Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1777/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
3I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Dies ergibt sich aus der Antragsschrift nicht.
41. Der Kläger macht erfolglos geltend, die Verfügung vom 28.7.2016 enthalte keine rechtmäßige Untersuchungsanordnung, so dass das beklagte Land nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung aus seiner Verweigerung der angeordneten Untersuchung auf seine Dienstunfähigkeit habe schließen dürfen.
5a. Die zusammenhanglos bleibende und sich in diesem Satz erschöpfende Beanstandung, die Behörde selbst müsse entscheiden, ob sich der Beamte einer fachärztlichen oder fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen habe, verfehlt die genannten Darlegungsanforderungen.
6b. Ferner verfängt die Rüge nicht, die Untersuchungsanordnung sei auf § 26 Abs. 1 Satz 1, nicht aber Satz 2 BeamtStG gestützt und genüge den insoweit geltenden Maßgaben nicht, weil sie den Anlass der Anordnung nicht erkennen lasse.
7Es unterliegt keinem Zweifel, dass Anlass für die Anordnung die erheblichen, die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten sechs Monate deutlich überschreitenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers waren, und ebenso wenig, dass der Kläger dies erkennen konnte. Der Untersuchungsanordnung vom 28.7.2016 ist klar zu entnehmen, auf welche Gegebenheiten sich das beklagte Land gestützt hat. In ihr werden mit der Wendung "Da Sie bereits erneut seit dem 10.12.2015 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sind (…)" die entsprechenden Ausfallzeiten als Begründung für die Zweifel an der Dienstunfähigkeit und die Anordnung benannt. Daneben ist in der Anordnung auf den als Anlage übersandten Untersuchungsauftrag an den Vollzugsarzt (wiederum nebst Anlagen) verwiesen. Aus welchen Gründen ein solcher Verweis auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben rechtliche Bedenken aufwerfen sollte, macht der Zulassungsantrag - der sich insoweit auf die Behauptung entsprechender, aber nicht benannter Rechtsprechung beschränkt - nicht erkennbar. In der Anlage 1 zu jenem Untersuchungsauftrag, die nicht weniger als 10 Seiten umfasst, sind unter 10.1 die diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers aufgeführt, soweit sie dem Dienstherrn bekannt waren, unter 10.2. der bisherige Krankheitsverlauf und unter 10.3. die krankheitsbedingten Fehltage seit dem Jahr 2011. Letztere summierten sich der Auflistung zufolge auf 941, im Schnitt also auf 156 Tage pro Jahr; der Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Kläger schon im Jahr 2014 bis auf die Zeit vom 28.3.2014 bis zum 20.5.2014 und im Jahr 2015 bis auf ca. 1 ½ Monate im Anschluss an eine Wiedereingliederung im Herbst durchgehend dienstunfähig gewesen war. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dem Kläger vor diesem Hintergrund verschlossen geblieben sein könnte, was Anlass für die Untersuchungsanordnung war. Der Umstand, dass in der Anordnung der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zitiert ist und in einem anderen - nicht streitgegenständlichen - Schreiben diese Norm sogar benannt sein mag, führt daran nicht vorbei. Dabei stehen die Vorschriften des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG auch nicht - wie der Kläger aber wohl meint - in einem Exklusivitätsverhältnis mit der Folge, dass die Nennung oder Wiedergabe erstgenannter Vorschrift in der Untersuchungsanordnung es dem Dienstherrn verwehren würde, auf die erheblichen Ausfallzeiten in der Vergangenheit abzustellen. Vielmehr enthält § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keinen eigenen weiteren Begriff der Dienstunfähigkeit; es handelt sich lediglich um eine Ergänzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, durch die eine Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Praktikabilitätsgründen erleichtert wird.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 B 5.19 -, NVwZ-RR 2020, 933 = juris Rn. 14; v. Roetteken in: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, Stand 01.03.2023, § 26 BeamtStG Rn. 232 m. w. N. auch aus der Gesetzesbegründung.
9c. Vergeblich kritisiert der Kläger im Weiteren, der Dienstherr dürfe den Beamten nicht im vollständigen Ungewissen darüber lassen, was im Rahmen der ärztlichen Maßnahmen, die er über sich ergehen lassen soll, geschehen soll. Er lässt insoweit unerwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr zwar grundsätzlich - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen muss; er kann (und muss) die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung jedoch nicht näher eingrenzen, wenn den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 27 m. w. N.
11Davon ausgehend war der Dienstherr im Streitfall nicht verpflichtet, die Untersuchung näher einzugrenzen, als dies mit den in der Anordnung genannten, mit dem Zulassungsantrag unberücksichtigten Angaben geschehen ist. Denn dem Dienstherrn war zwar bekannt, dass der Kläger in der Vergangenheit an einer Vielzahl von Erkrankungen gelitten hatte. Er verfügte indessen weder über belastbare Kenntnisse dazu, welche der zahlreichen ihm bekannt gewordenen Erkrankungsbilder - ggfs. auch erst im Zusammenspiel mit anderen - die Bescheinigung der Dienstunfähigkeit in der zurückliegenden Zeit gerechtfertigt hatten, noch dazu, ob vielleicht noch weitere hinzugekommen waren. Weder den vom Kläger in der Zeit ab Dezember 2015 eingereichten ärztlichen Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit, ausgestellt von dem Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. P. S., noch der Bescheinigung der H. O. (einer Klinik mit den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie und Psychosomatik) über einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 27.7.2026 bis zum 6.9.2016 ist zum Grund der Dienstunfähigkeit bzw. des Aufenthalts etwas zu entnehmen. Nichts Hinreichendes ergibt sich dazu auch aus den Bescheinigungen des Dr. P. S. vom 6.5.2016 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychotherapeutische Medizin Dr. Y. vom 28.4.2016, die (offenbar) der Kläger eingereicht hat, nachdem ihm der Dienstherr mit Schreiben vom 12.4.2016 noch Gelegenheit gegeben hatte, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äußern bzw. dazu aussagekräftige ärztliche Unterlagen beizubringen. In der Bescheinigung des Dr. P. S. ist lediglich eine bestehende körperliche Erkrankung erwähnt, in derjenigen des Dr. Y. heißt es nur, der Kläger befinde sich dort seit einigen Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, in welcher Weise der Dienstherr den Untersuchungsauftrag sinnvollerweise weiter hätte eingrenzen können.
12Soweit der Kläger (auch) in diesem Zusammenhang kritisiert, die Angabe "aufgrund Ihrer medizinischen/gesundheitlichen Vorgeschichte" sei zu unbestimmt, bezieht sich das zum einen auf den Anlass, nicht aber auf Art und Umfang der Untersuchung; es ist zum anderen angesichts der ins Einzelne gehenden, 7 ½ Seiten umfassenden Auflistung der dem Dienstherrn bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des Krankheitsverlaufs sowie der behandelnden Ärzte des Klägers nicht nachvollziehbar.
13d. Die Untersuchungsanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es in ihr heißt, das Nichtwahrnehmen eines Untersuchungstermins habe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge. Der Zulassungsantrag enthält sich schon jeder Darlegung dazu, aufgrund welcher Zusammenhänge damit eine Rechtsfolge angedroht worden sei, die es so nicht gebe; es erschließt sich im Übrigen keineswegs von selbst, dass im Falle der Nichtbefolgung einer entsprechenden Weisung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtlich ausgeschlossen sein soll.
14Vgl. zu derartigen Verfahren vielmehr BVerwG, Urteil vom 12.12.2017 - 2 A 3.16 -; Nds. OVG, Beschluss vom 29.1.2007 - 5 ME 61/07 -, jeweils juris.
15Ebensowenig ist dargelegt, warum dies - läge es so - zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung führen sollte. Unerfindlich ist insbesondere, inwiefern es Rechte des Klägers verletzt haben könnte, wenn ihm eine - unterstellt unzulässige - Sanktionierung angedroht worden ist, er aber der Anordnung, zu deren Durchsetzung dies geschehen ist, gleichwohl nicht nachgekommen ist.
162. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Schluss auf seine Dienstunfähigkeit nicht deshalb zu beanstanden, weil das beklagte Land die von ihm angegebenen Gründe dafür, dass er der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet hat, nicht gewürdigt hätte. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieser Vorwurf unberechtigt ist. Der angegriffene Zurruhesetzungsbescheid ist zwar, wie der Kläger (nur) mit der Klage kritisiert hat, ausgesprochen knapp ausgefallen. Mit ihm wird aber immerhin bzw. gerade der Umstand gewürdigt, dass der Kläger sich auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen hat; die Leiterin der JVA Q.-M. hat darin ausgeführt, sie halte ungeachtet des Schreibens vom 27.11.2017 - mit diesem hatte der Kläger nochmals die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung geltend gemacht - an dieser fest. Im Übrigen wird der Umstand, dass der Beamte die Anordnung für rechtswidrig hält, der Behörde in aller Regel keinen Anlass geben, davon abzusehen, die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung zu seinen Lasten zu würdigen. Denn dem Beamten steht die Möglichkeit offen, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung machen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auf diese Weise bereits die Durchführung der Untersuchung zu verhindern zu versuchen. Lässt der Beamte diese Möglichkeit ungenutzt und bleibt gleichwohl der Untersuchung allein unter Berufung auf die nach seiner Ansicht gegebene Rechtswidrigkeit der Anordnung fern, übernimmt er - zumal, wenn er, wie hier, anwaltlich beraten ist - bewusst das Risiko, dass diese Auffassung später gerichtlich nicht geteilt und es für rechtmäßig gehalten wird, dass aus der Weigerung des Beamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu stellen, auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann.
173. Keine Bedenken weckt es ferner, dass das beklagte Land nicht nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger gesucht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92= juris Rn. 42 und Leitsatz, (überzeugend) entschieden, dass in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen ist, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt, wenn - wie hier - aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann. Aufgrund welcher Zusammenhänge sich daran dadurch etwas ändern sollte, dass der Vollzugsarzt nicht beauftragt gewesen sei, ein etwaiges Restleistungsvermögen bei dem Kläger festzustellen, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar.
184. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil zwischen dem Tag der vorgesehenen vollzugsärztlichen Untersuchung und der verfügten Zurruhesetzung eine Frist von deutlich mehr als sechs Monaten gelegen habe. Zur Begründung beruft er sich allein darauf, dass, hätte seine Exploration wie vorgesehen stattgefunden, ein solches Gutachten "nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung" einer Zurruhesetzung nicht mehr hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Prognosezeitraum von sechs Monaten überschritten gewesen sei. Welche Rechtsprechung dabei gemeint sein soll, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung (unter anderem) des Senats ist vielmehr entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme bei Erlass des Zurruhesetzungsbescheids nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zutreffend wiedergibt. Hierbei kann durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch vom Beamten ‑ der hierüber zuvörderst über Erkenntnisse verfügt - nicht vorgetragen bzw. belegt wird, dass sich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben haben könnte.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.8.2025 - 6 A 22/23 -, juris Rn. 6 m. w. N., sowie vom 12.5.2022 ‑ 1 A 1609/20 -, juris Rn. 15; ferner VGH BW, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 28.
20Warum insoweit Abweichendes gelten sollte, wenn die Dienstunfähigkeit nicht durch amtsärztliches Gutachten festgestellt ist, sondern auf sie aufgrund der Weigerung, der angeordneten Untersuchung nachzukommen, geschlossen wird, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen dies ebenfalls nicht. Denn es ist nichts dafür bekannt und wird insbesondere mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen, dass der Zustand des Klägers sich in der Folgezeit nach dem vorgesehenen Untersuchungstermin bis zu seinem regulären Ruhestandseintritt mit Ablauf des Monats Juni 2018 gebessert hätte, und erst recht nicht dazu, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach Dezember 2015 wieder dienstfähig gemeldet hätte. Das Gegenteil trifft nach Lage der Akten zu: Der Kläger hat für die Zeit bis zum Erlass des Zurruhesetzungsbescheides (und darüber hinaus) durchgehend ärztliche Bescheinigungen seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt.
21II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebensowenig vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen.
22III. Auch der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
24ob bei einer etwaig zu Unrecht erfolgten Weigerung, sich einer amtsärztlichen bzw. vollzugsärztlichen Untersuchung zu unterziehen [,] unter Anwendung des Rechtsgedankens nach § 444 ZPO auch dann auf die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten geschlossen werden darf, wenn zwischen dem Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Untersuchung und der verfügten Zurruhesetzung ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt,
25nicht erfüllt. Der Kläger hat eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, nur das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 4 BN 18.18 -, juris Rn. 11.
27Vielmehr muss ausgeführt werden, dass sich die Frage mit triftigen Argumenten (auch) im Sinne des Klägers beantworten lässt. Nur so kann auf der Basis des Zulassungsvorbringens mit Gründen angenommen werden, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist und nicht schon auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
28Vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2021 - 5 LA 76/21 -, juris Rn.8; Bay. VGH, Beschluss vom 19.8.2021 - 13a ZB 21.31166 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.
29Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag beschränkt sich - wie oben dargelegt - auf die Berufung auf nicht benannte einschlägige Rechtsprechung und die Rechtsbehauptung, die gegenteilige Auffassung sei "schlicht und ergreifend rechtsfehlerhaft". Indessen lässt sich die Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung wie oben ausgeführt beantworten.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- ZPO § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde 1x
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- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 154 1x
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