Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 699/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 19. April 2022 für die Errichtung einer Seniorenwohngemeinschaft sowie zusätzlicher Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 258 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da dieser im Außenbereich keine Anwendung finde. An dieser Bewertung ändere auch die Außenbereichssatzung der Beklagten für die Bauernschaft R., Ortsteil N. vom 1. Juli 1998 nichts. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, dass dem Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch - diesen zu Gunsten des Klägers unterstellt - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entgegengehalten werden könne. Es liege auch kein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers vor. Schließlich greife die Kritik des Klägers, das gemeindliche Einvernehmen der Beklagten habe nicht rechtswirksam vorgelegen, nicht durch.
5Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
61. Er setzt der Erwägung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Anwendung des Gebietserhaltungsanspruchs im Außenbereich - auch bei Berücksichtigung der entsprechenden Außenbereichssatzung - nichts entgegen. Die bloße Behauptung, § 4 der Außenbereichssatzung komme mittelbar auch drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers zu, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
7Vor diesem Hintergrund kommt es auf das umfangreiche Vorbringen des Klägers zum „Service-Wohnen“ und zur „Mischnutzung mit mindestens gewerblichem Gepräge“ nicht an. Das Verwaltungsgericht hat lediglich mit einer weiteren, selbstständig tragenden Argumentationslinie angenommen, ein (unterstellter) Gebietserhaltungsanspruch könne dem Vorhaben auch nicht entgegengehalten werden.
82. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
9a. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse nicht deshalb Einschränkungen seines Betriebs befürchten, weil das Vorhaben durch diesen Betrieb unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Es sei eine Gemengelage gegeben, die einerseits durch landwirtschaftliche Nutzungen, andererseits durch Wohnnutzung gekennzeichnet sei. Daraus ergäben sich schon bestehende gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Das Vorhaben müsse daher die von der Schafhaltung ausgehenden üblichen betriebsbedingten Geruchs- und Lärmimmissionen hinnehmen und könne eine weitergehende Einschränkung des klägerischen Betriebs nicht verlangen.
10Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Seine Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe in unzutreffender Weise von einer Betriebsgröße von ca. 25 Tieren aus, trifft so schon nicht zu. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung - wie auch der Kläger in der Zulassungsbegründung - von einer Schafhaltung mit 25 Muttertieren (Urteilsabdruck S. 14) ausgegangen. Dass diese Muttertiere Lämmer gebären und damit - so der Kläger - die Schafhaltung saisonbedingt auf ca. 75 Tiere anwachsen kann, ändert nichts am Bestehen der Gemengelage samt gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten.
11Aus dem von ihm auszugsweise zitierten Urteil des Hess. VGH vom 27. Februar 1987 - 4 OE 56/83 -, juris, kann der Kläger schon deshalb nichts Tragfähiges herleiten, weil es an jeglichen Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt.
12Im Übrigen erschöpft sich das entsprechende Vorbringen des Klägers in der nicht weiter substantiierten Behauptung, sein landwirtschaftlicher Betrieb werde durch das Vorhaben abgedrängt. Sein in diesem Zusammenhang erhobener Vorwurf, er müsse aufgrund zu erwartender Beschwerden von Senioren, deren Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten sowie von künftigen Grundstückseigentümern mit Betriebseinschränkungen rechnen, setzt sich nicht im Ansatz mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum konkreten Umfeld des Vorhabengrundstücks auseinander. Welchen Besonderheiten seiner konkreten Schafzucht zu wenig Beachtung geschenkt worden sein könnte, erschließt sich dabei nicht.
13Sollte sich der Kläger (auch) in diesem Zusammenhang darauf berufen wollen, dass die Gefahr einer (erneuten) Änderung des Nutzungskonzepts des Vorhabens bestehe, führte dies schon deshalb nicht auf ernstliche Zweifel, weil Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils allein der konkrete Vorbescheid mit dem konkreten Nutzungskonzept ist.
14Ob es sich überdies bei dem Vorhaben, wie der Kläger meint, um ein Renditeobjekt handelt, für welches das Gemeinwohl kein Erfordernis sehe, da der Bedarf - auch nach Ansicht der „beigezogenen Beauftragten für Heimrecht“ - bereits anderweitig gedeckt werde, ist für die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers ohne Belang. Entsprechendes gilt für seine Behauptung, das Vorhaben stelle eine „Gefährdung der öffentlichen Teilhabe der zukünftigen Bewohner“ dar.
15Der Kläger greift ferner die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert an, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei mangels hinreichend konkreter Planungen auch nicht aufgrund eines Interesses des Klägers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb erweitern zu können, anzunehmen. Konkrete Erweiterungsabsichten legt er nicht dar. Die entsprechenden Einwände erschöpfen sich - wenn überhaupt - in bloßen Mutmaßungen.
16b. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu seinen Lasten sei nicht wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen gegeben, unzutreffend sein könnte.
17Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensäußerungen der Bewohner und Besucher des Vorhabens als sozial adäquat hinzunehmen seien. Zudem sei nicht erkennbar, dass der durch die geplanten 18 Stellplätze verursachte Verkehr zuzüglich des sonstigen vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs mit Blick auf die geplante Seniorenwohngemeinschaft (Betreuer, Besucher, Ärzte etc.) zu Lärmzuwächsen führe, die die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten könnten.
18Die hiergegen vom Kläger erhoben Einwände greifen nicht durch. Sämtliches Vorbringen des Klägers hierzu genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mangels nachvollziehbarer Erläuterungen erschließt sich bereits nicht, welche Relevanz der Bayerischen Parkplatzlärmstudie aus 2007 für diesen Fall zukommen soll. Der weitere Vortrag des Klägers zu dem seiner Ansicht nach immensen An- und Abfahrtsverkehr, der durch die „zusätzlichen Dritten“ sowie die vielen Dienstleister (Pflegekräfte, Hausmeister, Ärzte, Besucher, Apothekenlieferanten etc.) ausgelöst werden soll, ist substanzlos. Selbst wenn die Annahme des Klägers zutreffen sollte, im Zeitraum zwischen 5:30 Uhr und 01:00 Uhr sei mit vier Fahrzeugbewegungen pro Stunde zu rechnen, ist nichts dafür dargetan, dass dies für ihn und seine Tiere unzumutbar sein könnte. Die bloße Behauptung, die Anzahl der geplanten Stellplätze sei nicht ausreichend, wird ebenfalls nicht weiter substantiiert. Unverständlich bleibt die Kritik, der Gewerbecharakter des Vorhabens sei - auch im Hinblick auf die Immissionen im Vergleich zu einer Wohnnutzung - nicht hinreichend mit einbezogen worden.
19Die Befürchtung des Klägers, das Nutzungskonzept des Vorhabens könne (erneut) geändert werden, führt aus den oben genannten Gründen nicht auf ernstliche Zweifel. Warum das Nutzungskonzept nicht hinreichend bestimmbar bzw. vage sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ob das Nutzungskonzept in der Praxis umgesetzt werden kann, ist ebenso rechtlich irrelevant wie die Frage, ob das Vorhaben gebraucht wird.
20Wieso das Vorhaben schließlich eine artgerechte offene Weidehaltung der Schafe verhindern soll und zudem eine tierschutzwidrige soziale Isolation der Schafe drohen bzw. ein sonstiger relevanter Tierschutzaspekt bezogen auf die Lärmimmissionen zulasten der Schafe übersehen worden sein könnte, erschließt sich nicht im Ansatz.
21c. Das Vorbringen des Klägers zur Verschlechterung der verkehrlichen Erschließungssituation rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
22Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts,
23vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 10 B 384/25 -, juris Rn. 12 ff., m. w. N.,
24zutreffend angenommen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation hier nicht gegeben ist. Dagegen bringt der Kläger nichts Durchgreifendes vor. Wieso die begründete Gefahr bestehen soll, dass der An- und Abreiseverkehr mit den Belangen des landwirtschaftlichen Betriebes kollidieren soll, erschließt sich nicht, zumal das Vorbringens des Klägers, schon jetzt sei der Begegnungsverkehr aufgrund der geringen Breite des Wirtschaftswege erschwert, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur geringen Länge des Stichwegs (ca. 65 m) und der beabsichtigten Sanierung der öffentlichen Verkehrsfläche gänzlich ausblendet. Die weitere Annahme des Klägers, täglich müsse ein Krankentransport zum Vorhaben gelangen, ist fernliegend. Hinsichtlich der Behauptung, die Anzahl der geplanten Stellplätze sei nicht ausreichend, gilt das oben Ausgeführte.
25Sollte es tatsächlich zu verkehrswidrigem Verhalten von Besuchern des Vorhabens oder sonstigen Dritten kommen, spricht dies nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids. Dem ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 7 B 359/25 -, juris Rn. 10.
27d. Der Einwand des Klägers, von dem überdimensionierten Gebäudekomplex gehe eine erdrückende Wirkung aus, führt nicht auf ernstliche Zweifel.
28Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 10 B 1332/25 -, juris Rn. 7.
30Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Das gilt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb, weil das Vorhaben nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine maximale Firsthöhe von lediglich 7,05 m aufweist.
313. Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum gemeindlichen Einvernehmen verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
324. Die Ausführungen des Klägers zum Bauordnungsrecht sind irrelevant, weil ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid streitgegenständlich ist.
335. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
34II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
35Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Anders als der Kläger meint, folgen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schon daraus, dass sämtliche Angrenzer vorab durch die Verwaltung in Form ausführlicher Gespräche einbezogen worden seien und mithin eine besondere Gemengelage vorliege oder daraus, dass die Außenbereichssatzung vor mehr als 25 Jahren in Kraft getreten ist.
36III. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.
39Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 21.
41Nach diesen Maßgaben verleihen die vom Kläger formulierten Fragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen, die auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sind, über diesen hinaus abstrakt klärungsfähig sind. Abgesehen davon fehlt es auch an substantiierten Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Fragen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
45Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 6x
- VwGO § 152 1x
- 4 OE 56/83 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 384/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 359/25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1332/25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 229/23 2x (nicht zugeordnet)