Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10509/11
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2011 wird der Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufgehoben, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger, der Mitglied des beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerks ist, wendet sich gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags wegen angeblich verspäteter Beitragszahlung.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2006 wurden die monatlichen Beiträge des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 313,43 € (3/10 des allgemeinen Pflichtbeitrags) festgesetzt. Nach Vorlage einer Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2007 setze der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2009 den Beitrag des Klägers für 2007 endgültig auf 356,59 € monatlich fest und forderte ihn auf, den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 517,92 € zuzüglich eines Säumniszuschlags für die Monate Januar bis Oktober 2009 in Höhe von 34,19 € zu zahlen.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 zurück.
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Am 23. April 2010 hat der Kläger den genannten Bescheid hinsichtlich der darin enthaltenen Festsetzung eines Säumniszuschlags sowie andere, das Jahr 2006 betreffende Bescheide Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide für das Jahr 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragspflicht des Klägers bestehe kraft Gesetzes bzw. Satzung ab dem Beginn der Mitgliedschaft und werde durch die jeweils ergehenden Beitragsbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert. Der Beitragsbescheid sei weder konstitutiv für das Entstehen der Beitragspflicht, noch regle er deren Fälligkeit.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach § 23 der Satzung des Beklagten werde stets ein monatlicher Beitrag bis zur Höhe des Höchstbetrags der gesetzlichen Rentenversicherung geschuldet, stehe nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - RAVG -, der lediglich eine Beitragshöchstgrenze festlege. Ein Mitglied sei gemäß §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 der Satzung zur Zahlung des Regelpflichtbeitrags nach § 23 Abs. 1 der Satzung nicht verpflichtet, wenn sein beitragspflichtiges Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Zudem habe das Versorgungswerk nach § 6 Abs. 3 RAVG den Beitrag stets durch Bescheid festzusetzen. Da er die in dem Bescheid vom 8. Dezember 2006 festgesetzten Beiträge pünktlich entrichtet und nach dem Erlass des Bescheides vom 8. Dezember 2009 den festgestellten Differenzbetrag zeitnah überwiesen habe, sei keine Säumnis eingetreten. Auch sei nicht zu befürchten, dass nachzuzahlende Beträge von ein paar Hundert Euro die Funktionsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigen könnten. Im Übrigen bestünden keine Bedenken, wenn der Beklagte - ähnlich wie im Ertragsteuerrecht- den Beitrag vorläufig in Höhe der letzten endgültigen Veranlagung festsetze. Schließlich bestimmten weder die Ermächtigungsnorm noch die Satzung eine sanktionsbewehrte Frist für die Vorlage von Einkommensnachweisen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2011 den Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufzuheben, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor:
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Seine Funktionsfähigkeit hänge unter anderem von dem rechtzeitigen Beitragseingang ab. Die Beitragsgerechtigkeit erfordere es, Mitglieder, die ihre Beiträge verspätet oder gar nicht entrichteten und damit entsprechende Zinsvorteile erzielten, schlechter zu stellen als diejenigen, die ihren Beitragsverpflichtungen pünktlich nachkämen. Um den Schwierigkeiten Selbständiger mit der Ermittlung des laufenden Einkommens entgegen zu kommen, gebe man ihnen die Möglichkeit, sich anhand einer Bescheinigung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe oder seines letzten Einkommensteuerbescheides, also etwa auf der Basis des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige vorvergangene Jahr, endgültig veranlagen zu lassen. Wenn ein Mitglied jedoch endgültig mit in dem betreffenden Jahr erzielten Einkommen veranlagt werden wolle, habe dies zwangsläufig zur Folge, dass eine zinslose Stundung erfolge, wenn der endgültige Beitrag höher sei als der vorläufig festgesetzte. Man gehe - großzügiger als § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung - davon aus, dass es einem Freiberufler zuzumuten sei, sein Jahreseinkommen bis zum 31. Dezember des Folgejahres zumindest überschlägig zu ermitteln und den sich hieraus ergebenden Beitrag zu entrichten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das beklagte Versorgungswerk hat nämlich zu Unrecht gegenüber dem Kläger einen Säumniszuschlag auf die für das Jahr 2007 angefallenen Beiträge festgesetzt.
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1. Grundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 26 Abs. 5 der Satzung des Beklagten (in der aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 12. Dezember 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung, StAnz. 2009 S. 377, im Folgenden: Satzung). Danach ist für Beiträge, die Mitglieder nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 2/3 v.H. und ab Januar 2008 in Höhe von 1 v.H. des rückständigen Betrages zu zahlen. Diese auf § 6 Abs. Abs. 4 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37) in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 520, im Folgenden: RAVG) beruhende Vorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. November 2010 - 6 A 10932/10.OVG -). Solche werden auch vom Kläger nicht erhoben.
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2. Der Kläger war jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten mit seinen monatlichen Beiträgen für das 2007 nicht über den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hinaus im Rückstand. Er hat nämlich unstreitig die durch den Bescheid vom 8. Dezember 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 festgesetzten Monatsbeiträge in Höhe von 313,43 €, die nach § 26 Abs. 3 der Satzung jeweils zum Fünfzehnten eines jeden Monats fällig waren, pünktlich gezahlt. Zwar wurde sein Beitrag für das Jahr 2007 durch den insoweit nicht angefochtenen streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2009 rückwirkend auf monatlich 356,59 € festgesetzt. Hinsichtlich des die ursprüngliche Festsetzung übersteigenden Differenzbetrags war die Beitragsforderung bis zur endgültigen Festsetzung jedoch nicht fällig geworden, so dass insoweit kein Säumniszuschlag erhoben werden durfte.
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a) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG setzt das Versorgungswerk den Beitrag durch Leistungsbescheid fest. § 26 Abs. 1 der Satzung wiederholt diese Regelung (S. 1) und ergänzt sie um die Vorschrift, dass das Mitglied zur Entrichtung des festgesetzten Beitrags verpflichtet ist (S. 2). Darüber hinaus ermächtigt § 36 Abs. 2 der Satzung den Beklagten, Beiträge bei Fehlen zeitnaher Einkommensnachweise vorläufig festzusetzen (S. 1), und schreibt vor, die endgültige Festsetzung solle bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erfolgen (S. 2). Diese Regelungen sind dahingehend zu verstehen, dass die Mitglieder des Beklagten lediglich verpflichtet sind, Beiträge in der zuvor zumindest vorläufig festgesetzten Höhe zu zahlen.
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b) Dieser Auslegung stehen auch die Regelungen in § 26 Abs. 3, 2. HS und § 26 Abs. 6 der Satzung im Ergebnis nicht entgegen. Nach § 26 Abs. 3 der Satzung sind Beiträge monatlich bis zum Fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten, und zwar erstmalig in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet ist. Da unmittelbar nach dem Beginn der Mitgliedschaft vielfach noch keine vorläufige Beitragsfestsetzung vorliegen wird, dürfte dem 2. Halbsatz des § 26 Abs. 3 der Satzung die Vorstellung zugrunde liegen, das Mitglied sei auch schon vor einer förmlichen Festsetzung zur Beitragszahlung verpflichtet.
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Entsprechendes gilt für § 26 Abs. 6 der Satzung, wonach ein Säumniszuschlag, der auf eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung entfällt, nicht zu erheben ist, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, er habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Auch in dieser Regelung kommt die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, die Mitglieder seien zum Fünfzehnten eines jeden Monats zur Zahlung des Beitrags in der satzungsmäßigen Höhe auch ohne eine entsprechende vorherige Festsetzung und sogar über einen zuvor - vorläufig - festgesetzten Betrag hinaus verpflichtet (so auch Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, § 26 Rn. 17 f.). Andernfalls käme dieser Vorschrift kaum praktische Bedeutung zu, da es bei einer vorherigen Beitragsfestsetzung nur selten vorkommen dürfte, dass ein Mitglied unverschuldet mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand gerät.
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Eine solche Festlegung der Fälligkeit der Beitragsforderungen in der satzungsmäßigen Höhe auf einen Zeitpunkt vor ihrer - zumindest vorläufigen - Festsetzung bzw. über die vorläufig festgesetzte Höhe hinaus verstößt jedoch gegen die Vorgaben der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, da der Beitrag nach § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG zwingend durch Bescheid festzusetzen ist.
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c) Soweit § 26 Abs. 3 der Satzung - jedenfalls nach seinem Wortlaut - dahingehend zu verstehen ist, dass bereits während des laufenden Jahres die Beitragsansprüche des Beklagten auch gegenüber selbständigen Rechtsanwälten in ihrer endgültigen Höhe unabhängig von einer entsprechenden vorherigen Festsetzung zum Fünfzehnten eines jeden Monats fällig sein sollen, steht ein solches Regelungsverständnis zudem im Widerspruch zum Begriff der Fälligkeit. Denn unter Fälligkeit im Rechtssinne ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, BGHZ 171, 33). Das setzt bei einer Geldleistung aber voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer nicht rechtzeitigen Zahlung im Sinne von § 6 Abs. 4 RAVG die Rede sein.
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Die endgültige Berechnung des Beitrags ist bei selbständigen Rechtsanwälten - also auch im Fall des Klägers - jedoch frühestens nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres möglich. Bei ihnen erfordert die endgültige Beitragsbemessung nämlich nach § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I S. 3710, im Folgenden: SGB IV) eine Gewinnermittlung nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuerrechts. § 4 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetztes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366) definiert den Gewinn aber - vereinfacht - als den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Folglich kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres festgestellt werden, in welcher endgültigen Höhe eine Beitragsforderung des Beklagten für den betreffenden Zeitraum besteht. Während des laufenden Wirtschaftsjahres ist hingegen weder der beitragspflichtige Rechtsanwalt noch der Beklagte in der Lage, den die endgültige Höhe des Beitragsanspruchs zu beziffern. Somit wird der Beitrag in dieser Höhe auch aus diesem Grund nicht zum Fünfzehnten eines jeden Monats des betreffenden Wirtschaftsjahres fällig, sondern lediglich in dem Umfang, in dem er zuvor - vorläufig - festgesetzt worden ist.
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d) Die Auffassung des Beklagten findet, anders als er meint, auch keine Stütze in den Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs an denen sich die Regelungen des § 26 Abs. 3 und 6 der Satzung orientieren. So entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV - grundsätzlich - sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bzw. bei einmalig gezahltem oder aus Entgeltguthaben aufgrund von Arbeitszeitguthaben errechnetem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu z.B. Wietek, in: Winkler [Hrsg.], Sozialgesetzbuch IV, 1. Aufl. 2007, § 21 Rn. 9 ff.). Sie werden nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB IV zu bestimmten Terminen fällig, ohne dass es einer Festsetzung durch einen Bescheid bedarf. Dieser Konzeption hat sich der Landesgesetzgeber mit § 6 Abs. 3 S. 1 RAVG aber offenkundig nicht angeschlossen, da er ausdrücklich eine Festsetzung des Beitrags durch Bescheid vorschreibt.
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Zudem folgt auch das SGB IV nicht durchgängig dem Prinzip, dass Beiträge auch ohne eine vorherige Festsetzung fällig werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV werden nämlich geschuldete Beiträge der Unfallversicherung am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erst im Nachhinein festgesetzt werden, also kein fester Beitragssatz gilt (vgl. Wietek, a.a.O., § 23 Rn. 26). Diese Situation ist durchaus vergleichbar mit derjenigen selbständiger Rechtsanwälte, deren Einkommen und damit die Höhe ihres Beitrags ebenfalls erst nachträglich ermittelt werden kann.
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e) Soweit der Beklagte darauf hinweist, in manchen Fällen legten ihre Mitglieder die erforderlichen Einkommensnachweise erst sehr spät vor, rechtfertigt das nicht die Erhebung eines Säumniszuschlags auf einen die vorläufige Festsetzung übersteigenden, aber noch nicht in der endgültigen Höhe festgesetzten Beitrag. Ein solches Verhalten des Mitglieds verhindert nämlich gerade die endgültige Festsetzung und damit den Eintritt der Fälligkeit des Beitrags in dieser Höhe. Im Rechtssinne geht es insoweit auch nicht um einen Säumniszuschlag, sondern um einen Verspätungszuschlag, wie er etwa in § 152 der Abgabenordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011, BGBl. I S. 676) vorgesehen ist. Die Satzung des Beklagten enthält hingegen keine Vorschriften zur Erhebung eines Verspätungszuschlags als Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beitragsfestsetzung, und § 6 Abs. 4 S. 1 RAVG sieht Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Leistungsminderungen lediglich als Folge der unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Zahlung vor, nicht jedoch der pflichtwidrigen Verhinderung oder Verzögerung der Beitragsfestsetzung.
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Das Interesse des Beklagten an einer möglichst zeitnahen Beitragserhebung wird im Übrigen durch § 26 Abs. 2 der Satzung Rechnung getragen. Danach hat der Beklagte die Möglichkeit, Beiträge - in der zu erwartenden Höhe - vorläufig festzusetzen, wenn zeitnahe Einkommensnachweise nicht vorliegen. Dabei kann er sich insbesondere an der Höhe der Beiträge bezüglich der vergangenen Jahre orientieren und absehbare Veränderungen der Einkünfte berücksichtigen.
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Darüber hinaus erscheint es grundsätzlich denkbar, die Höhe der Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen zu schätzen und auf dieser Grundlage endgültig festzusetzen, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Vorlage der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung erforderlichen Einkommensnachweise über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt bzw. sich ausdrücklich weigert, die betreffenden Unterlagen vorzulegen. Ob der Beklagte hierzu allerdings ohne eine entsprechende Satzungsvorschrift - vgl. z. B. § 11 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und hierzu VGH BW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 9 S 830/09 -, juris) - befugt ist, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 34,19 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Referenzen
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