Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 758/25

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (21 K 573/25 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2025 in der Gestalt der ergänzenden Begründung vom 25. Februar 2025 wird hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 6 der Ordnungsverfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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