner angenommen – das Auswahlkriterium „Angebot Strahlentherapie“ am Standort vorhält, hat sie selbst nicht behauptet. Soweit sie darauf verweist, sie sei im Zeitpunkt der Vorlage der Antragsunterlagen berechtigt gewesen, aus dem Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie Leistungen der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome zu erbringen, ist dies ebenso unerheblich, wie die Frage, ob ihr diese Leistungsgruppe in Zukunft wieder zuzuweisen sein wird. Maßgeblich ist allein, welche Auswahlkriterien die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids erfüllt hat.
109Die vom Antragsgegner angeführten Fallzahlen und drei Auswahlkriterien zugrunde gelegt, ist die von ihm getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
110aa. Die Antragstellerin erfüllt zwar ein Auswahlkriterium mehr als das EN.-Krankenhaus H., allerdings weist dieses erheblich höhere Fallzahlen auf. Dass der Antragsgegner der in den Fallzahlen zum Ausdruck kommenden Expertise und Behandlungsroutine ein höheres Gewicht beimisst als einem zusätzlich erfüllten Auswahlkriterium, das lediglich den Rückschluss auf abstrakt vorhandene Rahmenbedingungen erlaubt, überschreitet nicht das ihm eingeräumte Auswahlermessen.
111bb. Soweit das Krankenhaus der Antragstellerin genauso viele Auswahlkriterien erfüllt wie die N.-Klinik in J., ist die Auswahlentscheidung mit Blick auf die höheren Fallzahlen der N.-Klinik nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob beantragte Fallzahlen überhaupt ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, hat dieses auch die Zuweisung höherer Fallzahlen beantragt als die Antragstellerin.
1122. Die Entscheidung über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
113a. Bei der Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestkriterien erfüllt (vgl. Bericht der Bezirksregierung O., VV S. 988), hat der Antragsgegner die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 35, Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, S. 27).
114Der Senat geht davon aus, dass die Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen. Hierzu heißt es im Beschluss des Senats vom 25. September 386/25 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 35 f.:
115„Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 21.2 bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden.
116Vgl. zur Berücksichtigung von Fallzahlen in anderen Leistungsgruppen: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 90 ff., und vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110.
117Damit hat er das ihm bei der Auswahlentscheidung zustehende Ermessen nicht überschritten und insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt. Seine Einschätzung, mit Blick auf die hohe Mortalität von Eierstockkrebs sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten sei eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung unabdingbar, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
118Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Erkenntnisse aus der vom Antragsgegner vorgelegten Studie aus den USA,
119Seagle u.a., Survival Disparities by Hospital Volume Among American Women with Gynecologic Cancers, 2017, DOI: 10.1200/CCI.16.00053,
120in der festgestellt wurde, dass das Mortalitätsrisiko von Frauen mit Eierstockkrebs in Krankenhäusern mit geringeren Fallzahlen höher ist als in solchen mit höheren Fallzahlen – bei einer Erhöhung der Patientenzahl um 20 pro Jahr sinke es durchschnittlich um 3 % – eins-zu-eins auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar ist. Offenbleiben kann auch, ob es, wie eine Studie des Science Media Center Germany,
121vgl. Mindestmengen im Krankenhaus – Bilanz und Neustart, 2019, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf,
122darlegt, zutrifft, dass – unabhängig davon, um welche Art der Behandlung es sich handelt und in welchem Land diese vorgenommen wird – stets gilt, dass je mehr Patienten mit einer bestimmten Krankheit in einer Klinik behandelt werden umso weniger Komplikationen und Todesfälle auftreten. Denn jedenfalls für komplexere chirurgische Operationen, insbesondere solche onkologischer Art, liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die hier in Bezug auf das Ovarialkarzinom ermessensfehlerfrei den Schluss rechtfertigen, die Behandlung sei in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität, insbesondere sei das Mortalitätsrisiko geringer. So wurde z. B. in der vom Antragsgegner vorgelegten Studie zu Pankreaseingriffen,
123Krautz u. a., Effect of Hospital Volume on In-hospital Morbidity and Mortality Following Pancreatic Surgery in Germany, Annals of Surgery, März 2018, S. 411 ff.,
124festgestellt, dass ein Zuwachs an Fällen – auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben – zu einer Reduktion von Risiken für den Patienten führt.
125Vgl. dazu, dass der Senat diese Feststellungen als tragfähig ansieht: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 103 ff.
126Weitere im o. g. Bericht des Science Media Center ausgewertete Studien legen einen solchen Zusammenhang auch für andere komplexere chirurgische Eingriffe dar. Eine Studie von Nimptsch und Mansky aus dem Jahr 2017, die Daten über Behandlungen in Krankenhäusern in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2014 zum Gegenstand hatte, stellte bei 20 von 25 Behandlungen verschiedener Art einen positiven Volume-Outcome, also der Beziehung zwischen Fallzahlen und der Versorgungsqualität, in der Form fest, dass eine geringere Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts festgestellt wurde je höher die Anzahl der dort behandelten Fälle war. Besonders deutlich wurde ein positiver Effekt hoher Fallzahlen bei komplexen chirurgischen Eingriffen, wie bei sechs von sechs untersuchten Eingriffsarten aus dem Bereich der Viszeralchirurgie und vier von vier Eingriffsarten aus dem Bereich der Thoraxchirurgie.
127Vgl. Nimptsch/Mansky, Hospital Volume and mortality for 25 types of inpatient treatment in German hospitals: observational study using complete national data from 2009 to 2014, abrufbar unter https://bmjopen.bmj.com/content/7/9/e016184.long.
128Auch der vom Science Media Center in Bezug genommene Bericht von Bauer,
129Mindestmengen in der Chirurgie - sind wir weit genug? in: Krankenhaus-Report 2017, abrufbar unter https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/Buchreihen/Krankenhausreport/2017/Kapitel%20mit%20Deckblatt/wido_khr2017_kap08.pdf,
130nimmt einen solchen Zusammenhang an und verweist hierzu auf eine Vielzahl von Studien, wobei die am besten validierten Daten aus dem Bereich der Viszeralchirugie, speziell der onkologischen Chirurgie, vorlägen.
131Vgl. z. B. für die USA: Birkmeyer u.a., Hospital volume and surgical mortality in the United States, 2002, abrufbar unter https://www.nejm.org/doi/10.1056/NEJMsa012337?url_ver=Z39.88-2003&rfr_id=ori:rid:crossref.org&rfr_dat=cr_pub%20%200www.ncbi.nlm.nih.gov; für Italien wurde (neben einer Vielzahl weiterer Behandlungen) insbesondere bei onkologische Eingriffen ein positiver Volume-Outcome festgestellt: Amato, u. a., Volume and health outcomes: evidence from systematic review and from evaluation of italian hospital data, Zusammenfassung auf englisch abrufbar unter
132https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11948273/.
133Auch wenn dem Senat keine Studie vorliegt, die einen positiven Volume-Outcome für die Behandlung von Ovarial-CA in deutschen Krankenhäusern ausdrücklich belegt, hält er die Annahme des Antragsgegners für tragfähig, dass unter Berücksichtigung der Studienlage zu anderen komplexen chirurgischen Eingriffen auch bei diesen Eingriffen höhere Fallzahlen den Schluss auf eine höhere Behandlungsqualität zulassen. Denn auch die Behandlung von Eierstockkrebs, bei dem unter anderem bedingt durch die häufig erst in spätem Stadium gestellte Diagnose die Überlebenschancen relativ schlecht sind,
134vgl. dazu, dass das relative 5-Jahres-Überleben derzeit bei 44 Prozent liegt: Robert Koch-Institut, Zentrum für Krebsregisterdaten, Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), abrufbar unter https://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Krebsarten/Eierstockkrebs/eierstockkrebs_node.html,
135ist komplex. Basis der Behandlung bei Eierstockkrebs ist fast immer eine Operation, dessen Ziel es ist, den Tumor möglichst vollständig zu entfernen. Es handelt sich dabei um eine sog. Staging-Operation, die nicht nur der Behandlung, sondern auch der Diagnose in Form der Feststellung des Tumorstadiums dient.
136Vgl. Deutsches Krebsforschungszentrums in der Helmholtz-Gemeinschaft, Krebsinformationsdienst, Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), Stand 11. Februar 2025, abrufbar unter https://www.krebsinformationsdienst.de/eierstockkrebs.
137Zur Entfernung des Tumors werden in der Regel beide Eierstöcke und Eileiter, die Gebärmutter, das große Bauchnetz und Teile des Bauchfells entfernt. Das weitere Ausmaß der Operation richtet sich nach der Ausdehnung des Tumors und dem Tumortyp. So müssen beispielsweise mitunter auch Teile des Darms oder der Blinddarm entfernt werden, um den Tumor vollständig zu beseitigen. Es handelt sich um eine sehr ausgedehnte Operation, die deutliche Nachwirkungen haben kann. Mit Blick darauf empfiehlt die Deutsche Krebsgesellschaft die Durchführung in einem spezialisierten Zentrum und weist darauf hin, dass mit zunehmender Erfahrung der beteiligten Ärzte die Chancen stiegen, alle Herde im fortgeschrittenen Stadium komplett zu entfernen, was neben dem Tumorstadium der wichtigste Faktor im Hinblick auf die Prognose und das Überleben sei.
138Vgl. Basisinformationen Eierstockkrebs, Ovarialkarzinom-Therapie, abrufbar unter https://www.onko-portal.de/basis-informationen-krebs/krebsarten/andere-krebsarten/eierstockkrebs/therapie.html.
139Auch deutet eine Auswertung von Daten des Krebsregisters aus VW.-ZY. darauf hin, dass eine Behandlung von Ovarialkarzinomen in einer erfahrenen Klinik einen positiven Einfluss auf die Mortalitätsraten hat. Danach liege der Grund für den Überlebensvorteil von Patientinnen, welche in Häusern mit mehr Ovarialkarzinomoperationen im Jahr behandelt wurden, „höchstwahrscheinlich“ darin, dass mehr Erfahrung zu besseren Operationsergebnissen führt.
140Vgl. Institut für digitale Gesundheitsdaten, Eierstockkrebsmonat Mai – Inzidenz- und Mortalitätsraten leicht fallend – Günstigerer Verlauf bei Operationen in erfahrenen Kliniken, 6. Mai 2025, abrufbar unter https://www.idg-rlp.de/aktuelles/mitteilungen-des-idg/eierstockkrebsmonat.
141Die damit naheliegenden Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen chirurgischen Eingriffen onkologischer Art sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss dafür kein linearer Zusammenhang zwischen der Höhe der Fallzahlen und einer Verringerung der Mortalitätsrate belegt sein.
142Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 102.
143Auch kann offenbleiben, ob bei sehr hohen Fallzahlen der Grenznutzen einer weiteren Erhöhung der Fallzahlen derart gering ist, dass davon kein positiver Effekt auf die Behandlungsqualität mehr zu erwarten ist. Denn sehr hohe, möglicherweise einem solchen Grenzbereich zuzuordnende Fallzahlen stehen hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Leistungsgruppe, bei der die erfolgreichen Mitbewerber zwischen 30 und 100 Fälle zugewiesen bekommen haben, nicht in Rede. Schon deswegen spricht hier auch nichts für die von der Antragstellerin geäußerte Befürchtung, dass höhere Fallzahlen das Fehlerrisiko wieder erhöhten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass hohe Fallzahlen regelmäßig auch auf der Grundlage ausreichender personeller und sonstiger Kapazitäten erbracht werden.“
144b. Nach den Ausführungen des Antragsgegners stellt sich die Sachlage im Hinblick auf die Fallzahlen (vgl. Schriftsatz vom 26. Mai 2025, S. 26) und Auswahlkriterien (Anlage BG 04 zum Schriftsatz vom 6. November 2025 zum Stand 16. Dezember 2024) wie folgt dar:
145Leistungsgruppe 21.2
146|
Krankenhaus |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gesamt |
Durchschnitt |
Anzahl Auswahlkriterien maximal 10 |
|
Universitätsklinikum O. |
19 |
23 |
34 |
35 |
52 |
163 |
32,6 |
10 |
|
T. Krankenhaus |
75 |
75 |
67 |
72 |
65 |
354 |
70,8 |
6 |
|
Universitätsklinikum H. |
45 |
56 |
54 |
58 |
61 |
274 |
54,8 |
9 |
|
I. L.. Kliniken H. Mitte BS L. VJ.-Stiftung |
275 |
297 |
323 |
332 |
368 |
1.595 |
319 |
9 |
|
G. Klinikum C. |
38 |
41 |
42 |
40 |
46 |
207 |
41,4 |
10 |
|
L.. Krankenhaus D. F. |
20 |
29 |
29 |
27 |
20 |
125 |
25 |
8 |
|
PA. D. Krankenhaus OK. |
35 |
36 |
27 |
23 |
19 |
140 |
28 |
7 |
|
KE.- Krankenhaus |
20 |
32 |
26 |
18 |
18 |
114 |
22,8 |
9 |
|
Antragstellerin |
8 |
12 |
9 |
10 |
11 |
50 |
10 |
7 |
Allerdings rügt die Antragstellerin zu Recht, was der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. November 2025 eingeräumt hat, dass sie acht und nicht sieben Auswahlkriterien erfüllt, weil in der vom Antragsgegner übermittelten Übersicht zu den Auswahlkriterien in der Leistungsgruppe 21.2 übersehen wird, dass sie auch das Auswahlkriterium „Erbringung der LG Palliativmedizin“ erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde der Antragstellerin die Leistungsgruppe 29.1 – Palliativmedizin zugewiesen. Dieses Auswahlkriterium ist in der vom Antragsgegner zunächst übersandten Übersicht zu den Auswahlkriterien unberücksichtigt geblieben.
148aa. Die Auswahlentscheidung ist indessen gleichwohl voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das hinsichtlich der Fallzahlen schwächste ausgewählte Krankenhaus ist das KE.-Krankenhaus, das aber 9 von 10 Auswahlkriterien erfüllt und zudem auch erheblich höhere Fallzahlen aufweist als die Antragstellerin. Selbst wenn die Antragstellerin acht Auswahlkriterien erfüllt – hiervon geht im Übrigen auch der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 36) aus –, ist die Auswahlentscheidung zudem in Bezug auf das PA. D. Krankenhaus OK. und das T. Krankenhaus voraussichtlich nicht zu beanstanden, obwohl diese nur sieben bzw. sechs Auswahlkriterien erfüllen. Der Antragsgegner hat mit Blick auf die hohe Mortalität und vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten der in deren wesentlich höheren Fallzahlen – diese liegen fast dreimal bzw. sogar über siebenmal über denen der Antragstellerin – zum Ausdruck kommenden Expertise und Routine ein maßgebliches Gewicht beigemessen. Dies Einschätzung hat der Antragsgegner klar zum Ausdruck gebracht.
149bb. Auch im Übrigen erweist sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtmäßig. Mit dem Verweis auf ihre besondere Qualifizierung im Sinne einer Zertifizierung als Gynäkologisches Krebszentrum zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft war. Der Antragsgegner hat, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 61, 41) eine Zertifizierung in nicht zu beanstandender Weise grundsätzlich nicht als zusätzliches Auswahlkriterien berücksichtigt, weil sie auf der Grundlage autonom festgelegter und jederzeit änderbarer Grundlage erteilt werden, was eine Vergleichbarkeit erschwert.
150Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Versorgung ortsnah erfolgen müsse, ist dies unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, folgt aus der Senatsrechtsprechung,
151vgl. Beschluss vom 12. September 2025 ‑ 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.,
152dass die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt ist, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes, durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus.
1533. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, liegen nicht vor. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.
154Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 ff.
155Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. Von offenen Erfolgsaussichten der Klage vermag der Senat gegenwärtig nicht auszugehen. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 wird sich im Hauptsacheverfahren vielmehr voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin, infolge der Einstellung des Versorgungsauftrags ergäben sich beträchtliche Umsatzverluste, beschreiben eine zwangsläufige Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans. Dass die wirtschaftliche Existenz des Krankenhauses infolge der Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppe bedroht wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Soweit sie auf einen hohen Personalkostenaufwand verweist, hat sie auch nicht dargelegt, dass Personal nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
156vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28,
157führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat.
158C. Erweist sich die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 voraussichtlich als rechtmäßig, hat die Beschwerde auch mit den von der Antragstellerin weiter verfolgten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
159Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
160Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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- § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG 1x (nicht zugeordnet)
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- 21 K 11089/24 1x (nicht zugeordnet)
- 21 K 11089/24 5x (nicht zugeordnet)
- 13 B 265/25 4x (nicht zugeordnet)
- 13 B 316/25 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 419/24 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 315/25 3x (nicht zugeordnet)
- 13 B 265/25 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 2.21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 44.19 2x (nicht zugeordnet)
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- 3 C 17.10 1x (nicht zugeordnet)