ArbGG § 50 Zustellung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 11344/11
2. März 2012
5 A 11344/11 2. März 2012