Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2474/25.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
41. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
72. Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
8„ob im Falle eines Kindes (…), dessen Vater sich nach wie vor hier im Bundesgebiet in einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren befindet, dessen Ausgang offen ist, das Kindeswohlinteresse bzw. das Recht auf Schutz der familiären Bindung dazu führen muss, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist“,
9die Zulassung der Berufung nicht. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.
10Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekanntmachung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Vorschrift stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 8.
12Aus § 60 Abs. 5 AufenthG können sich über den Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention allerdings nur Abschiebungsverbote für Gefahren ergeben, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 9, und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, Rn. 8 mit umfassender Begründung in den Rn. 9 ff. (dort noch zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG); ferner Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 31. Oktober 2024, AufenthG § 60 Rn. 36.
14Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Hs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
15So bereits mit näherer Begründung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 9 ff.
16Das Unionsrecht bietet entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
17Einer aus der Richtlinie 2008/115/EG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Hs. 1 lit. a und b derselben aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht bereits entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG erfasst ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
19Die im unionsrechtskonformen Sinne im Einzelfall gebotene Berücksichtigung innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse ist im Rahmen des Rückkehr-/ Abschiebungsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 Hs. 1 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet sind.
20Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 22 ff. zu Kindeswohl und familiären Bindungen; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand: 1. April 2025), AsylG § 34 Rn. 24a.
21Seitdem können das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers im Einzelfall dem Erlass einer Abschiebungsandrohung bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegenstehen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 29; ferner etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2025 - 2 A 407/23.A -, juris, Rn. 11 m. w. N.; siehe auch Endres de Oliveira/Hruschka/ Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 34.
23Dies zugrunde gelegt betrifft der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren nur die Abschiebungsandrohung, die das Verwaltungsgericht bereits aufgehoben hat. Die Richtlinie 2008/115/EG begründet demgegenüber keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 28 und 30.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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