Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 153/26.NE und 4 B 1472/25.NE
Tenor
Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Das erneute Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem Antrag,
3den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2026 - 4 B 1472/25.NE - abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4 D 398/25.NE Abschnitt A II und Abschnitt B der Hausordnung für die Dienstgebäude des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie Abschnitt C Abs. 5 der durch Abschnitt A II der Hausordnung in Bezug genommenen Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle und Zutrittsgewährung zu den Dienstgebäuden des Oberlandesgerichts Düsseldorf außer Kraft zu setzen,
4bietet keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 8.1.2026 - 4 B 1472/25.NE -. Noch immer ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht aufgrund veränderter Umstände im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.
5Vgl. Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 59 Rn. 74 f., zur Abänderungsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
6Weiterhin bestehen gemessen an dem vom Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller bereits sorgfältig ausgewerteten Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unerhebliche Zweifel daran, ob die angegriffene Bestimmung der Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle und Zutrittsgewährung zu den Dienstgebäuden des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf die die Hausordnung lediglich Bezug nimmt, als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift überhaupt ein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann.
7Ebenfalls gegenüber der Würdigung in seinem Beschluss vom 8.1.2026 - 4 B 1472/25.NE - unverändert schließt der Senat die Vereinbarkeit der angegriffenen Anordnung, nach der die Einbeziehung der Prozessvertreter in die allgemeinen Einlasskontrollen auf das Prozessgebäude beschränkt wird, das allein der Durchführung sicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren dient, mit § 31a JustG NRW unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners, der sich unter anderem auf den Ausnahmetatbestand des § 31a Abs. 3 Satz 2 JustG NRW und die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 17/16263, S. 39) beruft, nicht von vornherein und mit einer Sicherheit aus, die Voraussetzung für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wäre.
8Zudem beeinträchtigt die Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen die Antragsteller wegen der Fortgeltung der inhaltsgleichen sitzungspolizeilichen Anordnung unverändert nicht so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Der Beschluss des Vorsitzenden des 7. Strafsenats des OLG Düsseldorf vom 30.1.2026 - III-7 St 1/25 - hat nichts daran geändert, dass den Antragstellern nicht droht, in Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung vom Zutritt zum Sitzungssaal ausgeschlossen zu werden, ohne dass diesem Zutritt eine sitzungspolizeiliche Anordnung entgegensteht. Auch wenn der Vorsitzende des Strafsenats nunmehr (erneut) festgestellt hat, dass die in Ziffer III der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 18.12.2025 bezeichnete Durchsuchung der Verteidiger auf Grundlage der Hausordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt, hat er die sitzungspolizeiliche Anordnung, die ausweislich ihrer Einleitung unverändert aus „Sicherheitsgründe[n]“ ergangen ist, also der „Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung“ im Sinne von § 176 GVG dient und auf diese Vorschrift gestützt ist, auch insoweit nicht aufgehoben, sondern lediglich im Sinne der einleitenden Formulierung unter III.1. der Anordnung vom 18.12.2025: „Nach Maßgabe der Hausordnung findet eine Einlasskontrolle statt“ klargestellt, der Beschluss ordne die Durchsuchung der Verteidiger nicht an, sondern bezeichne allein die Rechtsgrundlage der Durchsuchung näher. Auch auf dieser nunmehr klargestellten Grundlage steht die rechtlich gegenüber der Ausübung des Hausrechts des Präsidenten vorrangige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der grundsätzlichen Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen der Dienstanweisung des Gerichtspräsidenten nicht entgegen, die der Vorsitzende des Strafsenats zum Gegenstand der in ihrem Wortlaut unveränderten sitzungspolizeilichen Anordnung gemacht hat und auf die sich diese Anordnung weiterhin ausdrücklich bezieht. Nichts anderes folgt daraus, dass nach der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden weiterhin dieser - sofern er dies im Einzelfall für rechtlich geboten und aus Sicherheitsgründen vertretbar hält - über eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Einlasskontrolle zu entscheiden hat, während der Präsident des Oberlandesgerichts sich diese Entscheidung in den angegriffenen Regelungen der Dienstanweisung selbst vorbehalten hat. Schon da der Vorsitzende den Antragstellern auf der Grundlage seiner sitzungspolizeilichen Anordnung keine Ausnahme von der Einlasskontrolle genehmigt hat, droht diesen auch nicht, dass der Gerichtspräsident eine derartige Ausnahmeentscheidung des Vorsitzenden nicht in Gestalt einer ihr folgenden Anweisung an die Justizbediensteten respektieren und so im Konflikt mit dem vorrangigen bundesrechtlichen Prozessrecht durch die angegriffene Dienstanordnung die Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzung gefährden könnte.
9Ob § 176 GVG eine hinreichend konkrete gesetzliche Grundlage für in der hier erfolgten Weise begründete Einlasskontrollen von Anwälten bietet, ist weder Gegenstand des Normenkontrollverfahrens noch des hierauf bezogenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die hierauf gestützte Beanstandung der sitzungspolizeilichen Anordnung ist der Sache nach das Begehren um „Rechtsschutz gegen den Richter“, der nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten erlangt werden kann; er ist ausschließlich nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegungen der darin vorgesehenen Rechtsmittel, zu suchen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2022 - 4 E 148/22 -, juris, Rn. 6, und vom 17.8.2017 - 4 E 663/17 -, juris, Rn. 4 ff.
11Die im Übrigen nicht neue Durchsuchung der Antragsteller zum Termin zur Vorbesprechung am 11.12.2025 ändert mit Blick auf die ausschließliche Zukunftsgerichtetheit der Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig etwas an der Beurteilung der nicht dringenden Gebotenheit der begehrten einstweiligen Anordnung wie die bloße unkonkrete Möglichkeit weiterer künftiger Termine ohne Anwesenheit der Angeklagten im Prozessgebäude oder die geltend gemachte Grundrechtsbetroffenheit. Selbst wenn es zu weiteren solchen Terminen kommen sollte und durch die Einlasskontrollen Grundrechte verletzt würden, wäre damit - wie ausgeführt - noch nicht ausreichend geklärt, ob die angegriffene innerdienstliche Anordnung überhaupt zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahren und eines entsprechenden Eilverfahrens sein kann. Bevor dies nicht nahezu sicher anzunehmen ist, kommt der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wegen der hohen Anforderungen, die das Gesetz an diese Form des Rechtsschutzes stellt, nicht in Betracht. Zuvor sind die Antragsteller auf die sonstigen von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege zur Erlangung von Rechtsschutz zu verweisen, auch wenn sie diese zumindest zum Teil bereits erfolglos beschritten haben.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 47 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 4 B 1472/25 3x (nicht zugeordnet)
- 4 D 398/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 St 1/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 148/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 663/17 1x (nicht zugeordnet)