Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2557/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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1 A 2557/25.A
215 K 539/25.A Minden
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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wegen Asylrechts (Angola);
15hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
16hat der 1. Senat des
17OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
18am 2. Februar 2026
19durch
20die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,
21den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener,
22den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock
23auf den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2025
24beschlossen:
25Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
26In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
27Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
28Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
30Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock
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- BGB § 188 Fristende 2x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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