Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 223/26
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.3.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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Gründe:
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.3.2026 ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
5Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 154 1x
- GVG § 17a 2x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 173 1x