Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 560/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Diese ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Finanzrechtsweg nicht durch § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 32i Abs. 2 Satz 2 AO eröffnet.
4Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. Der durch Art. 27 Nr. 8 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) neu angefügte und am 29. Dezember 2020 in Kraft getretene Satz 2 des § 32i Abs. 2 AO regelt weiter, dass der Finanzrechtsweg auch gegeben ist für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e Satz 1 AO besagt, dass die Art. 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. §§ 32a bis 32d AO entsprechend gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten insoweit ausgeschlossen.
5Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW im Zusammenhang mit „Cum/Cum-Geschäften“. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Form der Wertpapiertransaktion, deren steuerrechtliche Bewertung umstritten ist. Die am 28. Juli 2023 erhobene Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2023 zu verpflichten,
6„dem Kläger Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren, jeweils ohne Angaben zu konkret Steuerpflichtigen und unter Unkenntlichmachung einzelner Informationen, die unter § 6 Satz 1 lit c) IFG NRW fallen:
7Alle Informationen zu den folgenden beiden BMF-Schreiben:
8-
9
Dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02)
-
10
Dem BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005)
insbesondere, aber nicht nur
12- Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Nordrhein-Westfalen
13(z.B. die Nachfolgeinstitute der G. D., W., etc.),
14- Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen und juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in NRW,
15- jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016.“
16Der Umfang dieses Auskunftsbegehrens wird nicht durch § 32e AO begrenzt, weil der Kläger einen entsprechenden Informationszugangsanspruch nicht geltend macht.
17Die Regelung in § 32e Satz 1 AO soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32d i. V. m. § 2a Abs. 5 AO zur begrenzten Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten i. S. d. § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung (EU) 2016/679 und der Abgabenordnung aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen.
18Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611 vom 31. Mai 2017, S. 89; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 u. a. -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 9. Dezember 2022 ‑ 10 B 2.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2022 - 15 E 606/21 -, juris Rn. 10.
19Diesen Beschränkungen sind Informations- und Auskunftsansprüche indes nur unterworfen, soweit sie auf personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 AO) bezogen sind. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 32 e Satz 1 AO, folgt aber aus Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich weitergehende Informationsansprüche gegen Finanzbehörden über „steuerliche Daten" ausschließt.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 ‑ 10 B 2.22 -, juris Rn. 7.
21Steuerliche personenbezogene Daten hat das Informationsbegehren des Klägers nicht (mehr) zum Gegenstand. Er hat hiervon „Angaben zu konkret Steuerpflichtigen“ mit seinem schriftsätzlich formulierten Klageantrag ausgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 hat er klargestellt, dass dieser Antrag nicht auf steuerliche personenbezogene Daten gerichtet ist. Die vorliegende Klage betrifft daher keine „sich aus § 32e AO ergebenden Rechtsstreitigkeiten“, die der Gesetzgeber bei der Einführung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO im Blick hatte.
22Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2020, BT-Drucks. 19/22850 vom 25. September 2020, S. 162.
23Dass der Beklagte zur Begründung seines ablehnenden Bescheids vom 28. Juni 2023 (dort S. 2 f.) zum Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW noch ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Thematik „Cum/Cum“ hätten Informationen zu laufenden Verwaltungsverfahren (Betriebsprüfungen, Veranlagungs- und Einspruchsverfahren) Eingang in die Akten des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gefunden, deren Preisgabe diese Verfahren beeinträchtigen könnte, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Ausweislich der vom Beklagten mit seiner Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023 vorgelegten Dokumentenübersicht betrifft der angeführte Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW einzelne Berichte der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) samt Anlagen sowie Anlagen zu einem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierin enthaltene steuerliche Daten, die § 32e AO unterfallen könnten, waren zwar von dem ursprünglich mit E-Mail vom 11. Mai 2023 gestellten Antrag des Klägers auf Informationszugang umfasst. Derlei Informationen begehrt der Kläger jedoch ausdrücklich nicht mehr. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Frage. Er nimmt ausweislich seines Schriftsatzes vom 8. September 2025 an, dass das klageweise weiterverfolgte Auskunftsbegehren keine steuerlichen personenbezogenen Daten i. S. d. § 32e AO betrifft und die abdrängende Sonderzuweisung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO deshalb nicht greift. Von einer drohenden Beeinträchtigung laufender Verfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung i. S. d. § 32e Satz 1 i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a), Satz 2, § 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO, auf die das Verwaltungsgericht seine angegriffene Rechtswegverweisung gestützt hat, geht der Beklagte demzufolge nicht (mehr) aus. Das gilt auch, soweit der Kläger Informationen über die Einschätzungen zu Auswirkungen von „Cum/Cum-Geschäften“ auf einzelne Banken in Nordrhein-Westfalen (z.B. Nachfolgeinstitute der G. D., W.) sowie Zugang zu gutachterlichen Stellungnahmen und Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in Nordrhein-Westfalen begehrt.
24Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen.
25Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- §§ 32a bis 32d AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 32e AO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 2x
- GVG § 17a 4x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 40 1x
- FGO § 33 1x
- § 32i Abs. 2 Satz 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 32i Abs. 2 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 32e Satz 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2a Abs. 5 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 10 C 4.20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 2.22 2x (nicht zugeordnet)
- 15 E 606/21 1x (nicht zugeordnet)