Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11293/11


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Er ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsantrag nicht fristgerecht gestellt hat. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist, soweit die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Zwar ist die an das Oberverwaltungsgericht adressierte Antragsschrift der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. September 2011 zugestellte Urteil beim Oberverwaltungsgericht am 27. Oktober 2011, mithin am vorletzten Tag der Frist, eingegangen; die Antragstellung beim Berufungsgericht wahrt aber, wie sich § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entnehmen lässt, die Antragsfrist nicht. Beim Verwaltungsgericht Neustadt ist der Antrag – nach Weiterleitung durch das Oberverwaltungsgericht – erst am 31. Oktober 2011 eingegangen.

3

Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig erteilt worden, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Jahres zulässig sei. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung „Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern steht vielmehr in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsverordnung. Nach dieser ist die Übermittlung einer Datei erforderlich; die Einreichung eines Zulassungsantrags als elektronisches Dokument (als reine Textnachricht) reicht - entgegen der Ansicht der Klägerin - trotz der Formulierung in § 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten (im Folgenden: Landesverordnung) nicht aus. Auch § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Landesverordnung steht der Erforderlichkeit einer Datei nicht entgegen, obwohl hiernach das elektronische Dokument (neben Microsoft RTF, Adobe PDF, XML, TIFF und Microsoft Word) auch die Formate ASCII (American Standard Code for Information Interchange - reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen) bzw. UNICODDE aufweisen kann, welche nicht zwingend die Anlage von Dateien voraussetzen. Die vorgenannten Vorschriften müssen nämlich im Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Abs. 4 Satz 2 Landesverordnung und § 2 Abs. 5 Landesverordnung gelesen werden, die mit Blick auf die in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Formate von Dateiformaten sprechen und statt der Einreichung der Dateiformate die Einreichung von ZIP-Dateien zulassen (hiervon gehen im Übrigen auch die über die Internetseite www.erv-voraussetzungen.justiz.rlp.de aufrufbaren Bearbeitungshinweise für den elektronischen Rechtsverkehr aus). Die Landesverordnung setzt damit als selbstverständlich voraus, dass die elektronischen Dokumente in Form von Dateien eingereicht werden. Dies erscheint aufgrund des Wesens der für die Einreichung eines Berufungszulassungsantrags in elektronischer Form vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. § 2 Abs. 3 Landesverordnung) auch notwendig. „Qualifizierte elektronische Signaturen“ sind nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die (neben weiteren Voraussetzungen) zur Authentifizierung dienen, ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, dessen Identifizierung ermöglichen und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Spätestens im Zeitpunkt der Signierung wird damit auch aus einer ursprünglich reinen Textnachricht zwingend ein Bestand zusammengehöriger Daten, der mit Weiterleitung an das Gericht dauerhaft in diesem Verbund fixiert wird und daher an dieses als Datei übermittelt wird.

4

Der für den Fall der Fristversäumnis gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Die der Klägerin zuzurechnende Adressierung des Antrags an das Oberverwaltungsgericht ist nicht in ihrer Kausalität für die Versäumung der Frist durch einen Fehler des Oberverwaltungsgerichts überholt worden. Anders als in den Fällen, in denen der Berufungszulassungsantrag trotz Adressierung an das Verwaltungsgericht nur versehentlich beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, ist der Antrag der Klägerin dort eingegangen, wo er ausweislich ihres Schriftsatzes eingehen sollte, nämlich beim Oberverwaltungsgericht. Ob das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht auch in diesen Fällen aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht verpflichtet ist, den Antrag an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da das Oberverwaltungsgericht den Schriftsatz im normalen Geschäftsgang weitergeleitet hat. Nach Eingang des Zulassungsantrags am 27. Oktober 2011 hat es diesen am 28. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht versandt, wo er am 31. Oktober 2011 (29./30. Oktober = Samstag/Sonntag) eingegangen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin mussten zur Sicherstellung eines rechtzeitigen Eingangs beim Verwaltungsgericht keinesfalls besondere Maßnahmen über die Weiterleitung über den normalen Postweg hinaus ergriffen werden. Die prozessuale Fürsorgepflicht des Oberverwaltungsgerichts reicht jedenfalls nicht so weit, dass eine Prüfung der Frage eines unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs vorgenommen werden müsste.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

7

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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