Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2469/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zunächst auf die umfassenden und in jeder Hinsicht rechtlich zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der genannten Ordnungsverfügung Bezug genommen. Die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger untersagt worden sei, gewerbsmäßig die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten, finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Danach solle die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der nach § 11 Abs. 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter angeleitet, ohne die dafür nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dies dränge sich aufgrund aller durch den Beklagten ermittelten Erkenntnisse geradezu auf. Insbesondere habe der Kläger in seinem Internetauftritt noch zum Zeitpunkt des Aufrufs der Seite durch den Beklagten am 5. Juli 2021 „Mehr als nur Hundetraining“ angeboten. Dies habe schon begrifflich ein Hundetraining und eine – gegebenenfalls – darüber hinausgehende Leistung umfasst. Die Beschreibung der Inhalte der von ihm darauf angebotenen Workshops und Einzelcoachings unter Verwendung von Begriffen wie „Die Jagdtrieb-Lüge“, „Blickwinkelveränderung auf den Hund“, „Beziehung ist nur ohne Gehorsam möglich“, „Erarbeitung der Basis-Bausteine für STOP“, „Erarbeitung der Basis-Bausteine für dein Leinenverhalten“, „Erarbeitung der Basis-Bausteine für deinen späteren Rückruf“ und „Ohne Druck – ohne Kommando – und natürlich ohne Leckerchen“ habe aus verständiger Sicht der mit dem Internetauftritt angesprochen Adressaten keinen anderen Schluss zugelassen, als dass diese Workshops und Einzelcoachings eindeutig auf die Anleitung von Hundehaltern für die Ausbildung ihrer Hunde zielten. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, sein Coaching richte sich nur an Menschen, er nutze die Bindung zwischen Mensch und Hund lediglich als Metapher für sein Coaching, führe jedoch keine Anleitung zur Hundeausbildung durch, sei angesichts dessen nicht glaubhaft. Bestätigt werde dies durch die Äußerungen des Klägers während des Interviews, das als Podcast am 6. Dezember 2019 veröffentlich worden sei und in dem er seine Tätigkeit eindeutig jedenfalls auch als Anleitung von Hundehaltern geschildert habe. Auch wenn der Kläger keinen Einfluss auf die Einträge anderer Personen in Internetforen habe, sei nach Überzeugung des Gerichts zudem ausgeschlossen, dass die große Anzahl der vom Beklagten dokumentierten Beiträge, die sich auf Anleitungen zum Umgang mit Hunden bezögen, die Tätigkeit des Klägers falsch verstanden oder beschrieben hätten, wie der Kläger geltend gemacht habe. Der Kläger habe die Tätigkeit auch gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Ob ihm seitens der Steuerbehörden eine Freiberuflichkeit bescheinigt worden sei, sei insoweit nicht von Bedeutung. Es liege auch kein atypischer Sachverhalt vor, der es rechtfertigen könnte, von einem Einschreiten gegen die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit abzusehen. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
5Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung.
61. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
7Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
9Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
11Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen hingegen nicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
13Ausgehend davon zeigt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auf, er habe zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagungsverfügung gewerbsmäßig die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter angeleitet.
14Bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit Sicherheit annehmen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht aufgenommen wird.
15Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2008 - 9 ZB 05.2191 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 15. April 2019 - W 8 K 18.1119 -, juris, Rn. 44; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. November 2018 - 12 K 2735/16 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2012 - 23 K 4431/10 -, juris, Rn. 26.
16Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in sachgerechter Weise aus dem sich ihm nach Lage der Akten darbietenden Sachverhalt gewonnen und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen insbesondere der Internetauftritt des Klägers den Schluss rechtfertige, dass er – jedenfalls auch – Veranstaltungen für Hundehalter angeboten hat, die im Umgang mit ihrem Hund geschult wurden, um auf das Verhalten ihres Hundes einwirken zu können. Namentlich wird in der durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ordnungsverfügung im Einzelnen geschildert, wie der Kläger für sein „Stopkonzept“ geworben hat, das beinhaltet, wie der Hund erlernt, verlässlich auf ein „Stop“-Signal zu reagieren.
17Hiermit setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sein insoweit allein geltend gemachter Einwand, der Internetauftritt sei „bereits Mitte des Jahres 2021 vom Netz genommen“ worden, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen, da der Kläger nicht darlegt, welche Rückschlüsse daraus auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu ziehen sein sollen. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde der Internetauftritt erst deaktiviert, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zum Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG angehört worden war. Der Kläger verhält sich in seiner Antragsbegründung nicht dazu, aus welchem Grund er den Internetauftritt deaktiviert hat, insbesondere legt er nicht dar, ob und inwieweit die Angaben im Internetauftritt möglicherweise unzutreffend oder veraltet waren oder sie zwar zutreffend waren, er aber seine Tätigkeit nach Erhalt des Anhörungsschreibens umgestaltet hat. Falls der Kläger sinngemäß geltend machen will, mit der Deaktivierung des Internetauftritts sei auch eine endgültige Einstellung der vorherigen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen, fehlt es dazu an jeglichen substantiierten Angaben oder Belegen.
18Das Zulassungsvorbringen stellt auch die weitere Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen auch die Einlassungen des Klägers zu seinen Äußerungen in dem als Podcast veröffentlichten Interview und zu den vom Beklagten dokumentierten Foreneinträgen keine andere Beurteilung zulassen. Die Einwendungen des Klägers, man könne seine in dem Interview getätigten Aussagen auch anders verstehen und die Foreneinträge seien nicht von ihm beeinflusst und veraltet, setzen sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die Interviewaussagen und die Foreneinträge nicht als selbständig tragende Gründe für die Annahme einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG herangezogen hat, sondern sie im Rahmen der Gesamtwürdigung ausschließlich als ergänzende Begründung dafür angeführt hat, warum die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger erhobenen Behauptungen, die Angaben in seinem Internetauftritt seien missverständlich gewesen und tatsächlich habe er keine Anleitungen zur Ausbildung von Hunden gegeben, nicht glaubhaft waren. Es kann daher dahinstehen, ob die im Interview getätigten Aussagen und die älteren Foreneinträge für sich genommen belegen, dass der Kläger noch im Jahr 2021 Anleitungen zur Hundeausbildung gegeben hat. Jedenfalls bestätigen sie in einer Gesamtbetrachtung die bereits aus den Angaben im Internetauftritt gezogenen Schlussfolgerungen. In gleicher Weise sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Formulierungen im Internetauftritt unpassend wären, wenn man sie auf zwischenmenschliche Beziehungen anwendet, weder unzutreffend noch unsachlich, sondern eine ergänzende Erwägung innerhalb der Gesamtwürdigung, mit der das Verwaltungsgericht auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung eingeht, er nutze die Bindung zwischen Mensch und Hund lediglich als Metapher für sein Coaching, bei dem es aber in keiner Weise um irgendeine Auswirkung auf die Hunde gehe.
19Der Hinweis auf den aktuellen Internetauftritt verfängt bereits deshalb nicht, weil der Kläger jede Erklärung vermissen lässt, aus welchem Grund der frühere Internetauftritt anders gestaltet war. Sofern der Kläger geltend machen möchte, dass er aktuell keine auf die Hundeausbildung bezogenen Veranstaltungen mehr anbietet, ist dies nach den genannten Maßstäben rechtlich nicht maßgeblich. Es ist vielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass der Adressat einer Ordnungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG seine frühere Tätigkeit aufgrund der angeordneten Untersagung einstellt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu beantragen, falls er im Rahmen seiner Tätigkeit auch Hundehalter für die Ausbildung und Erziehung ihrer Hunde schulen möchte. Falls er keine derartigen Anleitungen mehr anbietet, hat er die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu befürchten. Unabhängig davon stellt der Kläger auch mit den Angaben zu seinen aktuellen Tätigkeiten nicht schlüssig in Frage, dass diese zumindest auch eine Anleitung zur Hundeausbildung beinhalten. So bestätigt der Kläger sogar ausdrücklich, dass sich sein Coaching nicht nur auf rein zwischenmenschliche Beziehungen bezieht, sondern auch auf die Interaktion zwischen Mensch und Hund. Soweit er geltend macht, es handele sich dabei aber nicht um ein Nebeneinander von zwei völlig unterschiedlichen Coaching-Angeboten, so ist dies für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Zum konkreten Inhalt und Ablauf der Coaching-Veranstaltungen macht der Kläger keine substantiierten Angaben. Soweit er betont, dass es sich bei seiner Tätigkeit ausschließlich um ein Persönlichkeitstraining an Menschen handle, stellt dies nicht in Frage, dass dies jedenfalls auch beinhaltet, Hundehalter im Umgang mit ihren Tieren zu schulen. Auch eine Beratung des Hundehalters, die ihm helfen soll, das Verhalten seines Hundes besser zu verstehen, zielt regelmäßig zumindest auch darauf ab, besser auf das Verhalten des Hundes einwirken zu können, und kann sich bei fehlender Sachkunde negativ auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.
20Vgl. VG Minden, Urteil vom 21. April 2017 - 2 K 793/16 ‑, juris, Rn. 21 ff.
21Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass das Finanzamt festgestellt habe, dass er eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es darauf für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tätigkeit zur Gewinnerzielung ausgeübt wird. Der Umstand, dass der Beklagte dies zu einem früheren Zeitpunkt offenbar fälschlich anders gesehen hat, begründet entgegen dem Einwand des Klägers auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass dauerhaft von einem Einschreiten gegen die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit abgesehen wird.
22Unzutreffend ist überdies die Annahme des Klägers, der Beklagte behaupte fälschlicherweise, er sei in fachlicher Hinsicht unfähig und ihm sei die Erlaubnis nach § 11 TierSchG zu versagen. Der Kläger missversteht hier den Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung grundlegend. Der Beklagte hat keinesfalls Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Klägers geäußert, sondern lediglich und insoweit auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötigt.
23Soweit der Kläger schließlich rügt, dass die erstinstanzliche Einzelrichterin voreingenommen und befangen gewesen sei, weil sie in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung „in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend“ seien, verkennt er, dass diese Feststellung nicht den Ausgangspunkt, sondern das Ergebnis der umfassenden richterlichen Prüfung bildet und daher nicht ansatzweise geeignet ist, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen.
24Auch aus dem sonstigen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, die eine Zulassung der Berufung gebieten würden.
252. Nach dem Vorstehenden stellen sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine Fragen, deren Beantwortung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
263. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
27Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 30, und vom 22. Dezember 2020 ‑ 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, jeweils m. w. N.
29Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Der Kläger formuliert bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung und zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
304. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sofern seine Ausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass er jedenfalls sinngemäß auch einen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erheblichen Verfahrensfehler in der Gestalt eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen will, griffe auch dieser Zulassungsgrund nicht durch. Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht bedarf es nämlich im Ausgangspunkt eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss ein – wie hier – in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass er bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2024 - 10 A 475/23 -, juris, Rn. 36 f., und vom 2. August 2024 - 10 A 1525/22 -, juris, Rn. 21 ff.
32Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, der sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingehend zur Sache geäußert, aber keine Beweisanträge zur weiteren Sachverhaltsermittlung gestellt hat, schon im Ansatz nicht.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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