Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2166/23
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
5Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28.9.2021 mit der Begründung abgewiesen, die in Ziffer 1 erfolgte Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung der Klägerin sei im Ergebnis rechtmäßig. Der Widerruf könne gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in eine auf das gleiche Ziel, nämlich die Aufhebung dieses Verwaltungsakts, gerichtete Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW umgedeutet werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung der Klägerin lägen vor. Der als „Caféstube“ bezeichnete Raum habe zu keiner Zeit einen geeigneten Raum zur Aufstellung von Geldspielgeräten dargestellt. Die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO hätten - nach den Angaben der Klägerin, wonach sich die Räumlichkeiten zu keiner Zeit wesentlich verändert hätten - bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bestätigung nicht vorgelegen. Selbst wenn man die Räumlichkeit der „Caféstube“ losgelöst von der räumlich davorliegenden Spielhalle betrachte, lasse sich nicht feststellen, dass in dieser Räumlichkeit die Erbringung gastronomischer Leistungen den Hauptzweck des Betriebs bilde. Die von der Klägerin vorgelegten Umsatzvergleichszahlen rechtfertigten schließlich nicht im Mindesten eine andere Bewertung. Die anfänglich mit Schriftsatz ihres Steuerberaters vom 22.11.2020 vorgelegten Zahlen sowie die Erläuterungen hierzu ließen vielmehr auf das Gegenteil der Behauptung schließen, in der „Caféstube“ stehe der Konsum gastronomischer Angebote im Vordergrund. Die Umsätze aus den Automaten überstiegen die Café-Erlöse, teils sogar bei Weitem. Die Erlöse wiesen zudem ein krasses Missverhältnis zum Wareneinsatz auf. Die Erläuterung, dass möglicherweise Mitarbeiter „in die Kasse gegriffen“, Waren gratis ausgegeben oder Kunden sich selbst bedient hätten, ohne zu bezahlen, sprächen zudem evident gegen einen ernsthaft auf Gewinnerzielung gerichteten Gaststättenbetrieb. Auch die später im September 2021 vorgelegten Zahlen deuteten ungeachtet dessen, dass die Umsatzzahlen ggf. durch die Fortwirkung der zu dieser Zeit gegenwärtigen Coronapandemielage beeinflusst gewesen sein mögen, weiterhin darauf hin, dass das Automatenspiel in der „Caféstube“ jedenfalls keinen untergeordneten Annex bilde. Einer Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme stehe auch nicht die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW entgegen. Die Jahresfrist stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidungsfrist dar, die regelmäßig erst mit der Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anhörung beginne und hier nicht vor Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20.10.2020 angelaufen sei. Die von der Beklagten angeführten Ermessenserwägungen erwiesen sich auch für die Rücknahme der in Rede stehenden Geeignetheitsbestätigung als tragfähig. Die Beklagte habe ihr Ermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Dass sie dem Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung der ihr erteilten Geeignetheitsbestätigung nicht hinreichend Rechnung getragen hätte, sei nicht erkennbar, zumal ihr Vertrauen wegen in wesentlicher Hinsicht unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zur Raumbeschaffenheit ohnehin nicht schutzwürdig sei.
7Die gegen diese Wertungen erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.
8Die Klägerin hält die Wertung des Verwaltungsgerichts zur Prägung der streitgegenständlichen Räumlichkeit angesichts der fehlenden bzw. mangelhaften Berücksichtigung von ihr als wesentlich erachteter Aspekte und der zielgerichteten Lichtbildperspektiven seitens der Beklagten für unzutreffend. Die Gesichtspunkte eines getrennten Eingangs von Spielhalle und „Caféstube“ sowie unterschiedlicher Namensgebung seien nicht berücksichtigt, der Verweis auf „google street view“ nicht ausreichend, um den erforderlichen und gebotenen Beurteilungsmaßstab zu bilden.
9Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 - 8 C 7.18 -, juris, Rn. 14,
11zutreffend die von der Beklagten aufgrund der in entsprechenden Vermerken niedergelegten Kontrollergebnisse ihrer Mitarbeiter sowie der anlässlich der Kontrollen gefertigten Lichtbilder getroffenen Feststellungen dahingehend gewürdigt, dass die von der Klägerin betriebene „Caféstube“ kein für eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV typisches Gepräge aufweist. Dabei hat es auch auf die von der Klägerin eingereichten Umsatzzahlen hinsichtlich des gastronomischen Angebots und des Geldspielangebots abgestellt, die die vorrangige Erlöserzielung aus dem Geldspielangebot in der „Caféstube“ eindeutig belegen.
12An dieser Einschätzung ändern weder der getrennte Eingang - zumal eine häufig offenstehende Verbindungstür den Kundenwechsel zwischen Spielhalle und „Caféstube“ ermöglicht - noch der unterschiedliche Name etwas. Dabei hat bereits das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Namensgebung zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschilderung der „Caféstube“ mit „Café Spiel & Spaß“ unzweifelhaft auf das Automatenspiel hindeute und gerade nicht auf das notwendige Gepräge durch die gastronomische Leistung. Ungeachtet dessen ist das aktenkundig festgestellte und nicht umstrittene Vorhalten eines nahezu ausschließlich kiosktypischen Getränke- und Snackangebots lediglich geeignet zu belegen, dass derartige Speisen und Getränke verkauft werden. Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, in der Getränke oder zubereitete Speisen gerade zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und der sich nicht lediglich als Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darstellt, in dem die Verabreichung von (zubereiteten) Speisen oder Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle) nur eine untergeordnete Rolle spielt, liegt darin nicht.
13Abgesehen davon, dass die Klägerin den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Innenausstattung des Cafés sowie der vorgelegten Umsatzzahlen nicht entgegentritt, trägt sie weder vor noch belegt sie gegebenenfalls unter Vorlage eigener Lichtbilder, inwieweit die von den Mitarbeitern der Beklagten gefertigten Lichtbilder perspektivisch und zielgerichtet gefertigt worden sein und mithin ein verfälschendes Abbild der „Caféstube“ liefern könnten. Insbesondere aber tritt sie dem bereits von der Beklagten schon angesichts der Umsatzzahlen zu Recht getätigten Feststellung nicht entgegen, das Geldspielangebot in ihrem Café sei zur Existenzsicherung ihres Betriebs erforderlich.
14Das Zulassungsvorbringen gibt kein schlüssiges Argument dafür her, dass eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme bereits an der fehlenden Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rücknahme scheitern müsse, weil der genehmigte Bestand der „Caféstube“ unstreitig unverändert vorliege.
15Dass die nachträgliche Kenntnis vom ursprünglichen Fehlen tatsächlicher Voraussetzungen nicht zum Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW, sondern nur zur Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW berechtigen kann, entspricht der Gesetzessystematik. Die Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten gemäß den §§ 48, 49 VwVfG NRW stellt auf die objektive ursprüngliche Rechtmäßigkeit und nicht auf deren Beurteilung durch die Behörde ab.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 - 8 C 16.17 -, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 21, m. w. N.
17Angesichts dessen konnte sich die Klägerin nicht auf den unveränderten Bestand der von Anfang an rechtswidrig erteilten Geeignetheitsbestätigung verlassen, nur weil der zuständige Mitarbeiter irrtümlich angenommen hatte, die Erteilungsvoraussetzungen hätten seinerzeit vorgelegen.
18Auch der Einwand der Klägerin greift nicht durch, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei angesichts der Tatsache bereits abgelaufen, dass die Beklagte schon im Jahr 2018 die vollständige Kenntnis aller Tatsachen besessen habe, die die Rücknahme rechtfertigten. Er ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung schlüssig in Frage zu stellen, wonach die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblicher Tatsachen auch erkannt hat, dass diese Tatsachen in rechtlicher Hinsicht die Rücknahme rechtfertigen. Dass sich die Beklagte bereits im Jahr 2018 ihrer Aufhebungsbefugnis bewusst gewesen sein könnte, behauptet die Klägerin nicht einmal.
19Abgesehen davon ist die Klägerin auf das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffende Argument des Verwaltungsgerichts gar nicht eingegangen, die Jahresfrist könne erst mit ihrer unter dem 20.10.2020 erfolgten Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung ihrer Geeignetheitsbestätigung zu laufen begonnen haben.
20St. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2022 - 8 CN 1.21 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
21Ebenso wenig gibt das Zulassungsvorbringen Durchgreifendes dafür her, die Beklagte habe ihre Ermessensentscheidung fehlerhaft getroffen, insbesondere weil sie den Interessen der Klägerin nicht ausreichend Rechnung getragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet habe.
22Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen des § 48 Abs. 1 i. V. m. § 40 VwVfG NRW. Zwar sprechen sie die Frage des Vertrauensschutzes nicht ausdrücklich an (so Seite 7, erster und zweiter Absatz des Bescheids vom 28.9.2021). Sie lassen aber erkennen, dass die Beklagte das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung berücksichtigt hat, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und an einem wirksamen Kinder-, Jugend- und Spielerschutz aber für vorrangig hielt. Diese Gewichtung trägt dem Zweck des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW Rechnung und hält sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 - 8 C 16.17 -, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 27.
24Die Klägerin hat keine über rein wirtschaftliche Interessen hinausgehende Interessen geltend gemacht, die einen Vertrauensschutz über die Ausgleichsregelung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW hinaus rechtfertigen könnten.
25Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 4 A 623/20 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
26Ermessensrelevante Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung der Beklagten unberücksichtigt geblieben sein könnten, hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich.
27Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von der Klägerin allenfalls sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Hinblick darauf, dass der vom Verwaltungsgericht herangezogene Blick in „google street view“ keinen ausreichenden Beurteilungsmaßstab darstelle, liegt nicht vor.
28Zur Beurteilung, ob die Ausgabe von Speisen und Getränken eine maßgebliche oder aber untergeordnete Rolle in der „Caféstube“ spielt, bedurfte es angesichts der im Verwaltungsvorgang befindlichen aussagekräftigen und von der Klägerin nicht schlüssig angezweifelten Lichtbilder - auch unter Berücksichtigung der in den Protokollen niedergelegten Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei den durchgeführten Kontrollen und der von der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen - keiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sich die Örtlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich anders als von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht beschrieben darstellen könnte, sondern vielmehr ausdrücklich geltend gemacht, die in Rede stehenden Räumlichkeiten hätten sich zu keiner Zeit wesentlich verändert. Mit Blick auf die vorliegenden, aussagekräftigen Lichtbilder musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die zusätzliche Berücksichtigung frei im Internet verfügbarer Aufnahmen der Örtlichkeit in der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal die entscheidungstragende Würdigung, die Erbringung gastronomischer Leistungen bilde nicht den Hauptzweck des Betriebs, hierauf nicht einmal gestützt ist.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
31Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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