Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 836/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1926/19 gegen die Tierseuchenverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2019 in der erweiterten Fassung vom 28. Juni 2019 wird hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3.) angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5, die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 1.750,- € festgesetzt.


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lass="absatzLinks">Zweck des Tiergesundheitsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh, soweit es der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes sind Infektionen oder Krankheiten, die von einem Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen übertragen werden können (§ 2 Nr. 1 und 2 TierGesG). Unter "verdächtig" versteht der Gesetzgeber sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere (§ 2 Nr. 6 TierGesG). Seuchenverdächtig sind diejenigen, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen (§ 2 Nr. 7 TierGesG), ansteckungsverdächtig diejenigen, die zwar nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (§ 2 Nr. 8 TierGesG).

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Links">Die Anordnung zur Tötung der betroffenen Rinder erfüllt weder den von der Antragstellerin angeführten Straftatbestand des § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), noch verstößt sie gegen § 1 Satz 2 TierSchG, der verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Der Schutz der Gesundheit des BHV1-freien Rinderbestands vor dem Virus stellt einen vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG bzw. § 1 Satz 2 TierSchG dar, der es rechtfertigt, auch hochträchtige Tiere zu töten.

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