Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1987/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.669,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.
5Ernstliche Zweifel in diesem Sinne ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. September 2020 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche laut Grundriss von 699,28 m² nebst Stellplatzanlage auf den Grundstücken Gemarkung W., Flur 19, Flurstücke 1537 und 1539 in Q. (T.-straße 125) zu erteilen,
8hilfsweise,
9festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1224 - W. „T.-straße/C.-straße“ verpflichtet war, den Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche laut Grundriss von 699,28 m² nebst Stellplatzanlage auf den Grundstücken Gemarkung W., Flur 19, Flurstücke 1537 und 1539 in Q. (T.-straße 125) zu erteilen,
10weiter hilfsweise,
11festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 117 verpflichtet war, den Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche laut Grundriss von 699,28 m² nebst Stellplatzanlage auf den Grundstücken Gemarkung W., Flur 19, Flurstücke 1537 und 1539 in Q. (T.-straße 125) zu erteilen,
12im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrages ergebe sich dies daraus, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1224 - W. - „T.-straße/C.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan) entgegenstünden. Dieser Bebauungsplan sei wirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 3 seien von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Der erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, da der Zurückstellungsbescheid vom 30. Januar 2020 rechtmäßig sei. Auch der weitere Hilfsantrag sei unbegründet, da dem Vorhaben zunächst der Zurückstellungsbescheid und sodann die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung entgegengestanden habe.
13Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen allgemein im Teilgebiet „A“ zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden des Lebensmittelhandwerks (Bäckerei, Metzgerei, Konditorei) nicht ausreichend bestimmt, da unklar bleibe, wie das „zu versorgende Gebiet“ abzugrenzen sei. Die Zulassungsbegründung setzt sich insoweit bereits nicht mit dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand auseinander, dass es sich bei einem - wie hier - auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Plan um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der lediglich bestimmte Nutzungen ausschließt. § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ermächtigt lediglich zu Festsetzungen mit dem Inhalt, dass "bestimmte Arten" der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Wie bei § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO dürfen sich Nutzungsdifferenzierungen auch bei § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB als Festsetzungsermächtigung nur auf bestimmte, in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhandene Anlagentypen beziehen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 -, juris Rn. 15 m. Anm. Decker, jurisPR-BVerwG 10/2025 Anm. 3.
15Dass es sich bei einem der Versorgung des Gebiets dienenden Laden um eine bestimmte Art von Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO handelt und Betriebe des Lebensmittelhandwerks einen Anlagentyp gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Dass, wie die Klägerin vorträgt, der Begriff des Gebietsversorgers nur in § 4 BauNVO für das Allgemeine Wohngebiet geregelt sei, ändert nichts daran, dass es sich insoweit um eine bestimmte Art von Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO handelt. Ihr Vortrag, es bestehe hier eine Gemengelage, ändert nichts daran, dass die Festsetzung Nr. 3 sich auf eine bestimmte Art von Nutzung bzw. einen Anlagentyp bezieht. Weitere Bestimmtheitsfragen stellen sich insoweit nicht. Soweit die Klägerin meint, es sei erforderlich, das relevante Gebiet exakt einzugrenzen, ist hierfür eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich. Warum die zum Begriff des Gebietsversorgers entwickelten Grundsätze nicht auch auf die hier gegebene städtebauliche Situation übertragbar sein können, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auf die weitere Zulassungsbegründung zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung Nr. 3 nur insoweit Anwendung finde, als sie sich auf ein faktisches allgemeines Wohngebiet beziehe, kommt es letztlich nicht an. Ebenso unerheblich ist, ob die Planbegründung zutrifft, dass Teilbereiche des Plangebiets als WA einzustufen seien, während (nur) im Bereich des bereits ansässigen Discounters von einer Gemengelage auszugehen sei.
16Der Vortrag der Klägerin, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass entgegen dem eindeutigen Willen des Plangebers ihr Lebensmitteldiscountmarkt auf dem Grundstück T.-straße 125 mit den getroffenen Festsetzungen „weggeplant“ worden sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne.
17Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, im Teilgebiet B sei nur ein Einzelhandelsbetrieb zulässig, der „im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel“ veräußere, was aber nur dann der Fall sei, wenn ein solches Kernsortiment auf 90% der Verkaufsfläche veräußert werde; außerdem seien nur Randsortimente zulässig, die in einem gewissen Verwandtschaftsverhältnis zum Kernsortiment stünden.
18In welcher Form die Klägerin ihre Märkte betreibt, nämlich als Lebensmittel-Discountmärkte, ist allgemein bekannt. Der Großteil der Verkaufsfläche eines solchen Lebensmittel-Discountmarkts ist, sofern weitere Angaben dazu fehlen, dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten. Daneben können in nicht unerheblichem Umfang Randsortimente angeboten werden, zu denen regelmäßig auch ständig wechselnde, nicht zu den Lebensmitteln gehörende Aktionswaren unterschiedlichster Art zählen.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2014 - 10 A 1343/12 -, juris Rn. 49 (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den in der Zulassungsbegründung zitierten Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 6. November 2008 - 10 B 1582/08 - n,v.), vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn.143, und vom 29. Oktober 2018 - 10 A 964/16 -, juris Rn. 45; Kuschnerus / Bischopink / Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 51 ff. m. w. N.
20Die von der Klägerin angesprochenen Aspekte zum Verhältnis von Kern-, Rand- und sonstigen Sortimenten sind daher hier unerheblich.
21Aus den vorstehenden Gründen ist auch die weitere Zulassungsbegründung, wegen der Eindeutigkeit der textlichen Festsetzungen könne es entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts keine Rolle spielen, dass der Plangeber die vorgenannte Festsetzung zugunsten des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes habe treffen wollen, im Ausgangspunkt verfehlt. Weshalb - wie die Klägerin sinngemäß vorträgt - die Neuerrichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes nicht genehmigungsfähig sein könnte, weil dieser im Kernsortiment keine „Nahrungs- und Genussmittel“ anbietet, erschließt sich aus den oben genannten Erwägungen nicht.
22Die weitere Auffassung der Klägerin, es sei „Bedingung“, dass der Betrieb der „wohnungsnahen Versorgung“ diene, verkennt den Inhalt der einschlägigen Festsetzung. Der textlichen Festsetzung Nr. 2, die für das Grundstück, auf dem sich der vorhandene Markt der Klägerin befindet, gilt, lässt sich eine solche Regelung nicht entnehmen.
23Warum es städtebaulich nicht begründbar sein soll, dass auf dem direkt an den Markt der Klägerin angrenzenden Flurstück 1538 die Errichtung einer Bäckerei, Metzgerei oder Konditorei allgemein zulässig ist, derartige Betriebe jedoch im Teilbereich „B“ ausgeschlossen sind, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (z. B. ab S. 22 unten des Urteils) auseinander. Ihr Vortrag genügt damit bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
24Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, zumindest dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Baurecht bestanden habe, sei stattzugeben. Ihr Vortrag, es komme insoweit auf die objektive Rechtslage bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre an, für die der zuvor erlassene Zurückstellungsbescheid keine Relevanz habe, ist fernliegend. Es geht insoweit nicht - wie die Klägerin meint - um die Frage, ob ein Zurückstellungsbescheid zur Erledigung des Rechtsstreits führt. Maßgeblich für die Unbegründetheit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist, dass die Beklagte wegen des Zurückstellungsbescheids als Institut des formellen Baurechts für den von diesem erfassten Zeitraum die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin aussetzen durfte und deshalb auch eine Verpflichtungsklage während dieses Schwebezustandes keinen Erfolg gehabt hätte.
25Vgl. das von der Klägerin zitierte Urteil des BVerwG vom 30. Juni 2011 - 4 C 10.10 -, juris Rn. 9.
26Aus den vorstehenden Erwägungen weist die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 124 3x
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- § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 und 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 4x
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- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- 10 A 1343/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1582/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 35/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 964/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 10.10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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