Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1188/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5417/25 gegen die von dem Antragsgegner dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2025 erteilte Baugenehmigung für die erweiterte Nutzung der Trauerhalle und des Trauerkaffees zu einer Halle für Feierlichkeiten mit Außenstelle des Standesamtes F. auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 0, Flurstück 36/1 (X.-straße 0 in F., im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten, weil sie in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Antragstellers inhaltlich unbestimmt sei und den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletze.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
51. Der Beigeladene zeigt mit dem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Baugenehmigung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt.
6a. Die gegen die Bestimmung der näheren Umgebung erhobenen Einwände des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg.
7Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens umfasse wegen der vom Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen nicht nur die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks, sondern auch die weiter in nördlicher Richtung vom Vorhabengrundstück gelegene Bebauung beidseits der X.-straße und bis zum Ende der G.-straße. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
8Der Beigeladene macht geltend, dass lediglich die Bebauung westlich der X.- bzw. G.-straße - und allenfalls noch das Wohnhaus auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der X.-straße - zur näheren Umgebung gehöre. Die Begründung, die Grundstücke lägen unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich und würden durch die X.-straße vom Rest des Ortes abgetrennt, lässt aber nicht im Ansatz erkennen, warum der X.-straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukommen sollte.
9Die weitere pauschale Behauptung des Beigeladenen, die Lärmemissionen wirkten sich nicht so weit aus, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, jedenfalls die Bebauung an der G.-straße sei zu weit entfernt, als dass der Schall der Veranstaltung dorthin dringe, wird durch nichts belegt. Eine weitere Darlegung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtigkeit seiner Annahme auf der Hand läge.
10Die Ausführungen des Beigeladenen zu der (verneinten) Frage, ob das Vorhaben verkehrliche Auswirkungen in der von dem Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung hat, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt hat.
11b. Damit geht der Vortrag des Beigeladenen zu dem Gebietscharakter einer abweichend vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung ins Leere. Die erstinstanzliche Einstufung des Gebietscharakters der dort zugrunde gelegten näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet greift der Beigeladene mit seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert an. Dass die erwähnte ehemalige Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als landwirtschaftliche Hofstelle entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - trotz Umnutzung in eine Baumschule und Abriss von Wirtschafts- zur Errichtung von Wohngebäuden - nachprägende Wirkung hätte und der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.
12c. Der darauf fußenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben weder nach § 4 Abs. 2 BauNVO noch - anders als das Bestattungsunternehmen des Beigeladenen - nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig und damit in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, ist die Beschwerde ebenfalls nicht entgegengetreten.
132. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei auch wegen Unbestimmtheit in nachbarrechtsrelevanten Punkten rechtswidrig, zutrifft.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 K 5417/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 2x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x