Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 232/26
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Mangel der unzureichenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - dessen Vorliegen der Senat hier unterstellen kann - im Streitfall gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Es ist - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - offensichtlich, dass jener Mangel die Entscheidung, die Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren auszuschließen, nicht beeinflusst hat. Eine andere Entscheidung kam nicht in Betracht, weil die zur Besetzung anstehenden Stellen die Polizeidienstfähigkeit der Bewerber
4- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
5erfordern, jedoch aufgrund der entsprechenden Feststellung im bestandskräftigen Bescheid vom 20.3.2019 feststeht, dass die Antragstellerin polizeidienstunfähig ist. Die Antragstellerin macht im Übrigen mit der Beschwerde auch nicht geltend, dass sie polizeidienstfähig und in der Lage wäre, den gesundheitlichen Anforderungen der zur Besetzung anstehenden Stellen zu genügen; derzeit und seit geraumer Zeit - nämlich seit dem 28.4.2025 und mithin seit nicht weniger als einem Jahr - ist sie nicht einmal allgemein dienstfähig.
6Hiergegen wendet die Antragstellerin vergeblich ein, die Gleichstellungsbeauftragte hätte im Falle ihrer Beteiligung darauf hingewiesen, dass § 115 (gemeint wohl: Abs. 1, letzter Halbsatz) LBG NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbeschäftigung polizeidienstunfähiger Beamter im Polizeivollzugsdienst ermöglicht.
7Letzteres trifft zwar zu, setzt jedoch zum einen voraus, dass die auf den zu besetzenden Stellen auszuübenden Funktionen die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordern, und zum anderen, dass der Dienstherr eine entsprechende Verwendungsentscheidung trifft.
8Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 115 Rn. 2 m. w. N.
9Keine dieser Voraussetzungen ist hier anzunehmen. Mit der Beschwerde wird nicht einmal behauptet, geschweige denn dargelegt, dass die auf den zu besetzenden Stellen auszuübenden Funktionen die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderten. Auch an der Entscheidung, die Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst weiterzubeschäftigen, fehlt es. Der Antragsgegner hat im Gegenteil entschieden, die Antragstellerin nicht mehr im Polizeivollzugsdienst weiterzuverwenden, sondern für den Laufbahnwechsel vorzusehen. Die Antragstellerin hat die entsprechende Unterweisungszeit auch schon absolviert; in der anschließenden Erprobungszeit konnte aber ihre Bewährung nicht festgestellt werden. Dass sie im Anschluss - bis zum Eintritt ihrer verletzungsbedingten Dienstunfähigkeit, die (soweit bekannt) weiterhin andauert - aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die Gegenstand des Verfahrens 6 B 28/25 waren, vorübergehend weiterhin auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes beschäftigt war, führt daran nicht vorbei.
10Zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2025 - 1 B 273/25 -, juris Rn. 24 m. w. N.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 146 1x
- § 46 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 28/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 273/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)