Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1192/26.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger mit der Begründungsschrift vom 27. April 2026 geltend gemachten Zulassungsgründe zugelassen werden. Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung (Gliederungspunkte I. und III. bis V.; der Gliederungspunkt II. betrifft den nachfolgend, nämlich unter dem 29. April 2026 durch Beschluss des Einzelrichters abgelehnten Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls) ergibt sich weder, dass die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt (dazu 1.), noch, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat (dazu 2.).
41. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der behaupteten Gehörsverstöße zuzulassen.
5a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
6Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
7b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgemäß vorgelegten - Zulassungsbegründungsschrift vom 27. April 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.
8aa) Der Kläger führt zur Begründung seiner Gehörsrüge zunächst aus: Sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei „wegen nicht hinreichend gesicherter Sprachmittlung in der mündlichen Verhandlung“ verletzt worden. Das Urteil beruhe maßgeblich auf dem persönlichen Eindruck und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es habe daher gewährleistet sein müssen, dass er sämtliche Fragen, Erörterungen und rechtlichen Zusammenhänge vollständig verstehe und sein Vorbringen in der erforderlichen Tiefe darstellen könne. Nach seiner Erinnerung sei die mündliche Verhandlung aber „nicht vollständig über den Dolmetscher“, sondern „weit überwiegend auf Deutsch geführt“ worden; der „Dolmetscher habe im Wesentlichen nur einzelne Fachbegriffe beziehungsweise einzelne Passagen übersetzt“. Die „Übersetzung der einfachen Sprache habe“ zudem nicht seinem „tunesischen Arabisch (…) entsprochen“. Er habe „daher versucht, dem Verlauf auf Deutsch zu folgen, obwohl seine Deutschkenntnisse hierfür nicht“ ausreichten. Die protokollierte Feststellung, er habe auf Nachfrage (des Einzelrichters) bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gebe, bilde „die tatsächliche Verständigungssituation nach“ seiner „Erinnerung (…) nicht zutreffend ab“. Er habe die Nachfrage „nicht als rechtlich bedeutsame Erklärung verstanden“, sondern nur dahin, „ob überhaupt irgendeine Verständigung möglich sei“. Ferner habe er „die Bedeutung des später protokollierten Verzichts auf Vorlesen und Rückübersetzen des Protokolls nicht erfasst“. Ihm sei nicht „bewusst“ gewesen, dass das Protokoll Grundlage der gerichtlichen Würdigung sein würde und dass die verkürzt oder missverständlich protokollierten Angaben zu seiner Bedrohungslage, zu dem Zusammenhang des Messerangriffs mit seiner politischen Tätigkeit und zu deren Inhalt ohne Rückübersetzung nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden könnten.
9Dieses Vorbringen greift nicht durch.
10Die mit diesem Zulassungsvortrag behaupteten Verständigungsprobleme des Klägers mit dem Gericht können einen Gehörsverstoß schon deshalb nicht begründen, weil das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedrohungslage, zu dem von ihm angenommenen Zusammenhang des Messerangriffs mit seiner politischen Tätigkeit und zu deren Inhalt keinen Bezug zu entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat. Die Urteilserwägungen (UA S. 6 f.) zu der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, das Gericht habe „bereits Zweifel“ daran, dass die behaupteten Bedrohungssituationen auf die angebliche Rede des Klägers in einem Krankenhaus über seinen Verwandten zurückzuführen seien, und könne nicht erkennen, dass das Gefühl, beobachtet zu werden, und der Messerangriff auf die (behauptete) politische Betätigung des Klägers zurückzuführen seien, tragen das Urteil nämlich nicht. Deutlich wird das schon durch die Einleitung des fraglichen Absatzes („Zweifel“, nicht etwa Gewissheit), vollständig klar aber durch den Beginn des folgenden Absatzes (UA S. 7, zweiter Absatz). An dieser Stelle führt das Gericht nämlich aus, dass der Kläger „jedenfalls auf internen Schutz in anderen Landesteilen Tunesiens“ (Hervorhebung nur hier) zu verweisen sei, und zieht damit diese Erwägung als allein (nicht etwa: „zusätzlich“ oder „zudem“, Zulassungsbegründung S. 7, zweiter Absatz, und S. 11 oben) entscheidungstragend heran. Dem entspricht es, dass das Gericht die ferner im Streit stehenden Ansprüche auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter erkennbarer Bezugnahme auf die unmittelbar vorstehenden Ausführungen zum Verweis des Klägers auf internen Schutz allein „aus diesem Grund“ verneint hat (UA S. 7, vierter Absatz).
11Unabhängig davon sind die Behauptungen des Klägers, die Verhandlung sei weit überwiegend auf Deutsch geführt worden und die (selten erfolgte) Übersetzung sei für ihn nicht verständlich gewesen, auch nicht geeignet, den behaupteten Gehörsverstoß zu begründen.
12Das gilt schon deshalb, weil der Kläger unmittelbar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung auf das Vorlesen und Rückübersetzen des Sitzungsprotokolls verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben hat, das Protokollierte auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Diese Möglichkeit wahrzunehmen aber hätte sich dem Kläger, sollten die nun im Zulassungsverfahren von diesem behaupteten (aber in der mündlichen Verhandlung nicht gerügten) Probleme tatsächlich bestanden haben, geradezu aufdrängen müssen. Es ist auch auszuschließen, dass der Kläger die Frage des Gerichts, ob er auf das Verlesen und die Rückübersetzung des Sitzungsprotokolls verzichte, sprachlich nicht verstanden hat. Der Kläger trägt solches nämlich schon selbst nicht vor. Er beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Behauptung, er habe die prozessuale Bedeutung der Frage und seines Verzichts nicht verstanden (Zulassungsbegründung S. 4, vierter Absatz, und S. 6, letzter Absatz). Ob dem Kläger diese Behauptung geglaubt werden kann, obwohl ihm schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14. Mai 2024 die verfasste Niederschrift zu Kontrollzwecken rückübersetzt worden war (vgl. Niederschrift S. 10 = Beiakte Bl. 99), mag hier offenbleiben. Es wäre nämlich Sache des Klägers gewesen, sich im erstinstanzlichen Klageverfahren und gerade auch in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten zu lassen. Das aber hat er - anders als noch im Verwaltungsverfahren vor dem BAMF (vgl. Beiakte Bl. 22 f, Mandatsanzeige von Rechtsanwalt Y. Q. nebst Vollmacht, sowie Bl. 105, Vermerk über dessen telefonische Mitteilung, dass die Anhörung ohne anwaltliche Vertretung stattfinden könne/solle) - gerade nicht getan. Er hat seine Klage vielmehr persönlich, d. h. gerade ohne Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten, erhoben (eA VG Bl. 22 bis 25) und einen solchen auch im weiteren erstinstanzlichen Verfahren nicht benannt. Mit Blick auf diesen Umstand greift auch der Zulassungsvortrag unter dem Gliederungspunkt IV. zum Vorliegen eines „Verfahrensmangel(s)“ (vgl. Zulassungsbegründung S. 9, dritter Absatz), der wohl den Gehörsrügen zugeordnet werden soll, nicht durch. Mit diesem Vortrag macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht wäre wegen zweier Schriftsätze des BAMF an das zunächst zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Juni 2024 (eA VG Bl. 9 f.) und an das nach Abgabe der Sache zuständige Verwaltungsgericht Köln vom 10. November 2025 (eA VG Bl. 37), die (noch) Rechtsanwalt Y. Q. als Vertreter des Klägers angeführt hätten, zur Sicherung eines „geordneten und fairen“ Verfahrens gehalten gewesen, „die Bevollmächtigtenlage und die Aktenzuordnung vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung abschließend zu klären“. Angesichts der im Klageverfahren von Anfang an und durchgängig gegebenen Prozessführung durch den Kläger selbst konnte das Verwaltungsgericht die Angabe zur Bevollmächtigung in den beiden Schriftsätzen nämlich als eine - offensichtlich - irrtümliche Fortschreibung einer nicht mehr gegebenen Bevollmächtigungslage durch das BAMF einordnen.
13Unabhängig von dem Vorstehenden nimmt der Senat dem Kläger seine Behauptung, mangels durchgehender und verständlicher Übersetzung habe er der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend folgen können, auch nicht ab. Auffällig ist schon, dass der Kläger seine insoweit aufgestellten Behauptungen sowohl in der Begründungschrift als auch in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 27. April 2026 wiederholt mit dem relativierenden Zusatz „nach seiner“ bzw. „nach meiner Erinnerung“ versehen hat, obwohl die mündliche Verhandlung ein wichtiges Geschehen für ihn darstellt, welches bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und Abfassung der Zulassungsbegründungsschrift am 27. April 2024 erst einen Monat (!) zurücklag. Dieser Zulassungsvortrag ist aber jedenfalls wegen weiterer Umstände unglaubhaft. Zunächst streitet schon der Inhalt des gerichtlichen Protokolls gegen die Behauptungen des Klägers. Gegenstand der Wiedergabe sind nämlich nicht nur der (knappe) ergänzende Klagevortrag des Klägers (drei Sätze), sondern auch die klar auf die jeweilige Frage bezogenen Antworten des Klägers auf insgesamt fünf Fragen des Gerichts, was bei der nun behaupteten mangelhaften Verständigung so nicht möglich gewesen wäre. Das einschlägige Zulassungsvorbringen dazu, was der Kläger anstelle des Protokollierten eigentlich habe sagen wollen, erlaubt keine abweichende Bewertung. Die protokollierte Antwort „Nein.“ des Klägers auf die Frage des Gerichts, ob er „Drohungen erhalten“ habe, ist angesichts der Formulierung der Frage ohne weiteres in dem ihr (auch) jetzt beigelegten Sinne zu verstehen, dass es aus der Sicht des Klägers (bei einer von ihm wahrgenommenen Bedrohungslage) keine expliziten mündlichen oder schriftlichen Drohungen gegeben habe. Entsprechendes gilt für die Antwort des Klägers auf die Frage, ob er den Messerangriff auf seine politische Tätigkeit zurückführe. Der protokollierten Antwort „Ja. Ansonsten kann ich es mir nicht erklären“ ist wegen der Bejahung bereits klar zu entnehmen, dass der Kläger den Grund des Messerangriffs in seiner politischen Tätigkeit sieht, und aus der weiteren Äußerung ergibt sich ebenso deutlich, dass der Kläger insoweit keinen anderen plausiblen Grund erkennen kann. Dass schließlich das zur weiteren Klagebegründung erfolgte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Geschichte habe mit seiner Kritik an den Arbeitsbedingungen und dem Umfeld des Krankenhauses begonnen, nicht richtig wiedergegeben ist, ist ebenfalls nicht erkennbar gemacht. Das Zulassungsvorbringen, diese Darstellung greife, wie schon das diesbezügliche frühere, im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Asylvorbringen zeige, zu kurz, besagt nämlich schon nicht, dass der Kläger an dieser Stelle der mündlichen Verhandlung mehr oder anderes gesagt hat als das Protokollierte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer mangelhaften Verständigung in der mündlichen Verhandlung sprechen ferner die Ausführungen des Einzelrichters in seinem Beschluss vom 29. April 2026, mit dem dieser den Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Protokolls abgelehnt hat. Der Einzelrichter hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Formulierung in dem Protokoll, „Der Dolmetscher hat die in Deutsch gestellten Frage und Erörterungen übersetzt und die Erklärungen des Klägers zurückübersetzt“ nicht unrichtig, sondern zutreffend sei, „auch wenn der Kläger nun eine andere Erinnerung daran haben“ wolle. Ferner hat er dem die - zutreffende, hier in Bezug genommene - Bewertung angeschlossen, dass die weiter protokollierten Äußerungen des Klägers, keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu haben und auf das Verlesen und die Rückübersetzung zu verzichten, keinen Sinn ergäben, wenn die Verhandlung weit überwiegend in deutscher Sprache stattgefunden und der Kläger die Fragen des Einzelrichters (auch) deshalb nicht richtig verstanden hätte, zumal die Annahme lebensfern sei, dass der Kläger das Gericht nicht auf tatsächlich gegebene Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen hätte. Für letzteres streitet auch, dass dem Kläger bereits aus dem Verwaltungsverfahren vor dem BAMF bekannt war, dass Anhörungen als bedeutende Elemente seines Asylverfahrens protokolliert und rückübersetzt werden und dass er insoweit das Fehlen von Verständigungsschwierigkeiten und die Richtigkeit des Protokollierten zu bestätigen hat (vgl. die beiden Protokolle vom 14. Mai 2024 zur Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags, S. 2 oben und S. 5, Beiakte Bl. 86 und 89, sowie zur Anhörung gemäß § 25 AsylG, S. 1, 9 und 10, Beiakte Bl. 90, 98 und 99 nebst dem Kontrollbogen Anhörung vom 14. Mai 2024, Beiakte Bl. 84).
14bb) Ferner rügt der Kläger eine „Verletzung rechtlichen Gehörs zur innerstaatlichen Schutzalternative“. Er macht insoweit (sinngemäß) geltend: Das Verwaltungsgericht habe ihn nicht mit seinem Vortrag gehört, „dass ein innerstaatliches Ausweichen nach seiner Erfahrung keinen Schutz geboten“ habe. Er habe nämlich vorgetragen, dass der Messerangriff und die Beobachtung durch zwei Personen nicht in dem Ort seiner Ausbildung (A.), sondern in seinem Heimatort H. stattgefunden hätten, in den er zurückgekehrt bzw. ausgewichen sei.
15Dieses Zulassungsvorbringen trifft nicht zu.
16Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gerügten Erwägungen zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des BAMF vom 3. Juni 2024 Bezug genommen (UA S. 6, vorletzter Absatz) und sich damit auch dessen Erwägungen zu eigen gemacht, der Kläger hätte sich beispielsweise in eine von seinem Heimatort weit entfernte, beliebige Stadt begeben können, etwa nach Tunis oder Sfax (Bescheid S. 7, dritter Absatz). Diese in Bezug genommene Erwägung hat das Verwaltungsgericht zudem mit seiner Feststellung erkennbar aufgegriffen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einer größeren Stadt (von den ihn angeblich bedrohenden Personen) gefunden werden würde, und ohne weiteres nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern mit Erwägungen zu objektiven Gegebenheiten in Tunesien (Vorhandensein größerer Städte, Fehlen eines dem deutschen Meldewesen vergleichbaren Meldewesens) begründet.
17Zu den für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit relevanten objektiven Gegebenheiten in Tunesien vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris, Rn. 9 bis 17.
18Die gerichtliche Erwägung, der Kläger habe einen Fluchtversuch innerhalb Tunesiens nicht erkennbar unternommen, kann nicht belegen, dass der Kläger mit einem Vortrag zu einem „Fluchtversuch“ nicht gehört worden ist. Sie trifft nämlich zu. Der Kläger ist zwar nach seiner angeblich für Aufruhr sorgenden Rede in A. in seinen Heimatort H. zurückgekehrt, der im Übrigen nach seinen eigenen - insoweit zutreffenden - Angaben nur etwa 50 Kilometer von A. entfernt ist (Protokoll der persönlichen Anhörung S. 3 = Beiakte Bl. 92). Hierbei handelt es sich aber nicht um ein internes Ausweichen des Klägers. Das eigentliche Verfolgungsgeschehen, wie der Kläger es behauptet (Messerangriff zwei Wochen nach der Rede, nach welchem er nach Hause zu Vater und Bruder gegangen sei; toter Hund und schwarzer Lack im Garten des Elternhauses; Observationen; Klingelstreiche; vgl. die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung, Protokoll S. 5 bis 8 = Beiakte Bl. 94 bis 97, und den Bescheid des BAMF vom 3. Juni 2024, S. 2 f), hat nämlich erst in H. stattgefunden. Von dort aus hat der Kläger Tunesien ohne vorherige Schutzsuche in einer anderen Stadt verlassen (vgl. seine entsprechenden Angaben bei seiner persönlichen Anhörung, Protokoll S. 3 = Beiakte Bl. 92).
19Das weitere Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang, die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage internen Schutzes greife zu kurz bzw. beruhe auf einer ungenügenden Prüfung, ist von vornherein nicht zielführend. Der Sache nach macht der Kläger mit diesem Vortrag ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der gerügten Würdigung geltend. Solche Zweifel zählen aber nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend normierten Zulassungsgründen (und bestehen nach dem Vorstehenden auch ersichtlich nicht). Die insoweit ferner noch erhobene Aufklärungsrüge (Zulassungsbegründungsschrift S. 7 f.) greift ebenfalls nicht durch. Mit Blick auf das Vorstehende musste sich dem Verwaltungsgericht eine Aufklärung der angesprochenen fünf Punkte nämlich nicht aufdrängen. Das gilt auch für die Frage, ob die behauptete Gefährdung einen sicherheitsbehördlichen Bezug aufgewiesen habe. Der Kläger, der nach dem Messerangriff die Polizei und damit eine staatliche Sicherheitsbehörde aufgesucht hatte, hat insoweit nämlich schon selbst nichts von Substanz dazu vorgetragen, welchen konkreten Hintergrund die behauptete Verfolgung gehabt haben soll. Keine abweichende Bewertung ergibt sich insbesondere aus dem Zulassungsvortrag des Klägers, die angeblichen Verfolger seien aus seiner Sicht „Personen aus dem Umfeld der Sicherheitskräfte“ gewesen. Mit diesem Vortrag, der hinsichtlich der Zuordnung der angeblichen Verfolger ohnehin vage bleibt („Umfeld“), stellt der Kläger nämlich lediglich eine zuvor nicht formulierte, gesteigerte Behauptung auf.
202. Die Berufung kann auch nicht wegen des von dem Kläger ansonsten nur noch „hilfsweise“ geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
23Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht dargelegt, dass die beiden von dem Kläger aufgeworfenen Fragen eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen.
24Das gilt zunächst für die Frage,
25„welche Anforderungen an die Annahme internen Schutzes in Tunesien zu stellen sind, wenn ein Schutzsuchender geltend macht, wegen öffentlicher Kritik an Korruption, staatlich bzw. staatsnah geduldeten Missständen und gesellschaftlich-politischer Betätigung durch Beobachtung, Verfolgung, indirekte Drohungen und körperliche Angriffe in den Blick staatlicher oder staatsnaher Akteure geraten zu sein.“
26Der Kläger hat insoweit nämlich schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist. Eine solche Klärungsfähigkeit ist auch nicht gegeben, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ausgehend von dem (noch nicht durch die Zulassungsbegründung gesteigerten) Vortrag des Klägers vor dem BAMF und im erstinstanzlichen Klageverfahren nämlich gerade nicht zugrunde gelegt, dass die geschilderte Verfolgung durch „staatliche oder staatsnahe Akteure“ erfolgt ist. Mit der Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid (UA S. 6, vorletzter Absatz) hat es sich vielmehr die (angesichts der bloßen Mutmaßungen des Klägers und der Merkwürdigkeit einiger Verfolgungsmaßnahmen ohne weiteres nachvollziehbare) Bewertung des BAMF zu eigen gemacht, die - nicht glaubhaft gemachte - Bedrohung gehe von dem Kläger unbekannten Personen aus (Bescheid vom 3. Juni 2024, S. 4, sechster Absatz, und S. 6, vierter Absatz). Zudem zeigen gerade der Verweis auf den tunesischen Staat als Schutzakteur (in Bezug genommener Bescheid vom 3. Juni 2024, S. 6, vierter Absatz) und auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (UA S. 7), dass das Verwaltungsgericht nicht von einer staatlichen bzw. „staatsnahen“ Verfolgung des Klägers ausgegangen ist.
27Entsprechendes gilt für die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
28„ob in einer solchen Konstellation die Annahme internen Schutzes tragfähig allein oder wesentlich darauf gestützt werden kann, dass in Tunesien kein mit Deutschland vergleichbares Meldewesen existiere und eine Niederlassung in einer größeren Stadt möglich sei.“
29Auch insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Frage hier klärungsfähig ist, weil das Verwaltungsgericht seiner angefochtenen Entscheidung nach dem soeben Ausgeführten „eine solche Konstellation“ gerade nicht zugrunde gelegt hat. Für den Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung, von dem das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist, kann im Übrigen auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Senats zu den für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit relevanten objektiven Gegebenheiten in Tunesien verwiesen werden.
30Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris, Rn. 9 bis 17.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
32Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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