Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2063/22
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2020 ist wirkungslos.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin betreibt in A. seit dem Jahr 2015 eine Anlage, mit der sie Eisen-Legierungen auf Zielkorngrößen zwischen 0,23 mm und 0,6 mm zerkleinert. Mit Ordnungsverfügung vom 30. November 2020 ordnete die Beklagte die Stilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG an und drohte ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin fehle für ihre Anlage zur Herstellung von Metallpulver die nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 3.23 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung.
4Die dagegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 6. September 2020 abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei dem in ihrer Anlage hergestellten Produkt um fließfähiges Metallgranulat und nicht um Metallpulver handele, weshalb sie für den Betrieb keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, das Produkt sei aufgrund seiner Teilchengröße < 1 mm als Metallpulver einzuordnen; darauf, ob es sich (zugleich) um fließfähiges Granulat handele, komme es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht an.
5Nachdem die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin mit Bescheid vom 27. Juni 2025 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt und in der Folge ihre streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 21. Januar 2026 aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
6II.
7Das Verfahren ist durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Regelung hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel sind entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 8 C 23.10 -, juris Rn. 2.
10Ausgehend hiervon entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erwiesen hätte.
11Die auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung dürfte rechtmäßig gewesen sein. Insbesondere sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass die von der Klägerin betriebene Anlage der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 3.23 des Anhangs 1 (in der bei Erlass der Stilllegungsverfügung und seither unverändert geltenden Fassung) zur 4. BImSchV unterliegt. Nach dieser Vorschrift bedürfen Anlagen „zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver“ einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Es spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass die Anlage, in der die Klägerin Metallgranulate mit Zielkorngrößen zwischen 0,23 mm und 0,6 mm herstellt, entsprechend der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als eine solche Anlage einzuordnen ist.
12Die die Genehmigungsbedürftigkeit konstituierenden Begriffe dürfen nicht zu eng verstanden werden. Für die Auslegung gelten der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrsauffassung. Bleiben Zweifel, kommt es darauf an, ob die betreffende Anlagenart typischerweise mit den für die fragliche Anlagenart bedeutsamen Umweltgefährdungen verbunden ist. Insoweit ist der Schutzzweck der Norm, durch das Genehmigungserfordernis bei potentiell umweltgefährdenden Anlagen eine präventive Kontrolle der Umweltverträglichkeit zu ermöglichen, in die Auslegung einzubeziehen.
13Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 20; Schmidt-Kötters/Schramm, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Januar 2026, § 4 BImSchG Rn. 73, jeweils mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -, juris Rn. 17. Für eine weite Auslegung des Anlagenbegriffs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1692/14 -, juris Rn. 23 m. w. N.
14Entscheidend ist, ob eine Anlage ihrer Zweckbestimmung und technischen Natur nach unter einen der in der 4.BImSchV genannten Anlagetypen fällt. In diesem Fall ist sie grundsätzlich genehmigungsbedürftig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die konkrete Anlage tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht. Ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist oder nicht, steht also nicht im Ermessen der (Genehmigungs-)Behörde, sondern ist eine gerichtlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatsachenfrage.
15Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, § 4 BImSchG Rn. 16; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 20.
16Daran gemessen deutet alles darauf hin, dass die Anlage zur Herstellung von fließfähigem Metallgranulat mit Zielkorngrößen unterhalb von 1 mm der Genehmigungspflicht für Anlagen zur Herstellung von Metallpulver nach Nr. 3.23 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt.
17Der Begriff des Metallpulvers erfasst dem Wortlaut nach auch Metallgranulate im Bereich einer Teilchengröße unter 1 mm. Sowohl nach dem fachsprachlichen Begriffsverständnis als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch schließen sich die Begriffe „Pulver“ und „Granulat“ nicht aus. Die für Begrifflichkeiten der Pulvermetallurgie maßgebliche technische Norm DIN EN ISO 3252 definiert in Nr. 3.1.63 „Pulver“ als „Teilchen mit Größen von üblicherweise kleiner als 1 mm“. Im Gegensatz dazu knüpft die Definition des Begriffs „Granulat“ regelmäßig nicht an die Teilchengröße, sondern an die Körnigkeit und Fließfähigkeit des Materials an. So wird in Nr. 3.1.43 die „Granulation“ als „Agglomeration feiner Teilchen, um ein gröberes Pulver mit verbesserten Fließeigenschaften zu erreichen“, definiert. Laut Duden,
18vgl. die jeweiligen Eintragungen unter https://www.duden.de/, zuletzt abgerufen am 15. April 2026,
19ist „Pulver“ ein „[nahezu] staubfein zerkleinerter, zerriebener, zermahlener Stoff“ und „Granulat“ (von lat. „granulum“ = Körnchen) eine „durch Granulieren in Körner zerkleinerte Substanz“. Weiter wird darin „granulieren“ u. a. beschrieben als „[an der Oberfläche] körnig machen, in körnige, gekörnte Form bringen“ und „Granulation“ als „Herstellung, Bildung einer körnigen [Oberflächen]struktur“. Demgegenüber lassen sich auch den von der Klägerin angeführten Quellen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Einordnung als Pulver bei einer Teilchengröße unter 1 mm aufgrund der Körnigkeit und Fließfähigkeit des Materials ausgeschlossen wäre oder die Begriffe „Pulver“ und „Granulat“ (fach-)sprachlich in einem Ausschlussverhältnis stehen. Anderes folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Polyurethangranulat“ in Nr. 5.11 des Anhangs 1 zur 4. BImSchG.
20Ferner spricht auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des Genehmigungstatbestands dafür, Anlagen wie die der Klägerin der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Maßgeblich für die primäre immissionsschutzrechtliche und damit im Kern gefahrenabwehrrechtliche Einordnung ist - anders als die Klägerin argumentiert - weder die Erwartung des Marktes an das Produkt „Metallgranulat“ oder dessen Vermarkungsfähigkeit, sondern dass der Betrieb der Anlage zu dessen Herstellung mit den typischerweise für Anlagen zur Herstellung von Metallpulver bedeutsamen Umweltgefährdungen verbunden sein kann.
21Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers sind Anlagen nach Nr. 3.23 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, weil die Herstellung von Metallpulver mit der Entstehung gesundheitsschädlicher, staubförmiger Emissionen und Explosionsgefahren verbunden ist.
22Siehe dazu Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 2.4 - 4. BImSchV, Anhang 3, Erläuterungen zu 3.23, Bearbeitungsstand 1. Oktober 2012, insbes. Rn. 5, siehe auch die Übersicht über die amtlichen Begründungen zu Nr. 3.23 unter B 2.4.01; BR-Drs. 413/84 (Beschluss), S. 23.
23In den Blick zu nehmen sind danach nicht vornehmlich die von dem Produkt „Metallpulver“ selbst, sondern die von den bei seiner Herstellung typischerweise entstehenden, staubförmigen Emissionen ausgehenden Gefahren, wobei das Herstellen sachlich nicht eingeschränkt und umfassend zu verstehen ist.
24Zu Letzterem vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 2.4 - 4. BImSchV, Anhang 3, Erläuterungen zu 3.23, Bearbeitungsstand 1. Oktober 2012, Rn. 8.
25Dass bei dem Herstellungsprozess in der Anlage der Klägerin Metallstäube anfallen, ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Beklagten bei der am 24. November 2020 durchgeführten Kontrolle und den dabei angefertigten Fotografien sowie der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten „Explosionsschutztechnische[n] Bewertung von Metallstäuben der I. GmbH, A.“ des Sachverständigen Dr. D. S. vom 5. Juli 2024. Darin heißt es des Weiteren auf Bl. 8, dass „[i]m vorliegenden Fall […] also zunächst nicht von vorneherein die Bildung eines explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisches auszuschließen“ sei und es werden im Folgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren, vor allem bei der Handhabung der Filterstäube, empfohlen. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich insoweit um mit dem Betrieb von Anlagen der hier streitbefangenen Art typischerweise einhergehende Gefahren handelt. Darauf, ob potentielle Gefahren durch vorhandene Schutzvorkehrungen in der konkreten Anlage hinreichend sicher ausgeschlossen sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; die Prüfung der Wirksamkeit solcher Vorkehrungen ist Aufgabe des Genehmigungsverfahrens.
26Damit dürfte die Anlage der Klägerin schon ungeachtet dessen der Genehmigungspflicht unterfallen, dass sie ihrer Zweckbestimmung und technischen Natur nach zur Zerkleinerung von Metallen nicht nur auf Korngrößen im Bereich zwischen 0,23 mm und 0,6 mm dient. Ausweislich der unwidersprochenen und plausiblen Angaben der Beklagten ist die Anlage geeignet, Metall auf Nenn- bzw. Zielkorngrößen bis minimal 0,2 mm und nicht nur bis minimal 0,23 mm zu zerkleinern. Überdies handelt es sich bei der - regelmäßig mit dem Zusatz „<“ angegebenen - „Zielkorngröße“ angesichts des Herstellungsprozesses nicht um einen im Endprodukt fest einzuhaltenden Wert im Sinne einer homogenen Korngröße, sondern um eine nicht zu überschreitende Zielgröße, sodass im von der Klägerin hergestellten Endprodukt ein nicht unerheblicher Anteil an Teilchen sogar < 0,1 mm enthalten sein dürfte. Letzteres zeigt u. a. auch die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Liste, in welcher der Median der Körnung mit Werten bis minimal 0,1 mm (bei Zielkorngröße < 0,23 mm) ausgewiesen wird, sowie das Bestätigungsschreiben der CRONIMET Raw Materials GmbH vom 16. Dezember 2020 zur Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung bestimmter Körnungen, wonach sie erwarte, „dass eine definierte Korngröße mit max 10 % Unterkorn (< 0,063 mm) eingehalten“ werde.
27Auch im Übrigen begegnet die angefochtene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch anzuwendenden Fassung von 2013. Die ebenfalls angegriffene Zwangsgeldandrohung führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- BImSchG § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung 2x
- BImSchG § 4 Genehmigung 4x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 154 1x
- 8 C 23.10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 VR 2.96 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1692/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)