Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10645/10



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. November 2009 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Umstufung einer Kreisstraße (K 44) zu einer Gemeindestraße.

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Die Klägerin ist eine Ortsgemeinde des beklagten Landkreises. Ihre Ortslage wird in Nordsüdrichtung von der L 439 gequert. In Ostwestrichtung führt die L 438 durch die Ortslage, die diese im Osten an die in geringer Entfernung vorbeiführende B 9 anbindet. Von dem Ortszentrum abgetrennt liegt nördlich in einer Entfernung von etwa 1.500 m und westlich der L 439 der Ortsteil H.. Dieser aus wenigen Wohnhäusern und einem Gartenbaubetrieb bestehende Ortsteil ist durch die streitige, 658 m lange Kreisstraße an die L 439 angebunden. Die K 44 endet in H. an einem Wirtschaftsweg.

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Die Abstufung der K 44 wurde bereits 1976 durch den Landesrechnungshof gefordert, unterblieb seinerzeit jedoch. Seit dem Jahr 2003 verfolgte der Beklagte erneut eine Abstufung der streitgegenständlichen Straße. Eine seinerzeit durchgeführte Erhebung über die Nutzung der Straße ergab ein Verkehrsaufkommen von 18 Kraftfahrzeugen und 1 LKW in 24 Stunden. Im Jahre 2004 sanierte der Beklagte die Fahrbahnoberfläche der K 44 und kündigte der Klägerin im Januar 2005 seine Absicht an, die K 44 zur Gemeindestraße abzustufen. Die Bemühungen des Beklagten, mit der Klägerin eine Einigkeit über eine Umstufung der K 44 zur Gemeindestraße gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative LStrG zu erreichen, scheiterten. Die im Verwaltungsverfahren eingeschaltete Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gelangte in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass die K 44 zur Gemeindestraße abzustufen sei.

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Der Beklagte erließ daraufhin am 29. September 2008 die streitgegenständliche Allgemeinverfügung, wonach die K 44 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zu einer Gemeindestraße der Klägerin abgestuft wurde. Die Abstufung erstreckte sich von der L 439 ab Station 0,00, Netzknoten 6.216, 203 bis nach H., zur Station 0,658, Netzknoten 6.216, 204. Straßenbaulastträger wurde dadurch die Klägerin. Die Abstufung begründete der Beklage damit, dass die Einstufungsvoraussetzungen für eine Kreisstraße nicht erfüllt seien. Dem Straßenstück komme weder eine überörtliche noch eine besondere raumordnerische Funktion oder Bedeutung zu, die § 3 Nr. 2 LStrG für die Einstufung als Kreisstraße voraussetze. Der Verkehr sei fast ausschließlich örtlicher Natur. Die K 44 ende an einem Wirtschaftsweg, sodass von Durchgangsverkehr nicht ausgegangen werden könne. Der K 44 komme aber auch keine Anbindungsfunktion im Sinne von § 3 Nr. 2 LStrG zu, der regele, dass die Gemeinden mit wenigstens einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überregionale Verkehrsnetz anzubinden seien. Ein Ortsteil wie H. falle nämlich nicht unter den Gemeindebegriff im Sinne der Gemeindeordnung, den der Gesetzgeber in dieser Vorschrift verwende, sodass eine Anbindungspflicht für diesen Ortsteil nicht bestehe. Die Klägerin als Gemeinde sei ihrerseits mit zwei nicht in ihrer Baulast stehenden Straßen, der L 438 und der L 439, ausreichend an das überregionale Verkehrsnetz angebunden. Bei der deshalb vorzunehmenden Abstufung handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die frühere - fehlerhafte - Einstufung als Kreisstraße entfalte keine Bindungswirkung. Die Straße sei vor dem Übergang der Straßenbaulast auch in einen ordnungsgemäßen bzw. der Verkehrsbedeutung angemessenen Zustand versetzt worden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Obere Kommunalaufsicht habe keine Einwände gegen die Abstufung gehabt und sei ebenfalls davon ausgegangen, dass die Straße die Einstufungsvoraussetzungen für eine Kreisstraße nicht erfülle.

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Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, der Ortsteil H. sei ohne die K 44 nicht an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff „Gemeinde“ nur kommunalverfassungsrechtlich zu verstehen sei und lediglich die Gesamtheit einer Gebietskörperschaft ohne Rücksicht auf die geografische Lage ihrer Teile erfasse. Selbständige Ortsteile, erst recht dann, wenn sie wie hier von einer Ortslage mehr als zwei Kilometer entfernt lägen, seien straßenrechtlich wie selbständige Gemeinden zu behandeln.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die K 44 könne aufgrund ihrer Lage als Sackgasse keine Netzfunktion erfüllen. Eine Einstufung als Kreisstraße aufgrund einer Anbindungsfunktion komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch wenn § 3 Nr. 2 LStrG keine nähere Definition des Begriffs „Gemeinde“ enthalte, bezögen sich sämtlich Regelungen des Landesstraßengesetzes auf das Gebiet bzw. die Rechtstellung der politischen Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Landkreise, die Anbindung jedes einzelnen Ortsteils zu gewährleisten. Bei der Anbindungsverpflichtung gemäß § 3 Nr. 2 LStrG handele es sich ohnehin nur um ein Mindestmaß an Anbindung. Der örtliche Verkehr auf einer Verbindungsstrecke von der (Haupt-)Ortslage zu einem davon abgetrennten Ortsteil führe daher nur zu einer Einstufung der Verbindungsstrecke als Gemeindestraße. Der Abstufung stehe auch nicht entgegen, dass die der Streckenabschnitt unmittelbar auf eine Landesstraße führe, über die dann die (Haupt-)Ortslage erreichbar sei.

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Am 24. April 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend geltend gemacht, die streitgegenständliche Straße sei auch dazu bestimmt, überörtlichen Verkehr aufzunehmen, weil der Ziel- und Quellverkehr nur zu einem äußerst geringen Teil als innerörtlich einzustufen sei. Alle notwendigen Fahrten der Bewohner des Ortsteils führten über die K 44, um auf die L 439 und die B 9 zu gelangen. Ohne die K 44 sei der eigenständige, räumlich von der (Haupt-)Ortslage getrennte und eine eigene Gebietskörperschaft darstellende Ortsteil nicht an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Der Begriff „Gemeinde“ in § 3 Nr. 2 LStrG sei im Sinne der straßenrechtlichen Nutzungsfunktionen des Landesstraßengesetzes und weniger vor dem Hintergrund der Gemeindeordnung zu sehen. Maßgebend sei der jeweilige Einzelfall. Ein Ortsteil wie H., der über 2 km räumlich getrennt von der Ortsgemeinde entfernt liege, sei als eigenständiges Gemeindegebiet anzusehen. Würde man den Begriff „Gemeinde“ lediglich auf eine politische Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung beziehen, führe dies zu der fehlerhaften Annahme, dass im Falle einer Anbindung der (Haupt-)Ortslage einer Ortsgemeinde an das überörtliche Verkehrsnetz alle anderen Ortsteile, unabhängig von der Größe, Lage und verkehrsrechtlichen Situation nur über Gemeindestraßen als Anbindung verfügen könnten. Dies stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Landesstraßengesetzes, verkehrstechnische Anbindungen sicherzustellen. Unerheblich sei, dass die K 44 keinen Durchgangsverkehr aufnehme, weil sie in H. als Sackgasse ende.

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Das Verwaltungsgericht hat die Abstufungsverfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LStrG für eine Umstufung seien hier nicht gegeben. Eine Umstufung komme danach nur dann in Betracht, wenn die - bisherige - Einstufung der Straße in eine der Straßengruppen des § 3 LStrG nicht mit ihrer Verkehrsbedeutung übereinstimme. Die K 44 habe jedoch die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße und könne daher nicht zu einer Gemeindestraße abgestuft werden. Der K 44 komme die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße zwar nicht wegen der Netzfunktion für den kreisweiten Verkehr aber wegen ihrer Anschlussfunktion zu. Aus § 3 Nr. 2 LStrG ergebe sich die Pflicht der Landkreise, ein Mindestmaß an Anbindung der Gemeinden an das überörtliche Straßennetz zu gewährleisten, damit der örtlich ausgelöste Verkehr zu seinem jeweiligen Fernziel gelangen könne. Die Vorschrift verlange zwar nicht, dass gleichsam jede aus einer Ortslage zu einem der in § 3 Nr. 2 LStrG genannten Verkehrswege hinführende Straße als Kreisstraße eingestuft werden müsse. Die Landkreise hätten lediglich ein gewisses Mindestmaß an Anbindung zu gewährleisten. Gleichwohl habe die streitige Straße die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße. Auch wenn es sich bei H. nicht um eine eigenständige „Gemeinde“ im Sinne der Gemeindeordnung handele, sondern nur um ein Ortsteil der Gemeinde Alsheim, die ihrerseits bereits ausreichend über die L 438 und die L 439 an das Bundes- und Landesstraßennetz angebunden sei, und auch angesichts des Umstandes, dass die L 439 in einer Entfernung von lediglich ca. 650 m an dem Ortsteil vorbei führe, komme der K 44 dennoch die Anbindungsfunktion einer Kreisstraße für den erforderlichen Anschluss dieses Ortsteils an das überörtliche Verkehrsnetz zu. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber erwähne in § 3 Nr. 2 LStrG - anders als andere Landesgesetzgeber – zwar nicht den Begriff „Ortsteil“, sondern spreche, wie auch in den übrigen Regelungen des Landesstraßengesetzes, von der „Gemeinde“. Auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der Landkreise sein könne, die Anbindung jedes einzelnen Ortsteils zu gewährleisten, insbesondere wenn der Ortskern der Gemeinden durch eine nicht in ihrer Baulast stehende Straße im Sinne von § 3 Nr. 2 LStrG ausreichend angebunden sei, schließe der Wortlaut der Norm jedoch andererseits nicht aus, dass im Einzelfall auch eine Anbindung durch mehrere nicht in der Baulast der Gemeinde stehende Straßen in Betracht komme.

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Zweck der Anschlussfunktion sei die Gewährleistung eines vernünftigen Mindestmaßes an Anbindung der Einwohner an das Bundes- und Landesstraßennetz. In den Fällen, in denen die Gemeinde aus einer in sich geschlossenen Ortslage bestehe, möge die Anbindung über lediglich eine nicht in ihrer Baulast stehenden Straße ausreichend sein. Für einen von der Gemeinde abseits liegenden Ortsteil habe die Anbindung der Gemeinde jedoch in der Regel keinen direkten Nutzen. Insoweit sei auf den Einzelfall abzustellen. Hier sei der Ortsteil H. von der Klägerin jedoch etwa 2 km entfernt. Eine direkte Verbindung zu der Ortslage über Gemeindestraßen bestehe nicht. Es handele es sich vorliegend um einen gewachsenen Ortsteil, dem wegen seiner beträchtlichen räumlichen Entfernung zum Ortskern der Gemeinde ein Bedürfnis nach Anbindung zukomme. Dazu reiche die in einer Entfernung von ca. 650 m vorbeiführende L 439 nicht aus. Zwar könne die Anbindungsfunktion auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Ortslage durch eine kurze Gemeindestraße an eine die Ortslage umgehende überörtliche Straße angebunden werde. Hier sei die Entfernung des Ortsteils zur L 439 aber zu groß. Zudem stelle die K 44 die einzige Verbindung zum überörtlichen Straßennetz dar.

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Zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der „Gemeinde“ im Landesstraßengesetz verkannt. Maßgeblich sei insoweit die Gemeindeordnung. § 3 Nr. 2 LStrG regele allein eine Verpflichtung der Landkreise, Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz anzubinden. Demzufolge bestehe diese Verpflichtung gegenüber einzelnen Ortsteilen von Gemeinden nicht. Dem Landesgesetzgeber sei bei dieser Regelung die unterschiedliche Siedlungsstruktur von Gemeinden in Rheinland-Pfalz durchaus bewusst gewesen. Hätte es seinem Willen entsprochen, den Landkreisen auch den Anschluss von Ortsteilen aufzuerlegen, dann hätte die Vorschrift wie vergleichbare Regelungen in den entsprechenden Landesgesetzen einiger anderer Bundesländer anders formuliert werden müssen. Auch die zahlreichen Änderungen des Landesstraßengesetzes nach der Gebietsreform hätten eine entsprechende Änderung der Vorschrift nicht gebracht. Dies rechtfertige allein ein Verständnis der Norm, wonach ein Mindestmaß an Anbindung einer Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung gefordert werde. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch ausreichend an das überörtliche Straßennetz angebunden. Bei der K 44 handele es sich außerdem lediglich um einen kurzen Zubringer zur L 439. Daher sei die K 44 gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 LStrG zu einer Gemeindestraße abzustufen gewesen, weil sie nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße habe. Insoweit bestehe auch kein Ermessen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. November 2009 abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Mindestmaß an Anbindung einer Gemeinde an das überörtliche Verkehrsnetz gebiete den Anschluss von Ortsteilen an dieses Verkehrsnetz durch eine Kreisstraße jedenfalls dann, wenn der jeweilige Ortsteil räumlich vom Ortskern getrennt liege. Im vorliegenden Fall gehe es um einen Ortsteil, der eine eigenständige Siedlungsstruktur aufweise. Bei der K 44 handele es sich auch nicht etwa um einen kurzen Zubringer zu der L 439. Die schlechte Haushaltslage des Beklagten sei zudem kein Argument für die Abstufung der K 44 zur Gemeindestraße.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) des Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Abstufung der K 44 zur Gemeindestraße durch die Verfügung des Beklagten vom 29. September 2009 wendet, abweisen müssen, weil diese Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Klägerin daher nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Die K 44 hat nämlich nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße gemäß § 3 Nr. 2 LStrG.

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Die angefochtene Abstufungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 2 LStrG. Danach ist eine Straße in die zutreffende Straßengruppe umzustufen, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist. Die Voraussetzungen für die Einteilung der öffentlichen Straßen in die verschiedenen Straßengruppen - Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen - hat der Landesgesetzgeber in § 3 LStrG festgelegt. Maßgeblich ist vorliegend § 3 Nr. 2 LStrG, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einstufung einer Straße als Kreisstraße regelt. Hiernach ist eine Straße einerseits dann als Kreisstraße einzustufen, wenn sie dem Verkehr innerhalb eines Landkreises und dem über den Landkreis hinausreichenden Verkehr dient. Andererseits sind danach Kreisstraßen diejenigen Straßen, die gewährleisten, dass die Gemeinden mit wenigstens einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sind. Von welchen Grundsätzen bei der Einstufung einer Straße als Kreisstraße auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats eingehend dargelegt, worauf zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach scheidet, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Einstufung der streitigen Straße als Kreisstraße wegen einer ihr zukommenden Netzfunktion zweifellos aus. Der Straße wäre deshalb allein dann die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße beizumessen, wenn ihr eine Anbindungsfunktion im Sinne des Landesstraßengesetzes zukäme. Das ist jedoch zu verneinen.

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Die K 44 hat vielmehr lediglich die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3a LStrG. Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin bereits ausreichend durch nicht in ihrer Baulast stehende Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist und keine Verpflichtung des Beklagten besteht, jeden einzelnen Ortsteil der Klägerin - sei es, dass er sich innerhalb der geschlossenen Ortslage an den Ortskern anschließt oder hiervon getrennt liegt - an das überörtliche Verkehrsnetz anzubinden. Das ergibt sich zum anderen aber auch daraus, dass die K 44 lediglich einen kurzen Zubringer zu der an dem Ortsteil H. vorbeiführenden L 439 darstellt.

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Maßgeblich dafür, in welchem Umfang der Beklagte seiner ihm durch den Landesgesetzgeber in § 3 Nr. 2 LStrG auferlegten Anbindungsfunktion nachzukommen hat, ist, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, der Wortlaut der Norm, der entgegen der Auffassung der Klägerin eindeutig und einer Interpretation, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht zugänglich ist. In § 3 Nr. 2 LStrG spricht der Gesetzgeber wie auch an anderen Stellen des Landesstraßengesetzes von „Gemeinden“. Damit verwendet er einen der Rechtsordnung geläufigen und in der Gemeindeordnung konkretisierten Begriff. Nach § 1 Abs. 2 GemO sind Gemeinden Gebietskörperschaften, mit einem im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich verwalteten Gebiet. Diese Gebietskörperschaften sind nach der Formulierung im Landesstraßengesetz an das überörtliche Straßennetz anzubinden. Bei der Formulierung der gesetzlichen Regelung war dem Gesetzgeber, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Siedlungsstruktur in Rheinland-Pfalz durchaus geläufig. Weder dieser Umstand noch die Veränderungen durch die nachfolgende Gebietsreform haben dem Gesetzgeber aber Anlass gegeben, die Formulierung in § 3 Nr. 2 LStrG dahingehend zu erweitern, dass auch von der Kernortslage räumlich getrennte Ortsteile durch eine Kreisstraße an das überörtliche Verkehrsnetz anzubinden seien, obwohl es andere Landesstraßengesetze gibt, die solche Formulierungen enthalten, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen hat. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Anbindungsverpflichtung der Landkreise gegenüber den Gemeinden auf die Anbindung der Gebietskörperschaft beschränkt hat, wobei dies, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senates ergibt, dergestalt zu verstehen ist, dass danach die den Ziel- und Quellverkehr auslösende bebaute Ortslage und nicht lediglich weit von dieser entfernte Außenbereichsflächen anzubinden sind. Das bedeutet indessen nicht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1994 (1 A 10644/94.OVG) ausgeführt, dass deshalb jedwede innerhalb eines Gemeindegebietes gelegene überörtlich bedeutsame Einrichtung oder gar jeder Ortsteil an das überörtliche Straßennetz angebunden werden muss. Diese Anbindung obliegt der ihrerseits jeweils ausreichend an das überörtliche Straßennetz angebundenen Gemeinde selbst.

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Dass die tatsächliche Situation der Einstufung von Straßen bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1963 dieser Rechtslage nicht entsprochen hat, steht dem vorstehend erläuterten Verständnis der Norm nicht entgegen. Die in der Kommentierung des Landesstraßengesetzes (Bogner/Bitterwolf-De Boer/Probstfeld, LStrG in Praxis der Kommunalverwaltung L 12, Anm. 2.2) angesprochenen „sehr intensiven und überzeugenden Bemühungen des Gemeindetages Rheinland-Pfalz“ haben zwar zu einem Wildwuchs des klassifizierten Straßennetzes geführt, der mit der Rechtslage nicht in Einklang stand und deshalb in der Folgezeit aufgegriffen und beseitigt worden ist, wie dem Senat aus vielen Verfahren geläufig ist. Die diese Bereinigung auslösende Überprüfung durch den Landesrechnungshof (Prüfungsmitteilung vom 8. November 1976, Ziff. 2.1) ergab nämlich, dass ein relativ hoher Prozentsatz an Kreisstraßen bestand, der in Folge fehlender oder ungenügender Befestigung nicht die Funktion eines öffentlichen Verkehrsweges erfüllte, wobei es sich sogar überwiegend um unbefestigte Feld- oder Forstwege handelte, die mitunter im freien Gelände endeten. In diesem Zusammenhang mögen auch einzelne Ortsteile, wie hier, durch Kreisstraßen an das überörtliche Netz angebunden worden sein. Aus dieser damals auch im vorliegenden Fall von dem Rechnungshof aufgegriffenen Fehlentwicklung kann aber nicht geschlossen werden, dass die gesetzliche Regelung anders zu verstehen wäre, als sie der Gesetzgeber tatsächlich formuliert hat. Der Umstand, dass bei den späteren Änderungen des Landesstraßengesetzes nicht die Gesetzesformulierung angepasst wurde sondern das - fehlerhaft – entstandene Kreisstraßennetz auf den Umfang zurückgeführt wurde, den es nach dem Wortlaut der Norm immer haben sollte, spricht im Gegenteil dafür, dass der Gesetzgeber es nach wie vor als ausreichend ansieht, wenn die jeweilige Gebietskörperschaft im oben beschriebenen Sinn an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist. Maßgeblich dafür, ob der K 44 die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße zuzusprechen ist, ist daher allein der Wortlaut des Gesetzes.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob sich ein Ortsteil innerhalb der bebauten Ortslage an den Ortskern unmittelbar anschließt oder durch freies Gelände hiervon getrennt liegt. In zahlreichen Gemeinden werden sich Ortsteile finden lassen, die über Gemeindestraßen von vergleichbarer Länge wie die K 44 an eine klassifizierte Straße angebunden sind. § 3 Nr. 2 LStrG erfordert nicht, dass die über eine nicht in der Baulast der Gemeinde stehende Straße erfolgende Anbindung einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetz gleichsam wie ein Wurzelgeflecht in die einzelnen Ortsteile reichen müsste. Ob die den Ortsteil an die klassifizierte Straße anbindende Gemeindestraße dabei vollständig durch die im Zusammenhang bebaute Ortslage oder teilweise auch durch den unbebauten Außenbereich führt, ist dabei ohne Bedeutung. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, welchen unterschiedlichen Nutzen bei diesen Fallgestaltungen eine nur den Ortskern an das überörtliche Netzes anbindende klassifizierte Straße haben sollte, worauf das Verwaltungsgericht abstellt. In beiden Fällen müssen die Einwohner der jeweiligen Ortsteile eine gewisse Strecke auf Gemeindestraße fahren, um über diese zur klassifizierten Straße zu gelangen.

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Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen scheidet aber die Einstufung der K 44 als Kreisstraße auch deshalb aus, weil sie lediglich einen kurzen Zubringer des vorgenannten Ortsteils zur L 439 darstellt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Januar 1995 (1 A 10822/94.OVG) dargelegt hat, ist der in § 3 Nr. 2 LStrG geregelten Anbindung der Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz durch eine nicht in ihre Baulast stehende Straße bereits dann genügt, wenn diese in einer kurzen Entfernung an der Ortslage vorbeiführt und die Verbindung zu dieser durch eine Gemeindestraße hergestellt wird. Insoweit ist nämlich zum Verständnis der Norm auf die amtliche Begründung zum 4. Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetz vom 27. Oktober 1986 (LT-Drs. 10/2174, S. 12) zurückzugreifen. Hierin ist ausgeführt, was der Landesgesetzgeber unter Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Nr. 3a LStrG versteht. Zu „den dem örtlichen Verkehr dienenden“ Straßen sollen insbesondere auch Zubringer zu Ortsumgehungen gehören, soweit sie nicht in eine höhere Straßenklasse einzustufen sind. Dabei soll zu beachten sein, dass unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 2 LStrG die Eigenschaft einer Gemeindestraße auch dann anzunehmen sei, wenn der Zubringer nur eine kurze Strecke zwischen der geschlossenen Ortslage und der Ortsumgehung umfasse. In diesem Fällen sei die Gemeinde an die Verkehrswege im Sinne des § 3 Nr. 2 LStrG angeschlossen. Hieraus folgt, dass der Landesgesetzgeber einen ausreichenden Anschluss an das überörtliche Straßennetz auch für den Fall angenommen hat, dass sämtliche Verbindungen von der Ortslage zur nächstgelegenen Bundes- oder Landesstraße Gemeindestraßen sind, sofern dazwischen nur eine kurze Strecke liegt. Um eine solche kurze Strecke handelt es sich hier, da die K 44 lediglich eine Länge von 658 m aufweist. Aus dem Umstand, dass in den von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidungen des Senats Entfernungen von bis zu 350 m Erwähnung gefunden haben, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass die hier in Rede stehende Entfernung bis zur L 439 keine „kurze Strecke“ in diesem Sinne darstellen würde. Die Erwähnung der Strecken bis 350 m beruht lediglich darauf, dass seinerzeit nur solche Zubringerstrecken im Streit standen. Sie beinhaltet indessen keine Festlegung, dass lediglich solche Entfernungen noch als kurze Strecken im vorbeschriebenen Sinne einzuordnen wären. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Zeitraum eine solche Strecke bewältigt werden kann. Eine solche Entfernung, wie sie hier in Rede steht zwischen der L 439 und dem genannten Ortsteil, ist aber mit einem Pkw in kaum einer Minute und auch zu Fuß in weniger als 10 Minuten zu überwinden, was es rechtfertigt, auch eine solche Entfernung als kurze Strecke einzuordnen. Dabei ist es unerheblich, ob die an der Ortslage vorbeiführende klassifizierte Straße ehedem durch die Ortslage führte und nach dem Bau einer Ortsumgehung nun an der Ortslage vorbeiführt. Auch eine schon immer an der Ortslage vorbeiführende klassifizierte Straße, an die eine Ortslage durch einen kurzen Zubringer, der Gemeindestraße ist, angebunden wird, gewährleistet die ausreichende Anbindung einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetzes im Sinne von § 3 Nr. 2 LStrG, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Januar 1995 ausgeführt hat.

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Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

28

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 18.515,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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