Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 171/26
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs, die Mitglieder der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.2.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Sie ist bereits nicht statthaft, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können.
4Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert an der fehlenden Anfechtbarkeit nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen kann.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 - 6 B 6.22 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 - 2 B 24.17 -, juris, Rn. 36; BFH, Beschluss vom 30.7.1997 - I B 18/97 -, Rn. 5.
6Dessen ungeachtet ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Er bezeichnet sich lediglich, ohne in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, selbst in den eingereichten Schriftsätzen als „Dr. jur. … Rechtsanwalt“. In seiner Beschwerdeschrift führt er hierzu aus, dass er Rechtsanwalt in der Russischen Föderation und Dr. jur. Univ. Moskau sei und hinsichtlich der Eintragung in das amtliche Anwaltsverzeichnis einen Rechtsstreit vor dem Anwaltsgerichtshof am Kammergericht Berlin führe.
7Noch im Beschwerdeverfahren 4 B 751/22 hatte der Kläger unter dem 24.6.2022 Prozesskostenhilfe beantragt, damit Rechtsanwälte Beschwerde für ihn einlegen könnten, im Klageverfahren 19 K 790/23 bezeichnete er sich erstmals als „Jurist“ und beantragte in dem unter dem Aktenzeichen 4 A 1666/23 geführten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Klageverfahrens unter dem 22.9.2023 mit dem Briefkopf „Dr. jur. (Univ. Moskau) […] Rechtsanwalt an den Gerichten der Russischen Federation und in den Gebieten der ehemaligen Ukraine“ Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts.
8Er ist auch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO verzeichnet und hat den entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung vom 3.3.2026 nicht genutzt, um einen Nachweis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zu erbringen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 3.3.2026 ebenfalls hingewiesen worden ist.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 72,00 Euro vor.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- 6 B 6.22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 24.17 1x (nicht zugeordnet)
- I B 18/97 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 2x
- 4 B 751/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 790/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1666/23 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer 1x
- BRAO § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts 1x
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x