Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2039/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18.6.2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.030,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht fristgemäß in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
2Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden. Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 26.6.2025 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 26.8.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Vielmehr hat der Kläger erst am 9.9.2025 seinen Zulassungsantrag mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, dessen Begründung sowie der Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.
3Die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden.
4Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
5Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten.
6Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2025 ‒ 1 B 16.25 ‒, juris, Rn. 4, m. w. N.
8Gemessen daran hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die versäumte Frist einzuhalten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er die Frist versäumt, weil es zu einer Kommunikationspanne gekommen sei. Die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe den Entwurf der Berufungsbegründung bereits vorbereitet gehabt, sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass der verantwortliche Anwalt den Schriftsatz noch ergänzen und selbstständig bei Gericht einreichen würde. Der Anwalt wiederum habe angenommen, die Mitarbeiterin werde – wie üblich – die Schlussversion rechtzeitig absenden. Auf diesen Vortrag hin, aus dem sich eine unverschuldete Fristversäumnis nicht ergibt, hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten angesichts der für ihn verpflichtenden Einreichung von Schriftsätzen gemäß § 55d Satz 1 VwGO um weitere Erläuterung der vorgetragenen Kommunikationspanne gebeten. Dabei ist der Prozessbevollmächtigte zugleich darauf hingewiesen worden, dass nach den §§ 26 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats (für das besondere Anwaltspostfach) dieses keiner weiteren Person überlassen darf und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten hat. Er darf das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf eine andere Person übertragen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 ‒ 8 C 4.21 ‒, juris, Rn. 4 f.
10Hierauf sowie auf die Bitte, die in der Kanzlei vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle und deren Überwachung darzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mehr reagiert.
11Nach den glaubhaft gemachten Tatsachen bleibt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet war. Er war sowohl bei beabsichtigter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an der Zulassungsbegründungsschrift als auch bei beabsichtigter Übermittlung einer nicht qualifiziert signierten Zulassungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 55a Abs. 3 und 4 VwGO verpflichtet, selbst tätig zu werden. Entweder hätte er die qualifizierte Signatur als Unterzeichner im Sinne von Art. 3 Nr. 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/1183 persönlich anbringen oder selbst das nicht entsprechend signierte Dokument mit seinem eigenen Zertifikat und der entsprechenden PIN über sein besonderes Anwaltspostfach übermitteln müssen. Eine eigenständige Einreichung der Zulassungsbegründung durch die Kanzleimitarbeiterin, ohne dass der Prozessbevollmächtigte daran mitwirken musste, kam damit nicht in Betracht.
12Hieran ändert auch der aus dem Zusammenhang fallende Vortrag zu einer plötzlichen Erkrankung nichts, weil hierin nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten nicht die Ursache der Fristversäumnis lag. Er hat selbst vorgetragen, die Frist hätte trotz dieser – nicht näher erläuterten – Erkrankung bei fehlerfreier interner Kommunikation gehalten werden können.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 60 6x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- 1 B 16.25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 4.21 1x (nicht zugeordnet)