Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 736/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
3Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Kläger die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. Mai 2020 für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Parkplatzanlage und Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur 00, Flurstücke 116 und 607 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstücke) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Sie erweise sich als den Klägern gegenüber rücksichtslos. Die angefochtene Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass auf das Wohngrundstück der Kläger keine unzumutbaren Lärmimmissionen einwirkten.
4Die Beigeladene stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
5Die Beigeladene verweist lediglich darauf, dass ihr auf ihren Änderungsantrag am 22. April 2025 - auf der Grundlage eines neuen Lageplans, aktueller Betriebsbeschreibungen und eines überarbeiteten Schallgutachtens - eine neue Baugenehmigung erteilt worden sei, mit der die Bedenken des Verwaltungsgerichts ausgeräumt worden seien. Hiermit kann die Beigeladene jedoch im Zulassungsverfahren nicht gehört werden.
6Der Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist auf den Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt und kann deswegen im Verfahrensstadium bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung weder ausgetauscht noch im Sinne einer Klageänderung (§ 91 VwGO) geändert oder erweitert werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1795/22 -, juris Rn. 19 f., m. w. N.
8Damit kann die Baugenehmigung vom 22. April 2025 im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
12Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 91 1x
- 10 A 1795/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)