Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 171/26

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs, die Mitglieder der 12. Kammer we­gen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkir­chen vom 23.2.2026 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.


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