Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1122/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25.9.2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2075/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.250,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 5 K 2075/25 - gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.5.2025 (vollständige Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück G01) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung (Androhung der Ersatzvornahme) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, das Gebäude der Antragstellerin sei zwar akut einsturzgefährdet, der angeordnete Abriss erweise sich aber als ermessensfehlerhaft. Die Beseitigungsanordnung sei nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet. Der Abriss würde vielmehr dazu führen, dass das Nachbargebäude seine Standsicherheit verlieren und einstürzen würde. Damit lägen auch die Voraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vor.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
5Nach der Überzeugung des Senats hat die Klage gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26.5.2025 enthaltene Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Grundstück Gemarkung G01, summarischer Prüfung zufolge keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Beseitigungsverfügung i. S. d. § 82 Abs. 1 BauO NRW 2018 gegenüber der Antragstellerin liegen vor.
6Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von dem Gebäude der Antragstellerin eine Gefahr ausgeht, weil es akut einsturzgefährdet ist. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen, insbesondere aus der Standsicherheitsbewertung des Dr.-Ing. Y. vom 22.1.2025.
7Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
8Sie ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geeignet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Abriss des Gebäudes der Antragstellerin nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargebäude O.-straße 25 hätte. Denn auch dieses Gebäude ist aufgrund von sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen des Antragsgegners zu beseitigen, wie sich aus den Senatsbeschlüssen vom heutigen Tag in den Verfahren 7 B 1124/25 und 7 B 1125/25 ergibt.
9Auch die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dem steht insbesondere nicht § 63 Abs. 4 VwVG NRW entgegen. Danach sollen im Fall der Androhung einer Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Androhung der Ersatzvornahme soll dem Adressaten vor Augen führen, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) mit einer zwangsweisen Durchsetzung der gegen ihn gerichteten Anordnung zu rechnen hat und dass ihn dies etwas kosten kann. Er muss in der Lage sein, die finanziellen Auswirkungen seines Nichthandelns überblicken zu können und gegebenenfalls die ihm obliegende Handlung ausführen und damit die Ersatzvornahme abwenden können.
10Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13.11.2019 - 6 L 836/19 -, juris, Rn. 88 f., m. w. N.
11Danach konnte hier ausnahmsweise von einer Angabe zu den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme abgesehen werden. Die Antragstellerin hatte bereits eigene Kostenschätzungen zu einem Abriss des Gebäudes eingeholt und dem Antragsgegner vorgelegt, so dass ihr die finanziellen Folgen eines Nichthandelns hinreichend deutlich vor Augen standen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 K 2075/25 2x (nicht zugeordnet)
- § 82 Abs. 1 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1124/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1125/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 4 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 836/19 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x