Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1385/25.NE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Soweit sich der Antrag gegen den im November 2023 bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ auch insoweit richtet, als er nicht auf eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angelegt ist, ist der Antrag bereits unstatthaft.
4Vgl. zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit entsprechender Anträge: OVG NRW, Beschlüsse vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 5f. sowie vom 30.8.2024 - 7 B 618/24.NE -, juris, Rn. 4.
5Soweit sich der Antrag gegen die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet, ist er unbegründet.
6Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
7Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025
9- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.
10Die Antragstellerin hat solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt. Die bloße Anwendung einer Ausschlussplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt ebenso wenig wie der Vollzug eines Bebauungsplans für sich genommen einen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt.
11Die begehrte Außervollzugsetzung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.
12Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
13Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025
15- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.
16Die begehrte Anordnung ist danach nicht aus anderen Gründen erforderlich.
17Hierzu fehlt es bereits an einer offensichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Plans.
18Mit Blick auf die Gründe der Antragserwiderungen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren - 7 D 177/24.NE - vom 14.3.2025 und 24.7.2025 vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass sich aus den Antragsbegründungen der Antragstellerin im Verfahren 7 D 177/24.NE vom 13.11.2024 bzw. 14.4.2025 offensichtliche formelle oder materielle Mängel des in Rede stehenden sachlichen Teilflächennutzungsplans ergeben. Die abschließende Überprüfung des angegriffenen Plans muss gegebenenfalls dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
19Soweit es bei den danach hier anzunehmenden offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags auf eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung ankommen sollte,
20vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025
21- 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 95 ff.,
22fiele eine solche Folgenabwägung hier nicht zugunsten der Antragstellerin aus.
23Bei einem Verweis auf die abschließende Klärung der noch offenen Fragen im Hauptsacheverfahren drohte der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen zwar bei zwischenzeitlichem Erreichen der Flächenziele des § 5 WindBG ein Verlust der Privilegierung nach § 249 Abs. 2 BauGB und damit möglicherweise ein dauerhafter Verlust des nach ihrem Vorbringen gegenwärtig noch bestehenden Genehmigungsanspruchs. Ein solcher bei der Antragstellerin eintretender Nachteil wirtschaftlicher Natur wäre indes kein irreparabler, sondern ein im Wege der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs ausgleichbarer Schaden. Demgegenüber drohten bei einer Außervollzugsetzung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erhebliche bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft und damit eine langfristige Konterkarierung der durch die Konzentrationswirkung angestrebten Bauleitplanung der Antragsgegnerin.
24Vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 95f.
25Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der gesetzlichen Bewertung der Windenergienutzung in § 2 Sätze 1 und 2 EEG.
26Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien, zu denen auch die Windenergie zählt (vgl. § 3 Nr. 21 lit. b) EEG), als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Denn diese Wirkung des § 2 EEG hat der Gesetzgeber für den Fall der Erreichung der Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele nach § 5 WindBG, wie sich aus § 249 Abs. 2 BauGB ergibt, in maßgeblicher Weise relativiert.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 123 1x
- § 5 WindBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 4x
- § 249 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 730/24 3x (nicht zugeordnet)
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- 7 D 177/24 2x (nicht zugeordnet)