Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 597/26
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe:
2Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der (Rechts-)Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Die Anhörungsrüge ist auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2024 - 8 B 4.24 -, juris Rn. 2, vom 19.3.2024 - 4 BN 31.23 -, juris Rn. 2, und vom 2.11.2023 - 8 A 3.23 -, juris Rn. 2.
5Nach diesem Maßstab hat der Senat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
61. Erfolglos macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren zentralen Zulassungsvortrag zur Beweisvereitelung bei attestierter Erkrankung übergangen. Sie habe in der Antragsschrift substantiiert vorgetragen, dass sie am Untersuchungstag akut an einer Atemwegserkrankung gelitten habe, dass ärztlich Dienst- und Reiseunfähigkeit attestiert worden sei, dass ihre Erkrankung - und nicht ihre Rechtsauffassung - kausal für das Nichterscheinen gewesen sei, dass sie trotz bestehender rechtlicher Einwände frühere Untersuchungstermine wahrgenommen habe, und dass daher gerade keine bewusste Vereitelungsabsicht vorgelegen habe. Im Zulassungsantrag sei ein Beweisantrag im Hinblick auf diese Fragen nicht möglich gewesen, da dies dem Berufungsverfahren selbst vorbehalten gewesen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei sie ihrer Beweispflicht durch die Vorlage der Atteste nachgekommen. Anlass, auf eine Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht zu drängen, habe nicht bestanden, weil dieses vorab nicht deutlich gemacht habe, dass es diese Nachweise für unzureichend halte. Es sei nicht ersichtlich, was sie im Zulassungsantrag über den erfolgten Vortrag hinaus noch hätte vorbringen können und sollen, um sich mit der Wertung des Verwaltungsgerichts als nicht aussagekräftig auseinander zu setzen.
7Damit zeigt die Klägerin keine Gehörsverletzung durch den Senat auf. Der Senat hat angenommen, die Klägerin habe mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass sie sich krankheitsbedingt der Untersuchung nicht habe unterziehen können. Sie habe sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die von ihr vorgelegten Atteste über das Bestehen einer Dienst- und Reiseunfähigkeit wegen einer akuten Atemwegserkrankung letztlich aussagelos seien, nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf hingewiesen, sie sei kurzfristig erkrankt gewesen. Insbesondere habe sie auch mit dem Zulassungsantrag keinerlei Beleg dafür vorgelegt, dass sie außerstande gewesen wäre, an der Untersuchung teilzunehmen. Dass diese Annahmen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend bzw. unvollständig wären und der Senat diesbezügliches entscheidungserhebliches Vorbringen - etwa weitergehende Erläuterungen der Klägerin zu Art und Intensität ihrer Erkrankung oder eine ergänzende Stellungnahme ihrer behandelnden Ärzte - nicht gewürdigt hätte, lässt sich den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Diese lassen vielmehr die Auffassung der Klägerin erkennen, dass die vom Senat bzw. vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung der vorgetragenen Umstände (Atemwegserkrankung, ärztliche Atteste über Dienst- und Reiseunfähigkeit, vorherige Teilnahme an Untersuchungsterminen trotz rechtlicher Einwände) unzutreffend sei. Dies begründet indes keinen Gehörsverstoß.
82. Die Klägerin rügt weiter, der Senat habe die von ihr im Zulassungsantrag formulierte Grundsatzfrage "inhaltlich verfehlt" wiedergegeben bzw. in einer Weise "umgedeutet", die den Kern ihres Zulassungsvortrags unberücksichtigt lasse. Sie habe nicht etwa eine abstrakte Frage zur Beweisvereitelung ohne Bezug zur Einzelfallkonstellation formuliert, sondern gerade die Besonderheit problematisiert, dass das Verwaltungsgericht die ärztlichen Bescheinigungen als "aussagelos" qualifiziert und gleichwohl den Schluss auf bewusste Beweisvereitelung gezogen habe. Die Grundsatzfrage habe auf die Anforderungen an die Annahme einer bewussten und schuldhaften Verhinderung der Gesundheitsfeststellung in Fällen gezielt, in denen eine attestierte Erkrankung vorliege und frühere Untersuchungstermine trotz rechtlicher Abwehrhaltung wahrgenommen worden seien, also auf die Anwendung und Konturierung des Instituts der Beweisvereitelung in einer Konstellation, in der gesundheitliche Hinderungsgründe nachgewiesen seien und der Beamte bislang stets mitgewirkt habe.
9Auch damit zeigt sie nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat. Die Klägerin hatte in ihrer Zulassungsbegründung die Grundsatzfrage aufgeworfen,
10"ob bei einer nachgewiesenen Erkrankung und Reiseunfähigkeit, wovon auch das erkennende Gericht ausgeht, allein aus dem kundgetanen Rechtsstandpunkt eines Beamten zu dem Untersuchungstermin auf eine bewusste Beweisvereitelung geschlossen werden darf, insbesondere wenn auch schon bei vorhergehenden Untersuchungstermine eine solche rechtliche Abwehrhaltung bestand, die Termine aber gleichwohl wahrgenommen wurden" (sic!).
11Hierzu hat der Senat ausgeführt, diese Frage stelle sich im Verfahren so nicht, weil das Verwaltungsgericht eben nicht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin eine Erkrankung und Reiseunfähigkeit nachgewiesen habe, die sie gehindert hätte, sich der angeordneten Untersuchung zu stellen; das Gegenteil sei richtig. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der anwaltlich formulierten Frage, die ausdrücklich auf eine "nachgewiesene" Erkrankung abstellt und eine Situation beschreibt, in der (wegen des Nachweises der Erkrankung) "allein" aus einer kundgetanen Rechtsauffassung auf eine bewusste Beweisvereitlung geschlossen wird, kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass der Senat die aufgeworfene Frage "inhaltlich verfehlt" wiedergegeben bzw. in irgendeiner Weise fehlerhaft "umgedeutet" hätte. Vielmehr versucht die Klägerin, der von ihr formulierten Frage nunmehr mit der Anhörungsrüge eine Bedeutung ("attestierte Erkrankung") beizumessen, die ihr in Anbetracht ihres Wortlauts und auch der weiteren erläuternden Ausführungen dazu im Zulassungsantrag nicht - auch nicht sinngemäß - entnommen werden konnte. Dass es einen rechtlich relevanten und daher auch vom Senat bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichtigenden Unterschied zwischen einer (nur) ärztlich "attestierten" Erkrankung und einer nachgewiesenen Erkrankung gibt, musste der anwaltlich vertretenen Klägerin - erst recht in Anbetracht der gerade auf diese Unterscheidung abstellenden erstinstanzlichen Entscheidung - auch bewusst sein.
123. Erfolglos bleibt schließlich die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Zurückweisung ihres Vortrags zur Heranziehung des Inhalts der Ermittlungs- und Personalakte "als pauschal" verletzt. Sie macht hierzu geltend, sie habe mit dem Zulassungsantrag konkrete Vorgänge benannt (Verfahren wegen des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte, Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung, frühere Untersuchungstermine, ärztliche Atteste), in der Entscheidung des Senats finde sich dazu aber lediglich der Hinweis, das Vorbingen sei "pauschal" und es werde nicht erkennbar, welche konkreten Feststellungen aus welchen Gründen fehlerhaft seien. Der Senat habe sich nicht mit den benannten Komplexen, insbesondere mit der Einbettung der Beweisvereitelungs-Bewertung in die Gesamtsituation auseinandergesetzt; die mit dem Zulassungsantrag konkret benannten Verfahren und Aktenbestandteile würden in dem Beschluss des Senats nicht einmal referiert, sodass offen bleibe, ob der Senat ihren dahingehenden Vortrag überhaupt zur Kenntnis genommen habe.
13Diesen Ausführungen ist weder zu entnehmen, welches Vorbringen konkret der Senat unberücksichtigt gelassen haben soll, noch aus welchen Gründen es für den Zulassungsantrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Es war und ist in Anbetracht der aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen, die nur dann erfüllt sind, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, nicht Aufgabe des Senats, aus den von der Klägerin - weiterhin nur pauschal - benannten Vorgängen diejenigen Aspekte bzw. - wie sie mit der Anhörungsrüge meint - einen "abweichenden Standpunkt" der Klägerin herauszusuchen, die ihrer Auffassung nach nicht näher bezeichneten Annahmen des Verwaltungsgerichts entgegen stehen könnten.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 152a 3x
- Grundgesetz Artikel 103 2x
- VwGO § 108 1x
- 8 B 4.24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 31.23 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 3.23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 154 1x