Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1245/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (1 K 2429/25) gegen die Entlassungsverfügung der Kreispolizeibehörde R. vom 11.7.2025 hätte wiederherstellen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Ihre Begründung werde noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht und lasse insbesondere erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen sei. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Entlassungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig. Er begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken und sei auch materiell rechtmäßig. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt habe, sei als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Hiervon ausgehend begegne die u. a. auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ergangene Entlassungsverfügung vom 11.7.2025, die der Antragsgegner auf eine fehlende Bewährung des Antragstellers mangels charakterlicher Eignung gestützt habe, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner sei insbesondere weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch habe er bei der Annahme der mangelnden Bewährung des Antragstellers die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt. Ausgangspunkt der durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die zu Zweifeln an seiner generellen Eignung für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter führten, sei dessen rechtskräftige Verurteilung wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen, weil er am 18.1.2023 und am 1.4.2023 einem Bekannten, gegen den u. a. wegen Hehlerei ermittelt wurde, Informationen aus dem polizeilichen Informationssystem in Chatnachrichten übermittelt habe. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung folge, dass es nicht auf den Inhalt der Informationen ankomme. Ebenfalls ohne Belang sei, ob der Empfänger die betreffenden Negativauskünfte, wie vom Antragsteller behauptet, bereits besessen habe. In die gebotene Gesamtwürdigung habe der Antragsgegner ferner eingestellt, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten bedauere, was aber nicht zwangsläufig bedeute, dass er sich nicht auch in Zukunft von befreundeten Personen zu einer solchen Tat werde hinreißen lassen.
5Diesen eingehend weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
61. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei vielmehr rein schematisch davon ausgegangen, dass die Verurteilung wegen Verrats von Dienstgeheimnissen ausreiche, um das Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Antragstellers unwiederbringlich zu zerstören. Ein solches Delikt könne zwar das diesbezügliche Vertrauen beeinträchtigen, es bestehe aber keine automatische Verknüpfung zwischen Straftat einerseits und Entlassung andererseits.
7Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Sein Einwand beruht bereits auf einem Maßstab, auf den es bei der Entscheidung über die streitgegenständliche Entlassung eines Probebeamten
8- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
9nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mangels Bewährung in der Probezeit nicht ankommt. Hierfür reichen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, begründete Zweifel an der Eignung und Befähigung des Probebeamten. Die fehlende Bewährung muss nicht mit Sicherheit feststehen. Ebenso wenig muss, wie im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 LDG NRW i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit festgestellt werden.
10Hiervon ist der Antragsgegner auch ausgegangen. Mit der Erwägung, dass sein in den Antragsteller gesetztes Vertrauen durch die Verletzung des Dienstgeheimnisses zutiefst erschüttert sei, hat der Antragsgegner lediglich begründet, warum die infolge der innerdienstlichen Verfehlungen bestehenden Zweifel an dessen Eignung nicht durch die ansonsten nicht zu beanstandende dienstliche Tätigkeit des Antragstellers ausgeräumt würden.
11Im Übrigen ist der Vorwurf der Beschwerde unzutreffend, der Antragsgegner hätte schematisch von der begangenen Straftat auf eine fehlende Bewährung geschlossen. In der streitgegenständlichen Verfügung wird vielmehr als Begründung dafür, warum es sich vorliegend um besonders schwerwiegende Verfehlungen handele, u. a. ausgeführt, dass es bei dem Bekannten des Antragstellers um eine bereits umfänglich polizeilich in Erscheinung getretene Person gegangen sei. Dies habe dem Antragsteller nach der rechtswidrigen Überprüfung der Daten seines Bekannten bewusst werden müssen. Da er im Abstand von mehreren Monaten diesem Bekannten erneut Dienstgeheimnisse verraten habe, handele es sich auch nicht um ein einmaliges Fehlverhalten.
12Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es sei weder die Art der verratenen Geheimnisse noch der Empfänger derselben oder die der Verfehlung zugrundliegende Situation hinreichend berücksichtigt worden. Das trifft zunächst insofern nicht zu, als sowohl in der Entlassungsverfügung (dort auf Seite 4) als auch in dem angegriffenen Beschluss auf den Einwand, es habe sich aus Sicht des Empfängers nicht um Geheimnisse gehandelt, eingegangen wird. In dem rechtskräftigen Strafurteil, auf dessen Feststellungen das Verwaltungsgericht insoweit verwiesen hat, wird ferner ausgeführt, dass auch Negativauskünfte für Personen, die Straftaten planen oder begangen haben, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein können. Dass dem Bekannten des Antragstellers ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Auskunft bezüglich ihn betreffende Inhalte in dem polizeilichen Informationssystem zugestanden hätte, ist mit der Beschwerde schon lediglich behauptet, aber in keiner Weise näher dargelegt. Überdies hat der Bekannte eben nicht einen entsprechenden Antrag gestellt, sondern die Informationen mit Hilfe des zu deren Preisgabe gerade nicht berechtigten Antragstellers erlangt.
13Soweit dem Antragsteller vorzuschweben scheint, im Fall der hier im Raum stehenden Entlassung eines Beamten auf Probe sei ähnlich wie bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und in diesem Zusammenhang u. a. das Gewicht des Vergehens und der Umfang, in welchem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, angemessen zu berücksichtigen, geht er fehl. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, steht dem Dienstherrn kein Ermessen zu, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG - die fehlende Bewährung in der Probezeit - vorliegt. Auf etwaige Milderungsgründe kommt es nicht an.
142. Die Beschwerde dringt schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sei nicht zwingend notwendig gewesen, weil Beeinträchtigungen durch eine Dienstausübung des Antragstellers weiterhin durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhindert werden könnten. Ein solches Verbot sei bereits mehr als 18 Monaten vor der Entlassung ausgesprochen worden. Das offenkundige Bestreben, dem Antragsteller keine Bezüge mehr zahlen zu müssen, rechtfertige demgegenüber den Sofortvollzug nicht.
15Das trifft nicht zu. Der Antragsteller verkennt zunächst den Sinn und Zweck der Verhängung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Dieser liegt darin, dem Dienstherrn im Fall gravierenden Fehlverhaltens, das voraussichtlich in ein Disziplinarverfahren münden wird, oder bei Sachverhalten, die voraussichtlich ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren nach sich ziehen werden, Zeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts einzuräumen. Während dieser Zeit soll der Beamte, der eines Dienstvergehens verdächtig ist, keine Gelegenheit haben, sein mutmaßliches Fehlverhalten fortzusetzen oder die Ermittlungen zu gefährden.
16Vgl. Schachel in: Schütz, Teilausgabe Kommentar_Online, Updatestand März 2025, § 39 BeamtStG, Rn. 5.
17Ist der Sachverhalt aufgeklärt und die Entlassung ausgesprochen, kann der Sofortvollzug dieses Verwaltungsakts ausgesprochen werden. Eine Fortdauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Insoweit unterscheidet sich diese Maßnahme grundlegend von einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW.
18Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller schließlich, dass erstinstanzlich allein fiskalische Interessen als ausreichend für ein besonderes Vollzugsinteresse in Bezug auf eine rechtmäßige Entlassungsverfügung angesehen wurden. Hieraus kann er keine durchgreifenden Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung herleiten, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade nicht nur auf fiskalische Erwägungen gestützt hat. Der Sofortvollzug sei vielmehr notwendig, damit sich ein solches Fehlverhalten, wie es dem Antragsteller vorgeworfen werde, nicht fortsetzen könne. Für die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kommt es daher im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob diese zur Verhinderung weiterer Alimentation notwendig ist bzw. fiskalische Interessen für sich genommen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen können. Vielmehr konnte der Antragsgegner - im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist - die sofort vollziehbare Entlassung auch für sich genommen auf den Zweck der Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten stützen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2025 - 6 B 1231/24 -, juris Rn. 43.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 3x
- § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 und 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 K 2429/25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1231/24 1x (nicht zugeordnet)