Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 535/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Klägerin erhoben worden ist.
3Zum Fehlen eines eigenen Beschwerderechts des Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N., und vom 21. September 2016 – 1 E 474/16 – juris, Rn. 2.
4Die so verstandene Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist unzulässig.
5Zur Besetzung des Senats vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, juris, Rn. 1, vom 8. Oktober 2014 – 1 E 197/14 –, juris, Rn. 1, vom 21. September 2016 – 1 E 474/16 – juris, Rn. 3, und vom 13. Oktober 2023 – 1 E 645/23 –, juris, Rn. 1; vgl. ferner etwa Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 22 C 21.1561 –, juris, Rn. 8, Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 165 Rn. 34, und Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2025, § 165 Rn. 20, alle m. w. N.
6Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde unzulässig, wenn in einer Streitigkeit über Kosten wie der vorliegenden der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach der durch den Beschwerdeantrag begrenzten Beschwer des Rechtsmittelführers. Die Beschwerdesumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rechtsmittelantrag und dem von dem Gericht Zugesprochenen. Es entspricht dem finanziellen Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat.
7Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 30, und Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 146 Rn. 13.
8Nach diesem Maßstab übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 Euro nicht.
9Die Klägerin begehrt die zusätzliche Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 Gebühren und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 Gebühren. Bei einem Streitwert von 538,46 Euro beträgt eine Gebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der bei Klageerhebung am 6. August 2022 geltenden Fassung vom 15. März 2022 88,00 Euro. Die begehrte Einigungsgebühr ist daher mit 88,00 Euro, die Terminsgebühr mit 105,60 Euro anzusetzen. Die Summe beider Beträge beläuft sich auf 193,60 Euro. Diesem Betrag ist gemäß Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer in Höhe von (abgerundet) 36,78 Euro hinzuzusetzen.
10Die Gesamtsumme der geltend gemachten zusätzlichen Kosten übersteigt danach mit 230,38 Euro zwar den Betrag von 200,00 Euro. Anders als die Klägerin meint, bestimmt sich der Beschwerdewert hier jedoch nicht nach der Gesamtsumme der zusätzlich geltend gemachten Kosten. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg der Beschwerde ist auf den Betrag beschränkt, den sie im Wege des Kostenausgleichs bei der Beklagten liquidieren könnte. Angesichts der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2023 zulasten der Beklagten festgesetzten Kostenquote von 2/3 könnte die Klägerin auch bei Berücksichtigung einer Einigungs- und einer Terminsgebühr nur (aufgerundet) 159,59 Euro von der Beklagten zusätzlich verlangen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- 1 E 32/11 2x (nicht zugeordnet)
- 1 E 474/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 876/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 197/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 474/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 645/23 1x (nicht zugeordnet)
- 22 C 21.15 1x (nicht zugeordnet)