Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 549/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.750 Euro festgesetzt.
Gründe
1Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
2unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 - 20 L 600/25 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln - 20 K 2071/25) gegen die unter Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. Februar 2025 getroffenen Maßnahmen anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit sich der Antrag gegen die in Nr. 3 des Bescheids festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 355,- Euro richte, sei er nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 und 2 des Bescheids enthaltenen Verfügungen. Der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Der Antragsgegner habe voraussichtlich zu Recht die Prognose angestellt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition möglicherweise nicht sorgfältig verwahren werde. Dabei könne offenbleiben, ob die Aufbewahrung der Waffen in einem nicht zertifizierten Behältnis ohne Typenschild den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften genüge. Auch könne dahinstehen, ob der Waffenschrankschlüssel in dem angemieteten Bankschließfach der Volksbank Z., Filiale K., ausreichend gesichert sei. Denn der Antragsteller habe jedenfalls bis zur Anmietung des Schließfachs am 2. August 2024 objektiv gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er seinen Waffenschrankschlüssel in einem Tresor verwahrt habe, der seinerseits mit einem Doppelbartschlüssel verschlossen werde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei es zwar nicht ausgeschlossen, ein mit Schlüssel verschließbares Waffen- oder Munitionsbehältnis zu verwenden. Soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel nicht selbst ausübe, seien die Schlüssel aber in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügten. Diesen Anforderungen sei der Antragsteller jedenfalls bis zum 2. August 2024 nicht gerecht geworden. Es sei bereits fraglich, ob der in seinem Büro befindliche Tresor, in dem er den Waffenschrankschlüssel gelagert habe, ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach der Norm VDMA 24992 darstelle. Jedenfalls verfüge auch dieser Tresor über einen Schlüssel, der als „schwächstes Glied der Kette“ seinerseits in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B hätte verwahrt werden müssen. Von einer derartigen Sicherung könne nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Besonderheiten, die darauf schließen lassen würden, dass dem Antragsteller der Aufbewahrungsverstoß ausnahmsweise nicht subjektiv vorwerfbar sei, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller hätte spätestens seit Erhalt des im Februar 2024 versendeten Rundschreibens des Antragsgegners von den zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis haben müssen. In der Folge wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich um eine geeignete Aufbewahrung des Schlüssels bemühe. Er habe jedoch erst nach Einleitung der Regelüberprüfung im Juli 2024 und einem angeblich am 16. Juli 2024 erfolgten ausdrücklichen Hinweis des Antragsgegners rechtlichen Rat eingeholt und ein Bankschließfach für den Schlüssel angemietet. Dieser schwerwiegende Sorgfaltsverstoß begründe die Gefahr, dass der Antragsteller erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen könnte. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht straffällig geworden sei, seit mehr als 50 Jahren über einen Jagdschein verfüge und bisher nie als unzuverlässig aufgefallen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ob der Antragsteller darüber hinaus wiederholt und bzw. oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe und daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 Buchst. c WaffG unzuverlässig sei, könne offenbleiben. An der Rechtmäßigkeit der auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützten Folgeanordnungen bestünden ebenfalls keine ernsthaften Zweifel.
5Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarte voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig anzusehen sein dürfte.
61. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
8Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
10Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
12Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.
14Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.
16Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
18Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41.
20Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
22Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f., m. w. N.
24Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.
262. Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu der Annahme gelangt, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition voraussichtlich nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, weil er objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verstoßen hat (a) und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist (b).
27a) Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
29Mit Urteil vom 30. August 2023 hat der Senat die hieraus folgenden Anforderungen für den Fall konkretisiert, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis lediglich mittels eines Schlüssels verschlossen wird. Hiernach sind die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere, weil der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen dazu führte, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Erwartung, ein Waffen- und Munitionsbesitzer könne stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel ausüben, lebensfremd sei.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 63 ff., 72.
31Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller gegen die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebende Verpflichtung, seinen Waffenschrankschlüssel in einem seinerseits den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV genügenden Behältnis aufzubewahren, auch nach Erhalt des Informationsschreibens der Kreispolizeibehörde aus dem Februar 2024 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage verstoßen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem im Büro des Antragstellers befindlichen Tresor werde diesen Anforderungen unabhängig von der nicht nachgewiesenen Sicherheitsstufe des Tresors jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil dieser Tresor seinerseits lediglich mit einem Doppelbartschlüssel geöffnet werden könne, der als „schwächstes Glied der Kette“ ebenfalls den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV entsprechend aufzubewahren sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit der Antragsteller meint, dass jedenfalls in seinem Fall etwas anderes gelten müsse, weil sich der besagte Tresor nicht etwa in der häuslichen Wohnung, sondern in seinem Büro befunden habe, was aufgrund der räumlichen Distanz einen zusätzlichen und auch hinreichenden Schutz gegen einen unberechtigten Zugriff auf den Waffenschrank biete, findet diese Rechtsauffassung nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats keine Grundlage in den einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen.
32Überdies genügt – was das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus hat offenlassen können – auch die anschließende Verwahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Bankschließfach für sich genommen nicht für eine sichere Aufbewahrung. Anderes wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Bankschließfach seinerseits in jeder Hinsicht den für die Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV geltenden Anforderungen genügte.
33Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2013 - 5 K 4397/11 -, juris, Rn. 19 ff.
34Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes weder vorgerichtlich gegenüber dem Antragsgegner noch im gerichtlichen Verfahren erbracht, obwohl ihm gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG als Waffenbesitzer der Nachweis obliegt, dass das von ihm genutzte Bankschließfach den für die Aufbewahrung von Waffen und Munition geltenden Anforderungen entspricht. Vielmehr hat er trotz mehrfacher Aufforderung des Antragsgegners, namentlich mit Schreiben vom 6. November 2024 und Schreiben vom 11. Dezember 2024, weder nachgewiesen, dass das angemietete Bankschließfach den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 AWaffV erforderlichen Widerstandsgrad aufweist, noch hat er den Nachweis darüber geführt, dass die von ihm praktizierte Form der Schlüsselaufbewahrung eine andere gleichwertige Aufbewahrung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 AWaffV – deren Nutzung ohnehin einer vorherigen, hier nicht erteilten Zulassung durch die Behörde bedurft hätte – darstellt. Ein solcher Nachweis ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2025. Diese Ausführungen enthalten weder in Bezug auf das betreffende Bankschließfach noch in Bezug auf die Gesamttresoranlage und das Bankgebäude konkrete Angaben zum jeweiligen Widerstandsgrad bzw. den bei der Errichtung angewandten baufachlichen Richtlinien. Sie ermöglichen in ihrer Pauschalität („Gittertür“, „doppelflügige sehr schwere Tresoranlage“, „umfangreich gesichert und vermutlich sogar bei der hiesigen Polizei aufgeschaltet“) weder dem Antragsgegner noch dem Gericht die Prüfung, ob das Bankschließfach bzw. die Bankräumlichkeiten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV erfüllen. Dies lässt den Schluss zu, dass das konkret angemietete Bankschließfach den sich § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV ergebenden Anforderungen tatsächlich nicht genügt. Im Übrigen verbleibt – selbst wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren noch einen entsprechenden Nachweis über die Eignung des Bankschließfachs erbringen würde – insoweit jedenfalls ein Verstoß gegen die sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ergebende Anzeige- und Nachweispflicht.
35b) Anders als der Antragsteller dies mit seinem Beschwerdevorbringen darzulegen sucht, sind ihm die vorgenannten Verstöße auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Dabei ist im Ausgangspunkt in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller nicht ohne weiteres erkennen musste, dass die Aufbewahrung seines Waffenschrankschlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Die gesetzlichen Regelungen selbst lassen konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vielmehr erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks. Das muss sich jedenfalls einem juristischen Laien – wie dem Antragsteller – nicht ohne weiteres erschließen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 72.
37Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 die einschlägigen Vorschriften dahingehend ausgelegt hat, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels denselben gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der im dem Schrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Dieses rechtskräftige Urteil des Senats bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO im Ausgangspunkt allein die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Urteil über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus insofern Relevanz besitzt, als es das vom Senat vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften aufzeigt und damit allen Rechtsanwendern Orientierung bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bietet. Jedenfalls solange, wie die durch den Senat entwickelten Maßgaben noch nicht als allgemein etabliert angesehen werden können, kann von einem an dem durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreit nicht beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer allerdings erst ab dem Zeitpunkt eine Beachtung dieser Maßgaben erwartet werden, zu dem er verlässliche Kenntnis von ihnen erlangt hat und die für ihn zuständige Waffenbehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen einfordert. Zwar ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Senats zu Recht ausgeführt hat, ein Waffen- oder Munitionsbesitzer grundsätzlich gehalten, sich fortlaufend über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen und Munition mit ihnen im Einklang steht. Dieser Grundsatz wird jedoch jedenfalls dann überspannt, wenn von einem nicht an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer detaillierte Kenntnisse der Entscheidungsgründe der eine noch nicht allgemein abschließend geklärten Rechtsfrage betreffenden Senatsentscheidung erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die bloße Kenntnis der betreffenden Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall für sich genommen auch noch nicht in jeder Hinsicht genügt, um anhand dessen Erkenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erlangen, es dafür vielmehr darüber hinaus der zutreffenden Einordnung der maßgeblichen Urteilsaussagen in den gesetzlichen Zusammenhang bedarf, was einen gewissen juristischen Fachverstand erfordert.
38Ein Waffen- oder Munitionsbesitzer muss nach gegenwärtigem Stand aber dann in Betracht ziehen, dass von ihm vorgehaltene Waffenschrankschlüssel entsprechend dem für die Aufbewahrung seiner Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsstandard aufzubewahren sind, wenn ihm die zuständige Behörde dies unter Bezugnahme auf das im besagten Urteil des Senats vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften mitteilt und ihn dazu auffordert entsprechende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei dem Betroffenen nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG eine angemessene Frist verbleiben muss, um ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.
39Nach diesen Maßgaben genügen die nach summarischer Prüfung der Sachlage anzunehmenden Aufbewahrungsverstöße, um die Annahme zu begründen, dass der Antragsteller auch künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Es steht außer Streit, dass die Kreispolizeibehörde den Antragsteller bereits mit dem vorgenannten Informationsschreiben aus dem Februar 2024 auf die Konkretisierungen hingewiesen hat, die sich aus dem Urteil des Senats vom 30. August 2023 im Hinblick auf die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels ergeben. Mit diesem Informationsschreiben wurde der Antragsteller namentlich darauf hingewiesen, dass ein Waffenschrankschlüssel seinerseits in einem weiteren Behältnis derselben oder höheren Sicherheitsstufe mit einem mnemonischen oder biometrischen Verschlusssystem (Zahlenschloss oder Fingerabdruck-Scan) zu verwahren sei. Auch ein Bankschließfach erfülle in der Regel nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Widerstandsgrads 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 und sei damit zur sicheren Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels ungeeignet. Gleichwohl hat der Antragsteller es hiernach unterlassen, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine ordnungsgemäße Aufbewahrungsmöglichkeit für seinen Waffenschrankschlüssel zu bemühen. Auch die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis hat er nicht zum Anlass genommen, für Abhilfe zu sorgen. In Anbetracht der eindeutigen Hinweise der Kreispolizeibehörde im Informationsschreiben sowie des weiteren aktenkundigen Austauschs mit der Kreispolizeibehörde kann sich der Antragsteller überdies nicht damit entschuldigen, dass er sich auf den anderslautenden Rat seines Prozessbevollmächtigten verlassen und die bisherige Verwahrung des Waffenschrankschlüssels für ausreichend befunden habe.
40Entsprechendes gilt, soweit dem Antragsteller ausschließlich der Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG vorzuhalten wäre. Bei der Anzeige- und Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG handelt es sich ebenso wie bei der sich aus § 36 Abs. 1 WaffG ergebenden Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition um eine grundlegende Pflicht des Waffenbesitzers, die für die behördliche Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften von zentraler Bedeutung ist und deren Verletzung dementsprechend schwer wiegt und auf eine mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung waffenrechtlicher (Aufbewahrungs-) Vorschriften schließen lässt. Ein Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG wiegt dabei unter den gegebenen Umständen umso schwerer, als der Antragsgegner mehrfach um entsprechende Nachweise gebeten hat.
41Spricht hiernach Überwiegendes dafür, dass sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als rechtmäßig erweist, ist voraussichtlich auch gegen die weiteren waffenrechtlichen Anordnungen nichts zu erinnern.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des bei Eingang der Beschwerde noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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