Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 11344/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Aufgabenbereich eines Personalratsmitglieds durch den Beteiligten ohne personalvertretungsrechtliche Mitwirkung erfolgt ist.
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Der Beschäftigte R... ist seit 1972 beim Land Rheinland-Pfalz angestellt, dem Landesuntersuchungsamt arbeitsvertragsrechtlich zugewiesen und als Lehrer an der Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) in Trier eingesetzt. Ab dem 1. Januar 1980 wurde er in die Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 8, Teil II Abschnitt D der Anlage 1a BAT (= E 10 TV-L) eingruppiert. Bereits vier Jahre zuvor war Herr R... als sog. Erste Lehrkraft tätig und nahm damit bestimmte Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Schulleiters wahr. Zugleich ist Herr R... Vorsitzender des örtlichen Personalrats und Mitglied des Antragstellers.
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Im Zuge der Gründung des Landesuntersuchungsamtes im Jahr 2000 wurden die drei bis dahin selbstständigen Gesundheitsfachschulen des Landes der vorgenannten neuen Behörde organisatorisch zugeordnet. Hierbei handelt es sich um die Gesundheitsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA) in Trier, die vorerwähnte Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten am gleichen Ort sowie die Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten in Koblenz.
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Zum 1. Januar 2006 fasste das Land Rheinland-Pfalz die drei Schulen zu einem Referat im Landesuntersuchungsamt mit dem Referatsleiter als Schulleiter zusammen. Dem lag ein Schulkonzept zugrunde, deren Ziel es unter anderem war, die Vereinheitlichung und Verbesserung der Ausbildungsbedingungen sowie der Ausbildungsqualitäten an den Schulen zu erreichen. Um dabei eine bessere Abstimmung der beiden MTA-Schulen in Trier und Koblenz zu erreichen, wurde Herr R... mit Verfügung des Abteilungsleiters Dr. R… vom 27. März 2007 zunächst vorläufig und anschließend mit Schreiben vom 13. November 2007 auf unbestimmte Zeit zum Koordinator und Ansprechpartner für den Bereich der MTA-Schulen ernannt.
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Die Koordinierungsfunktion umfasste ausweislich einer mit Schreiben des damaligen Abteilungsleiters vom 7. Januar 2009 näher konkretisierten Tätigkeitsbeschreibung folgende Aufgabenbereiche: Mitwirkung bei der Semester- und Lehrgangsplanung, Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes in Ferienzeiten, Vereinheitlichung der Prüfungsbedingungen und der Durchführung der Prüfungen, Angleichung der Unterrichts- und Lehrinhalte sowie der Ausbildungsqualitäten an beiden Schulzweigen. Ein Mitbestimmungsverfahren wurde insoweit vom Beteiligten nicht eingeleitet und war vom Antragsteller auch nicht beantragt worden.
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Zu Veränderungen im Aufgabenbereich von Herrn R... kam es, als das Landesuntersuchungsamt dem Schul- und Referatsleiter Z… für die Zeit vom 10. Januar bis 12. August 2011 kurzfristig Erziehungsurlaub bewilligt hatte und die Leitungsaufgaben für die Schulen von drei Vertretern wahrgenommen wurden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 teilte ihm der Abteilungsleiter mit, dass die Koordinatorenfunktion ab sofort zunächst für die Dauer der Abwesenheit des Herrn Z… ausgesetzt werde. Gleichzeitig bat er ihn, die Funktion als Ansprechpartner für den MTA-Schulzweig Trier weiter wahrzunehmen. Dieser Rolle vergleichbar, werde „Frau D… für den MTA-Schulzweig Koblenz“ wirken. Begründet wurde die Maßnahme in dem Schreiben damit, wegen der vorübergehenden Abwesenheit des Leiters der Gesundheitsfachschulen sei eine Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung und Ablauforganisation erforderlich.
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf. Dies lehnte der Beteiligte am 7. Februar 2011 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach nur unwesentliche Änderung des Aufgabengebiets ab. Nach erfolglosen Gesprächen zur Erläuterung der Aussetzung gab die Vorsitzende des Antragstellers dem Beteiligten mit Schreiben vom 5. Mai 2011 die Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Einigung und bat um Rückäußerung bis zum 26. Mai 2011.
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Der Antragsteller hat am 11. Mai 2011 bei dem Verwaltungsgericht Mainz einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht: Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG –, denn die Entbindung von der Koordinatorentätigkeit sei zum einen Teil einer Neuordnung der Leitungsstruktur der Schule, sie verändere zum anderen aber auch nach Umfang und Inhalt das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit von Herrn R... erheblich. Indem ihm die Zuständigkeit für den Schulstandort Koblenz entzogen worden sei, entfalle eine Hierarchieebene innerhalb der Schulen. Er erfülle daher nunmehr eine „andere Tätigkeit“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts. Missachtet werde auch das Mitwirkungsrecht des § 70 Abs. 4 LPersVG, das Personalratsmitglieder vor Einschüchterung gerade auch durch eine Umsetzung - als solche sei die nach ihrem Gewicht vergleichbare Entbindung hier einzustufen - schütze. Die Entpflichtung stelle weiterhin eine wesentliche Änderung der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung dar, die ein Mitwirkungsrecht aus § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG begründe. Schließlich müssten die Vorschriften über den Schutz der Personalratsmitglieder vor beruflicher Benachteiligung (§§ 6, 39 Abs. 1 LPersVG) beachtet werden.
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Der Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung neue Vorsitzende des Antragstellers von dem Begehren keine Kenntnis gehabt habe und ferner die gesetzte Frist zur außergerichtlichen Klärung noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen ist sie den Darlegungen des Antragstellers auch in der Sache entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sich die bisherige Koordinatorenfunktion nicht bewährt habe bzw. für überflüssig gehalten worden sei. Eine Beschäftigte der MTA-Schule Koblenz habe ferner Ende 2010 den Vorwurf des Mobbings gegenüber dem Schulleiter Z… und Herrn R... erhoben. Auch aus diesem Grund sei es angezeigt gewesen, seine Funktion zunächst auszusetzen. Dieser Vorwurf sei zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden, es sei jedoch - was der Betreffende bestreitet - zu zahlreichen Rechtsgutsverletzungen gekommen. Zudem habe er - der Beteiligte - erhebliche Defizite bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierungsfunktion festgestellt.
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Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entpflichtung ohne Mitwirkung des Antragstellers sowie auf Rücknahme der Maßnahme abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antrag zwar zulässig sei, weil die seinerzeitige Personalratsvorsitzende als gesetzliche Vertreterin den Willen des Antragstellers nach außen wirksam erklärt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 LPersVG) und der Wechsel im Vorsitz keine Auswirkungen gehabt habe. Auch sei es unerheblich, dass die vom Antragsteller außergerichtlich gesetzte Frist im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch nicht verstrichen gewesen sei. Denn Rechte des Antragstellers habe der Beteiligte zuvor mehrfach und eindeutig verneint. Jedoch habe die Entbindung von der Koordinatorenaufgabe nicht der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers unterlegen. Diese gelte zunächst im Hinblick auf § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG, da die maßgeblichen Aufgaben von Herrn R... als Erste Lehrkraft von der Maßnahme unberührt geblieben und seine zusätzliche Tätigkeit als Koordinator lediglich insoweit verschlankt worden sei, als er nur mit einer weiteren Person auf gleicher Augenhöhe eine Koordination zu erzielen gehabt habe. Eine bedeutsame Strukturänderung seines Aufgabenbereiches sei nicht eingetreten. Auch könne der Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG mit Erfolg geltend machen, weil eine Neueinstellung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliege. Ein aus dem Prinzip der Allzuständigkeit des Personalrats bei personellen Angelegenheiten folgender Sachverhalt, der von seinem Bedeutungsgehalt mit den normierten Tatbeständen gleichwertig erscheine, bestehe ebenfalls nicht. Außerdem resultiere aus § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG kein Beteiligungsrecht des Antragstellers. Denn durch die Entpflichtung seien wesentliche Veränderungen im Organisationsgefüge der gesamten Schuleinheit nicht festzustellen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Schutzregelung des § 70 Abs. 4 LPersVG nicht erfüllt. Für das Bestehen einer allenfalls in Betracht zu ziehenden Teilumsetzung nach Maßgabe personalvertretungsrechtlicher Kriterien spreche der Umstand, dass der Entzug von Funktionen dem Aufgabenbereich von Herrn R... kein vollständig anderes Gepräge gegeben und sich nur seine Verantwortlichkeit für den Standort Koblenz verändert habe, mit dessen Vorstellungen und Bedürfnissen er sich gleichwohl weiterhin ergebnisoffen auseinandersetzen müsse. Allein der Wegfall des dienststellenübergreifenden Charakters der Aufgabe sei demgegenüber nicht maßgebend. Für sein Begehren auf Rückgängigmachung der Entpflichtung fehle es an einer eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.
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Mit der am 17. November 2011 eingegangenen Beschwerde vertieft der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Entpflichtung eine wesentliche Veränderung seines bisherigen Aufgabenkreises gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG dar. Dies ergebe sich aus dem Umfang der von dem Beschäftigten R... bislang ausgeübten Koordinatorenfunktion. So habe er unter anderem einen gemeinsamen Lehrplan für die praktischen Fächer erstellt und an den Notenkonferenzen und Dozententreffen an beiden Standorten teilgenommen. Bei diesen Zusammenkünften habe er die Planung für die gesamte Gesundheitsfachschule vorgestellt. Diese Gesamtplanung sei jetzt entfallen. Darüber hinaus habe er standortübergreifend Schülerpraktika vermittelt und sei mit den Ansprechpartnern in Koblenz zu den dortigen Praktikumsstellen gefahren, um sich vor Ort Informationen zu beschaffen. Sein Stundendeputat sei zuletzt von 24 auf 26 Stunden erhöht worden, davon entfielen etwas mehr als 19 Stunden auf seine Tätigkeit als Erste Lehrkraft. Damit sei er zu ca. 26 Prozent mit Leitungs- und Koordinationsaufgaben befasst gewesen. Als Koordinator habe er im Vergleich zu anderen Beschäftigten zudem überdurchschnittlich viele Überstunden aufwenden müssen. Seit der Entpflichtung hätten sich seine „personengebundenen“ Zuständigkeiten demgegenüber um die Hälfte reduziert. Vorher sei Herr R... in die Aufstellung der Doppelhaushalte beider Schulen eingebunden gewesen, habe den Schulleiter bei allen auftretenden Fehlleistungen oder Beschwerden informiert und für alle Lehrkräfte an beiden Schulstandorten Beurteilungsbögen entwickelt. Damit habe er eine wesentliche Funktion bei der Qualitätskontrolle der Gesundheitsfachschule ausgeübt. Nach allem könne insbesondere nicht von einer nur geringfügigen Veränderung seines bisherigen Wirkungskreises ausgegangen werden. Die Aufgabenbeschreibung vom 7. Januar 2009, welche die besondere Bedeutung seiner Stellung dokumentiere, gelte vielmehr nicht mehr. Des Weiteren halte er daran fest, dass zugleich ein Verstoß gegen § 70 Abs. 4 LPersVG gegeben sei und in der Umsetzung eine bewusste Benachteiligung eines Personalratsmitglieds gemäß § 6 LPersVG liege. Es sei nämlich unverständlich, dem Beschäftigten R... die Koordinatorenfunktion gerade zu dem Zeitpunkt zu entziehen, in dem der Schulleiter Z… in Elternzeit gegangen sei und eine Lücke hinterlassen habe. Darüber hinaus falle auf, dass von dem Aufgabenentzug ein Beschäftigter getroffen worden sei, der sich aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Personalratsmitglied bei der Dienststellenleitung unbeliebt gemacht habe. So habe er sich in diesen Funktionen gegen die angesprochene Heraufsetzung des Stundendeputats, das zunächst auf 27 Stunden habe angehoben werden sollen, gewandt. Ferner habe der Beteiligte Mobbing-Vorwürfe der ehemaligen Beschäftigten K… zum Anlass genommen, gegen Herrn R... ein förmliches amtsinternes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Unter dem 20. November 2011 habe das Arbeitsgericht Trier den Beteiligten verurteilt, eine Herrn R... erteilte Ermahnung wegen dieser Vorwürfe, behaupteten Defiziten in der Arbeitsleistung sowie Störungen des Betriebs- und Schulfriedens bzw. Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen. Auch der an Herrn R... gerichtete Vorwurf einer fehlerhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben entbehre jeglicher Grundlage. Im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht aus § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG verkenne das Verwaltungsgericht schließlich, dass die Koordinatorenstelle wesentlich zum Konzept der Zusammenführung der ursprünglich eigenständigen Schulen zu einer organisatorisch einheitlichen Gesundheitsfachschule gehöre.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Oktober 2011
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1. festzustellen dass die Entpflichtung der Ersten Lehrkraft R... vom 30. Dezember 2010 von der Koordinatorenfunktion der Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten seiner Mitwirkung unterliegt,
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2. den Beteiligten zu verurteilen, die Entpflichtung der Ersten Lehrkraft R... vom 30. Dezember 2010 von der Koordinatorenfunktion der Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten zurückzunehmen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält die Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist für zweifelhaft, weil ihm selbst die erstinstanzliche Entscheidung schon am 14. Oktober 2011 zugestellt worden sei. Im Übrigen schließt er sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an und macht geltend: Tatsächlicher Grund für die Aufgabenbeschreibung vom 7. Januar 2009 sei allein der Umstand gewesen, dass es in der Vergangenheit zu erheblichen Unstimmigkeiten im Kollegium wegen der Aufgabenwahrnehmung von Herrn R... und seiner (vermeintlichen) Zuständigkeiten gekommen sei. In der Praxis seien die darin festgelegten Kompetenzen überhaupt nicht oder nur zum Teil umgesetzt worden. Dass der Beschäftigte Überstunden habe aufwenden müssen, werde bestritten. Sein Vorbringen, man habe ihn gemäß § 6 LPersVG benachteiligt, beruhe auf Vermutungen und Unterstellungen. Zudem sei diese Behauptung nicht geeignet einen Beteiligungstatbestand zu begründen. Es werde daran festgehalten, dass die tatsächlich von Herrn R... wahrgenommenen Tätigkeiten als Koordinator von ihrem (zeitlichen) Umfang aus betrachtet keine wesentliche Bedeutung gehabt hätten und bei der Beurteilung von „prägenden“ Tätigkeiten allenfalls auf seine zusätzlichen Aufgaben für den Standort Koblenz abzustellen sei. Ein Verstoß gegen § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG sei nicht anzunehmen, weil sich die Maßnahme ausschließlich auf das Referat der Gesundheitsfachschulen beziehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beteiligten (ein Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Zwar bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der sich aus § 121 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - ergebenden einmonatigen Beschwerdefrist keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Denn die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte ausweislich des von den Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (vgl. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2, 50 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 174 Zivilprozessordnung - ZPO -) am 19. Oktober 2011, so dass die am 17. November 2011 eingelegte Beschwerde rechtzeitig ist. Der dadurch begründete Beweis für die Richtigkeit des darin bestätigten Empfangsdatums wird durch die bloßen Zweifel des Beteiligten, dem der Beschluss bereits am 14. Oktober 2011 zugestellt worden ist, nicht ausgeräumt.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In der Sache hat das Verwaltungsgericht den mit zutreffenden Erwägungen als wirksam angesehenen Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann weder die Feststellung verlangen, dass die Entpflichtung der Ersten Lehrkraft R... von der Koordinatorenfunktion der Gesundheitsfachschule für Medizinisch-Technische Assistenten seiner Mitwirkung unterliegt (1.), noch die Verurteilung des Beteiligten zur Rücknahme dieser Maßnahme beanspruchen (2.).
- 23
1. Eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der in Streit stehenden Entbindung des Herrn R... von der Koordinatorenfunktion für den MTA-Schulzweig in Trier besteht nicht.
- 24
Zunächst unterfällt die Maßnahme nicht § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG, wonach der Personalrat bei der Einstellung einschließlich der Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten sowie bei Eingruppierungen mitbestimmungsberechtigt ist.
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Unter Einstellung ist die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die regelmäßig mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags und der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeitstätigkeit verbunden ist. Der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung ist demgegenüber durch die Einreihung des Arbeitsrahmens in ein kollektives Entgeltschema gekennzeichnet (Jacobi/Küssner/Meerkamp, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2011, § 78 Rn. 9, 38). Beide Tatbestände sind hier nicht erfüllt, da der Teilentzug von bisher wahrgenommenen Aufgaben ersichtlich nicht als (Neu) Einstellungsmaßnahme zu qualifizieren und darüber hinaus nicht mit der Zuordnung zu einem anderen Vergütungssystem verbunden war.
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Des Weiteren hat die beanstandete Maßnahme ersichtlich keinen Einfluss auf eine Höhergruppierung oder Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPersVG, da Herr R... seit 1980 als Erste Lehrkraft für Medizinisch-Technische Angestellte in die hierfür vorgesehene höchste Vergütungsgruppe eingruppiert worden ist.
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Auch liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG, demzufolge der Personalrat bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten mitzubestimmen hat, nicht vor. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
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Der Zweck der Beteiligung des Personalrats nach dieser Bestimmung liegt darin, den Beschäftigten vor einer Entwertung seiner fachspezifischen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie einer Verschlechterung seiner beruflichen Entwicklungschancen zu schützen (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Dez. 2011, § 78 Rn. 126). Dabei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf unveränderte Beibehaltung seiner Tätigkeit nicht besteht. Im Rahmen seines Direktionsrechts hat der Arbeitgeber das Recht, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit seiner Beschäftigten zu bestimmen (vgl. Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 78 Rn. 127 m.w.N.).
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Dies vorausgeschickt liegt die Zuweisung einer mitbestimmungspflichtigen anderen Tätigkeit dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Verrichtung ändert. Diese Änderung muss so gravierend sein, dass der neu zugewiesene konkrete Aufgabenbereich andere Tätigkeitsmerkmale aufweist als der bisherige, d.h. sich von diesem nach Art und Inhalt unterscheidet. Von der Übertragung einer anderen Tätigkeit kann somit nur gesprochen werden, wenn damit eine nicht unwesentliche Änderung des bisherigen Aufgabenkreises des Beschäftigten verbunden ist (OVG RP, Beschluss vom 6. Dezember 1979 - 5 A 3/79 -). Ändert sich dagegen durch die teilweise Abgabe oder Übernahme von Leitungsfunktionen der Aufgabenbereich nur geringfügig, liegt hierin keine Übertragung einer anderen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, DVBl. 1981, 495; vgl. auch Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 78 Rn. 134 ff.).
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Ausgehend von diesen Kriterien hat sich der Aufgabenbereich von Herrn R... in seiner Art und Struktur bzw. in seinem Umfang, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht in beachtlicher Weise verändert, da nur ein geringfügiger Teil seiner Tätigkeit von dem Entzug der Koordinatorenfunktion betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Haupttätigkeit, nämlich die Erteilung von Unterrichtung an der MTA-Schule in Trier, von der Maßnahme des Beteiligten unberührt bleibt. Hinzu kommt, dass auch die mit der Stellung als Erster Lehrer verbundenen administrativen und organisatorischen Aufgaben innerhalb des Schulzweigs in Trier (Organisation des Unterrichts, Erstellung von Stundenplänen u.a.) von ihm weiterhin uneingeschränkt wahrgenommen werden. Entzogen wurde ihm lediglich die standortübergreifende, zusätzliche Koordinatorenfunktion für beide MTA-Schulen, wobei er für die Schule in Trier ausdrücklich weiterhin als Ansprechpartner fungiert. Von daher ist jedoch eine wesentliche Strukturveränderung seines Aufgabenkreises nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als mit der Wahrnehmung der Koordinatorentätigkeit keine Weisungsbefugnisse oder, wie von ihm behauptet, ein Wegfall einer Hierarchieebene verbunden ist, so dass in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Feststellungen ein Verantwortungsverlust oder der Wegfall einer Leitungsfunktion nur in untergeordnetem Maße eingetreten ist.
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Allein aus der zeitlichen Verringerung des Umfangs des Arbeitsbereichs von Herrn R... ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, allein der Zeitanteil der Koordinatorenfunktion habe im Verhältnis zu der Gesamttätigkeit des Beschäftigten einen Anteil von 20 Prozent überschritten, was unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 1984, 5 A 18/83) für eine wesentliche Veränderung des Aufgabenkreises ausreiche, überzeugt dies nicht. Zum einen lässt sich die genaue Dauer der durchschnittlichen wöchentlichen Belastung durch die Koordinatorentätigkeit aufgrund der vagen Angaben des Antragstellers überhaupt nicht hinreichend zuverlässig feststellen. Zum anderen ist die angeführte Entscheidung nicht so zu verstehen, dass es sich bei dem erwähnten Prozentanteil um ein abschließendes und allein ausschlaggebendes Kriterium für die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze handelt. Vorzunehmen ist vielmehr stets eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die hier aus den vorgenannten Gründen zulasten des Antragstellers ausfällt.
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Auch kommt es nicht darauf an, ob der Grund für die Entpflichtung des Beschäftigten R... darin gesehen werden kann, dass er die ihm anvertraute Leitungsaufgabe nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat und die gegen ihn erhobenen Mobbing-Beschuldigungen gerechtfertigt waren. Denn an derartige Motive für die getroffene Maßnahme des Beteiligten knüpft der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG nicht an.
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Ferner ist kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß der Generalklausel des § 78 Abs. 1 LPersVG gegeben. Hiernach sind zwar generell personelle Einzelmaßnahmen sowie allgemeine personelle Angelegenheiten mitbestimmungspflichtig, auch soweit in den nachfolgenden Absätzen keine ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibungen erfolgt sind. Jedoch müssen solche Sachverhalte den normierten Tatbeständen in ihrer Bedeutung und in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten in etwa gleichkommen, falls nicht der erkennbare Wille des Gesetzgebers einer solchen Erweiterung entgegensteht (vgl. Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., § 78 Rn. 1 m.w.N.). Ein solcher Tatbestand ist hier nicht ersichtlich. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, da auch das Vorbringen des Antragstellers sich dazu nicht substantiiert verhält.
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Daneben ergibt sich aus § 84 Satz 1 Nr. 4 LPersVG keine Notwendigkeit einer Beteiligung des Antragstellers. Danach hat die Dienststellenleitung mit dem Personalrat wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung zu erörtern. Wesentlich sind Änderungen dann, wenn organisatorische Veränderungen oder Aufgabenzuweisungen geplant sind, die von den bislang gültigen Regelungen mehr als geringfügig abweichen (vgl. Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., § 78 Rn. 34 mit Hinweis auf die amtliche Begründung Teil B zu § 84). Korrekturen von geringem Ausmaß ohne entscheidenden Einfluss auf die Strukturen, wie vorliegend, sind hiervon nicht erfasst.
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Des Weiteren sind die Voraussetzungen der Schutzregelung des § 70 Abs. 4 LPersVG nicht erfüllt, der bestimmt, dass Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden dürfen, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Maßnahme zugestimmt hat.
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Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich die Entpflichtung von der Koordinatorenstelle als Teilumsetzung darstellt, ist zu verneinen, da hiervon nur die Rede sein kann, sofern der entzogene Aufgabenteil prägend für den Arbeitsplatz ist oder der Arbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erfährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8/95 -, ZbR 1998, 32). Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen des Senats zu § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPersVG sinngemäß.
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In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht gebietet insbesondere der Schutzzweck des § 70 Abs. 4 LPersVG, die ungestörte Ausübung des Personalratsamts für den Einzelnen und die Personalvertretung insgesamt sicherzustellen, keine am personellen Arbeitsumfeld ausgerichtete Betrachtung. Allein der Wegfall des dienststellenübergreifenden Charakters der von Herrn R... bisher wahrgenommenen zusätzlichen Betätigung ist auch insoweit angesichts der unwesentlichen Bedeutung dieser Teilaufgabe unerheblich. Darüber hinaus ist es nicht zwingend, dass ein Gesamtpersonalratsmitglied in einem unmittelbaren Arbeitskontakt zu Mitarbeitern aller Dienststellen steht.
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Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Beteiligten gegen §§ 6 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 3 LPersVG berufen. Zweifelhaft ist bereits, inwieweit der zur Entscheidung gestellte Klageantrag die Geltendmachung etwaiger Verletzungen dieser Norm noch mitumfasst. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da ein Verstoß nicht erkennbar ist.
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Gemäß § 6 Satz 2 LPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 39 Abs. 1 Satz 3 LPersVG bestimmt konkretisierend, dass die Tätigkeit im Personalrat nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf.
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Eine Behinderung oder Benachteiligung kann in der Prüfung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen oder der Einleitung entsprechender Maßnahmen gegen ein Personalratsmitglied etwa dann gesehen werden, wenn die Dienststellenleitung es ständig grundlos kontrolliert oder aus nichtigem Anlass mit Maßnahmen überzieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Juni 1984 - 5 A 10/83 -). Allein der Vorwurf, dienstrechtliche Verpflichtungen zu verletzen, deren Einhaltung auch einem Mitglied des Personalrats wie jedem anderen Beschäftigten obliegt, genügt nicht.
- 41
Demzufolge ist ein grundloses Verhalten des Beteiligten gegen das Personalratsmitglied R... nicht festzustellen, da lediglich im Einzelfall vorgetragenen Beschwerden bzw. sonstigen, nicht von vornherein ohne Anlass angenommene Pflichtverletzungen nachgegangen worden ist. Namentlich sprechen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte Herrn R... mit Maßnahmen gerade wegen seiner Mitgliedschaft bei dem Antragsteller überzogen und der Beschäftigte deswegen eine Beeinträchtigung erlitten hat. Die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers sind rein spekulativ.
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2. Unterliegt nach allem die Entbindung der Ersten Lehrkraft R... keiner Mitwirkung des Antragstellers, hat letzterer mangels eigener Rechtsverletzung zugleich keinen Anspruch auf Rücknahme der Maßnahme. Ob aus § 74 Abs. 1 Satz 2 LPersVG lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Dienststellenleitung oder – weitergehend – ein hierauf gerichteter einklagbarer Rechtsanspruch eines Personalrats folgt, sofern ein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995, 6 P 28/93, juris; siehe auch: Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., § 74 Rn. 23 ff; Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 74 Rn. 75 ff) braucht der Senat deshalb vorliegend nicht zu entscheiden.
- 43
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
- 44
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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