Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 11/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
2Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen hat, ist unbegründet.
3Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen ein, das Verwaltungsgericht habe sie vor dem Erlass des Verweisungsbeschlusses entgegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG weder zu der Verweisung noch zu der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf angehört. Diese auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, dessen Verwirklichung das Anhörungserfordernis in § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dient,
4vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2025 - 13 S 840/25 -, juris, Rn. 10; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 17a GVG Rn. 7 [Stand Juli 2025]; zu § 281 ZPO, BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 1 BvR 787/81 -, BVerfGE 61, 37, juris, Rn. 12 ff.,
5gerichtete Rüge greift unabhängig davon, ob der behauptete Gehörsverstoß gegeben ist, nicht durch. Eine Beschwerde nach § 146 VwGO kann allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese Vorschrift kennt - anders als die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Berufung und die Revision - kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht,
6vgl. zu § 146 Abs. 1 VwGO, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 13 S 768/24 -, juris, Rn. 2; zu § 146 Abs. 4 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 9 B 301/24 -, n. v., S. 5 des Beschlusses; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 6 CE 21.2705 -, juris, Rn. 17,
7so dass auch ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen in der Beschwerdeinstanz geheilt wäre. Eine Heilung von Gehörsverstößen in derselben oder einer weiteren Instanz ist möglich, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen.
8BVerfG, Beschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 2131/20 -, FamRZ 2025, 1996, juris, Rn. 19.
9Dies ist hier der Fall. Das Beschwerdeverfahren bietet den Beteiligten Gelegenheit, das ihnen vor dem Erlass des angegriffenen Verwaltungsgerichtsbeschlusses etwaig abgeschnittene Vorbringen nachzuholen und sich dadurch zugleich rechtliches Gehör zu verschaffen.
10Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das in dem ordentlichen Rechtsweg sachlich und örtlich ausschließlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
11Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
12Danach ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
13Es liegt zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor. Die Klägerinnen wenden sich mit der Klage gegen das Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2020, mit dem die Bezirksregierung sie zur Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des § 182 GWB in Höhe von 84.000,00 Euro für das von ihnen vor der dort angesiedelten Vergabekammer Westfalen durchgeführte Nachprüfungsverfahren auffordert, und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung des vorgenannten Betrags verpflichtet seien. Streitentscheidend sind insoweit die das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer betreffenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB). Diese gehören - jedenfalls wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist - als Teil des öffentlichen Wettbewerbsrechts,
14vgl. hierzu Gärditz, Die Verwaltung 43 (2009), 309, 320,
15dem öffentlichen Recht an.
16Für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit besteht jedoch entgegen der Auffassung der Klägerinnen eine ausdrückliche abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Eine solche Rechtswegzuweisung ist in § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB enthalten.
17Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 342; zu der - inhaltsgleichen - Vorgängerregelung in § 116 GWB a. F., Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 40 Rn. 312 [Stand Juli 2025]; Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 171 GWB Rn. 30; siehe auch Gärditz, Die Verwaltung 43 (2009), 309, 320; a. A. Dieck-Bogatzke, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 171 GWB Rn. 64.
18Nach § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Dies ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Düsseldorf.
19Vgl. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern vom 15. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775) sowie nunmehr § 23 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz - Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuVO vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144).
20Ausgehend von dem Wortlaut des § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB beschränkt sich die sofortige Beschwerde auf Entscheidungen der Vergabekammer.
21Vgl. zu dem Begriff der Entscheidung bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2020 - VII-Verg 31/20 -, n. v., in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde der Klägerinnen nach § 171 GWB gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 23. Juni 2020.
22Eine ausdrückliche Zuweisung im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für eine bestimmte Rechtsmaterie in ihrer Gesamtheit liegt allerdings auch dann vor, wenn die Zuweisung in einem Gesetz zwar nicht für alle diesem Rechtsgebiet zuzurechnenden Streitigkeiten ausgesprochen ist, sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers jedoch im Wege der Auslegung ermitteln lässt.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - 1 C 51.61 -, BVerwGE 15, 34, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 E 1096/11 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
24Das ist hier der Fall.
25§ 171 GWB ersetzt in der auch heute noch geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) in inhaltlich unveränderter Form den früheren § 116 GWB. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeführt.
26Vgl. zu § 126 GWB in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/9340, S. 8 sowie S. 20; siehe weiter Knop/Ulbrich, in: Röwekamp/Kus/ Portz/Friton, Kommentar GWB-Vergaberecht, 6. Aufl. 2026, § 171 GWB Rn. 18.
27Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu dem Vergaberechtsänderungsgesetz waren mehrere Gründe dafür ausschlaggebend, die sofortige Beschwerde in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bei dem für den Zuständigkeitsbereich beziehungsweise den Sitz der handelnden Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht anzusiedeln. Neben materiellen Gründen führe bereits die Entscheidung für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Standort der Neuregelung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens „folgerichtig“ zu der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Die Entwurfsbegründung hielt hierzu ausdrücklich fest, dass sich dieser besondere Rechtsweg im Kartellrecht bewährt habe.
28Vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 20; siehe auch Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 171 GWB Rn. 2 f. und Rn. 30.
29Die danach von dem Gesetzgeber intendierte Parallelität des gerichtlichen Rechtsschutzes in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren und in kartellrechtlichen Verfahren,
30vgl. Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 171 GWB Rn. 2 und Rn. 30,
31spricht dafür, für die Auslegung der in § 171 GWB enthaltenen Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit auf die Auslegung der als Vorbild dienenden Regelung des Kartellrechtswegs in § 63 GWB a. F. (heute § 73 GWB) zurückzugreifen. Diese Vorschrift wiederum ist trotz der Beschränkung ihres Wortlauts auf die Anfechtung kartellbehördlicher Verfügungen mit Blick auf die von dem Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration bei dem Oberlandesgericht bezweckte Vermeidung von Widersprüchen in kartellrechtlichen Fragen zwischen den Gerichten verschiedener Rechtswege dahingehend weit auszulegen, dass das Oberlandesgericht für alle Kartellverwaltungsstreitigkeiten abschließend zuständig ist. Hierunter fallen alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, an denen eine Kartellbehörde als Beklagte beziehungsweise als Beschwerdegegnerin beteiligt ist, und die - unabhängig von der Handlungsform - ein Handeln der Kartellbehörde betreffen, das seine Grundlage im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 E 1096/11 -, NVwZ-RR 2012, 801, juris, Rn. 7 ff., 15, 17 und 19 ff.
33In diesem Sinn weit ist auch die in § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB enthaltene Rechtswegzuweisung auszulegen.
34Diese - historisch-systematische - Auslegung wird in teleologischer Hinsicht dadurch gestützt, dass die Zuständigkeitskonzentration auch in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Gewährleistung eines zügigen und spezialisierten Rechtsschutzes dient, die durch etwaige Widersprüche zwischen den Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Rechtswege beeinträchtigt werden könnte.
35Vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 20; zu der Parallelregelung in § 63 GWB a. F., OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 E 1096/11 -, NVwZ-RR 2012, 801, juris, Rn. 15.
36Danach ist das Oberlandesgericht gemäß § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB zunächst für alle Rechtsstreitigkeiten abschließend zuständig, soweit sie das - laufende - Verfahren vor der Vergabekammer betreffen.
37Vgl. schon zu § 116 GWB a. F., VG Köln, Beschluss vom 6. April 2009 - 4 K 6606/08 -, juris, Rn. 21.
38Der § 171 Abs. 3 Satz 1 GWB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung ist auch nach unanfechtbarem Abschluss eines Vergabenachprüfungsverfahrens durch die Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts Rechnung zu tragen. Auch in solchen Rechtsstreitigkeiten kann die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffend die Nachprüfungsentscheidungen der Vergabekammern durch Gerichte verschiedener Rechtswege die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hervorrufen, die den Rechtsschutz erschweren könnten, ohne dass eine gemeinsame Rechtsmittelinstanz eröffnet wäre, die für die gebotene Rechtssicherheit sorgen könnte.
39Dies ist insbesondere auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzunehmen, in dem die Bezirksregierung die Kosten (Gebühren und Auslagen) für ein vor der bei ihr angesiedelten Vergabekammer durchgeführtes Vergabenachprüfungsverfahren geltend macht. Auch eine hieraus resultierende Rechtsstreitigkeit findet ihre Grundlage in § 182 GWB über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer. Die darin geregelte Rechtswegzuweisung wäre konterkariert, wenn bei einem Streit über die Kosten für ein vor der Vergabekammer durchgeführtes Vergabenachprüfungsverfahren nicht das Oberlandesgericht, sondern das Verwaltungsgericht am Sitz der Vergabekammer zuständig wäre. Die Kostenfolgen lassen sich als Bestandteil der (Hauptsache-)Entscheidung der Vergabekammer in dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren rechtlich nicht losgelöst von dieser bewerten.
40Anderes ergibt sich auch nicht aus den mit der Beschwerde erhobenen Einwänden der Klägerinnen.
41Sie machen zunächst erfolglos geltend, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gingen ins Leere, wonach sich eine etwaige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf richte und dieses sei für eine etwaige sofortige Beschwerde nach § 171 Abs. 3 GWB i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern zuständig. Die Klägerinnen führen insoweit aus, es handele sich bei ihrer Klage weder in formeller noch in materieller Hinsicht um eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und ferner nicht um eine sofortige Beschwerde; dies ergebe sich schon aus deren Bezeichnung als Klage und nicht als „Anhörungsrüge“ oder „sofortige Beschwerde“. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kommt es bereits deswegen nicht entscheidend an, weil die Frage, wie das gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen einzuordnen ist, ausschließlich von dem zuständigen Gericht in dem zulässigen Rechtsweg zu beantworten ist.
42Entsprechendes gilt auch für den Einwand, das Schreiben vom 23. Juni 2020 stelle einen im Verwaltungsrechtsweg mit der Anfechtungsklage angreifbaren, eigenständigen Verwaltungsakt dar, weil die Bezirksregierung Münster darin erstmals eine Entscheidung über eine Kostenpflicht der Klägerinnen in der Höhe des in dem Schreiben angegebenen Betrags von 84.000,00 Euro getroffen habe. Eine solche Kostenentscheidung hätte im Fall der Klägerinnen bislang weder die Vergabekammer Westfalen noch das Oberlandesgericht Düsseldorf getroffen. Wie die Klägerinnen der Sache nach einwenden, ist nach Aktenlage zwar keine Kostenfestsetzungsentscheidung ersichtlich, die sie hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer in der in dem Beschluss der Vergabekammer vom 19. Juni 2018 festgesetzten Höhe von 84.000,00 Euro als Kostenschuldnerinnen adressiert. Gegenstand des Verweisungsbeschlusses und dementsprechend auch der dagegen eingelegten Beschwerde ist jedoch ausschließlich die Eröffnung des Rechtswegs.
43Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 17a GVG Rn. 35.
44Dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, begründet im Übrigen auch unter Berücksichtigung der mangelnden Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB, die das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen das Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2020 mit Beschluss vom 31. August 2020 angenommen hat, keine Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widersprechende Rechtsschutzlücke. Sofern eine sofortige Beschwerde gegen das vorbezeichnete Schreiben der Bezirksregierung nicht gegeben sein sollte beziehungsweise die Klägerinnen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2020 für unrichtig halten, führt dies nicht dazu, dass insoweit - ergänzend - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch die sofortige Beschwerde - trotz der vermeintlichen „Rechtsschutzlücke“ - umfassender Rechtsschutz gewährleistet ist.
45Vgl. zu der Vorgängerregelung § 116 GWB a. F., VG Köln, Beschluss vom 6. April 2009 - 4 K 6606/08 -, juris, Rn. 22; vgl. zu § 63 GWB a. F. beziehungsweise § 73 GWB, OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 E 1096/11 -, NVwZ-RR 2012, 801, juris, Rn. 39; Schmidt/Wirtz, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 73 Rn. 1.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
47Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
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