Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Disziplinarsenat) - 11 B 10431/13

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2013 – 4 L 133/13.TR – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge auszusetzen, zu Recht abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni und 29. Oktober 2012 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat im Wesentlichen zu eigen macht, wird deshalb gemäß § 3 BDG i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – verwiesen.

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Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ausgeführt:

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG sind gegeben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat sich der Antragsteller eines schweren Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) schuldig gemacht (1.), das im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (2.). Auch die Anordnung, dass dem Antragsteller nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, ist rechtmäßig (3.).

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1. a) Der Antragsteller hat schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz in seinem Beruf einschließlich der Anwesenheitspflicht, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG; vgl. auch Weiß, GKÖD II, J 970 Rn. 41) verstoßen. Er hat in zahlreichen Fällen die allein zugelassene automatisierte Erfassung der Arbeitszeit mittels codierter Ausweiskarte oder Arbeitsplatzcomputer (APC) durch sog. MXP-Ferneinwahl von einem mobilen Computer aus vorsätzlich umgangen, um seine Anwesenheit im Dienstgebäude vorzutäuschen, zu diesem Zweck in unzulässiger Weise ohne die vorgeschriebene Freigabeerklärung der zuständigen Stelle das MXP-Einwahlprogramm des dienstlichen mobilen Rufbereitschaftscomputers auf einen nicht dienstlich zur Verfügung gestellten Computer aufgespielt („geklont“), des Weiteren in zahlreichen Fällen die festgesetzte Kernarbeitszeit in erheblichem Umfang verletzt und ist an zwei Arbeitstagen unentschuldigt dem Dienst fern geblieben.

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Auszugehen ist von Folgendem: Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund wiederholt und beharrlich nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendig ist (vgl. BVerwGE 111, 1 [4]; BayVGH, Urt. v. 25. März 2009 - 16a D 07.1479 -; Weiß, a.a.O., J 610 Rn. 6). Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen, wenn gleitende Arbeitszeit möglich ist und nicht in einem Einzelfall Ausnahmen zugelassen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes [Arbeitszeitverordnung - AZV -] vom 23. Februar 2006 [BGBl. I S. 427]). Die Einzelheiten der Erfassung einschließlich der Festsetzung der Kernarbeitszeit sind innerdienstlich in einer Dienstanweisung oder – wie vorliegend – einer Dienstvereinbarung zu regeln. Nach Nrn. 7.1, 7.2 der hier noch anwendbaren „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei der Bundespolizeidirektion“ vom 29. September 2004 – im Folgenden: DV – erfolgt die Erfassung mit einer codierten Ausweiskarte, mit der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter über ein Eingabegerät seine bzw. ihre An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) in der Zentraleinheit (Zeiterfassungsanlage) registriert. Möglich ist auch die Registrierung mittels des Arbeitsplatzcomputers (APC). Nicht erfasste Arbeitszeiten sind auf einem unverzüglich vorzulegenden Korrekturbeleg nachzuweisen (Nr. 7.6 DV). Andere Arten automatisierter Erfassung der Arbeitszeit sind nicht zugelassen. Unzulässig ist danach auch die im Einzelfall nicht ausdrücklich zugelassene sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage mit Eingabe der An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) von einem mobilen Computer aus.

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Jeder Zugriff auf das Netz der Bundespolizei (BPOL NET) darf nur mittels eines von der zuständigen Stelle ausdrücklich freigegebenen Computerprogramms (Software) erfolgen. Jeder Zugriff auf das BPOL NET mittels einer nicht freigegebenen Software ist untersagt; denn hierdurch wird eine Sicherheitslücke geschaffen. Das ist in den Anlagen zum IT-Sicherheitskonzept der Bundespolizei ausdrücklich festgelegt, und zwar in Tz. 3.2 der Anlage H – SR mobil (S. 6), Tz. 3.8, 3.9 der Anlage C – DA Ben – (S. 14 – 16) und Tz. 4.4.1, 4.4.2 der Anlage E – DA SysAdmin (S. 10 – 12). Danach ist auch der Zugang mittels eines nicht freigegebenen, „geklonten“ Computerprogramms oder einer als solche nicht freigegebenen Kombination eines zugelassenen Betriebssystems und einer zugelassenen Virtualisierungssoftware nicht zulässig. Das gilt auch für die sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage des Bundespolizeipräsidiums mittels eines nicht ausdrücklich zugelassenen Computerprogramms.

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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt: Der Antragsteller hat in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 23. März 2012 an 21 Tagen in 26 Fällen jeweils eine unzulässige sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage mit Eingabe seiner An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) vorgenommen, und zwar mittels eines von der zuständigen Stelle nicht freigegebenen, von dem dienstlichen „Rufbereitschaftscomputer“ auf seinen Computer aufgespielten, „geklonten“ Computerprogramms. Dieser Sachverhalt steht nach derzeitigem Erkenntnisstand zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Ermittlungen der Antragsgegnerin und der Darlegungen des Antragstellers, der den Kernsachverhalt im Wesentlichen eingeräumt hat.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller demgegenüber geltend, in den Fällen der „MXP-Ferneinwahl“ habe er stets tatsächlich zu Hause gearbeitet. Das ist unerheblich. Die beamtenrechtliche Anwesenheitspflicht fordert – wie dargelegt – grundsätzlich das persönliche Erscheinen im Dienstgebäude und die Registrierung der Anwesenheitszeiten in der festgesetzten Art und Weise. Ein Heimarbeits- oder ein Telearbeitsplatz waren dem Antragsteller nicht eingerichtet worden und es war für ihn auch keine Ausnahme von der automatisierten Erfassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 AZV zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass er in dem fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt oder ihm Urlaub gewährt worden war, gibt es nicht. Weder hat er sich während dieses Zeitraums arbeitsunfähig gemeldet noch hatte er Urlaub.

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Des Weiteren ist der Antragsteller an zwei Tagen, nämlich am 13. Januar und 8. März 2012, unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. In der Zeit vom 19. Oktober 2011 bis 23. März 2012 hat er an 26 Arbeitstagen in ebenso vielen Fällen die Kernarbeitszeit in erheblichem Maße verletzt, und zwar dreimal um über 4 Stunden, einmal über 3 Stunden und sechsmal über 30 Minuten. Die unentschuldigte Abwesenheit und die Verletzungen der Kernarbeitszeit hat der Antragsteller auch eingeräumt.

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In dem Zeitraum vom 5. Dezember 2011 bis 13. März 2012 hat sich der Antragsteller achtmal in den Diensträumen K…..-Anlage ordnungsgemäß ein- und ausgebucht, obwohl sich dort keine von ihm zu betreuenden IT-Komponenten befanden und er daher in diesen Diensträumen auch keine dienstlichen Pflichten zu erledigen hatte. Das steht aufgrund der Ermittlungen der Antragsgegnerin fest.

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Danach hat der Antragsteller die oben bezeichneten beamtenrechtlichen Pflichten immer wieder beharrlich und in erheblichem Umfang verletzt. Diese Pflichtverletzungen wiegen auch schwer. Bei einer „MXP-Ferneinwahl“ mittels des „geklonten“ Computerprogramms hätte ein potentieller Angreifer alle Informationen einschließlich der Einwahldaten abfangen, sich zudem mit der gültigen Zugangskennung unbemerkt Zugang zum BPOL NET verschaffen und damit Manipulationen und Angriffe jeglicher Art, auch für kriminelle Aktionen, durchführen können. Des Weiteren hätte im Falle eines zeitgleichen Zugriffs des Antragstellers und des diensthabenden Rufbereitschaftsbeamten auf das BPOL NET die erhebliche Gefahr bestanden, dass die Doppelnutzung der Kennung den dienstlich veranlassten Zugang des Rufbereitschaftsbeamten verhindert hätte. Die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung einer Schadensbehebung hätte zur Instabilität oder zum Zusammenbruch bzw. Absturz des gesamten BPOL NET führen können. Unerheblich ist dabei, dass es hierzu tatsächlich nicht kam. Die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sollen gerade dazu beitragen, solche Gefahrenlagen jederzeit wirksam zu vermeiden.

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b) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem die angefochtenen Entscheidungen erfassenden, wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 55 BDG, weil es verspätet eingeleitet und ihm so wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten worden seien.

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Allerdings ging die Befragung des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten am 26. März 2012 über die Grenzen zulässiger Verwaltungsermittlungen, d.h. die Information im Vorfeld der disziplinären Ermittlungen ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens, hinaus mit der Folge, dass seine damaligen Angaben nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (§ 20 Abs. 3 BDG; absolutes Verwertungsverbot). Denn dem Antragsteller wurden die ihm zur Last gelegten, im Kern bereits bekannten Dienstpflichtverletzungen schon eröffnet, ohne dass zuvor ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet, er nach § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 4 BDG unterrichtet, belehrt und angehört worden war und er Gelegenheit zur umfassenden Beweisteilhabe, d.h. das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, gehabt hatte (vgl. BVerwG in NVwZ 2009, 399 [401] und in NVwZ-RR 2008, 478).

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Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aussetzung der angefochtenen Verfügungen, weil er sich nicht auf Ergehen und Inhalt der Entscheidungen ausgewirkt hat (§ 3 BDG i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) (vgl. BVerwG in NVwZ-RR 2010, 814 [815 f.]). In der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2012 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die vorläufige Dienstenthebung sind die notwendige Unterrichtung und Belehrung erteilt sowie Gelegenheit zur Äußerung und zur Beweisteilhabe gegeben worden. Der Antragsteller hat sich hierzu auch im weiteren Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens und in der Antragsschrift vom 2. Januar 2013 ausführlich geäußert, und die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt – wie unter 1. a) dargelegt – disziplinarrechtlich zutreffend gewürdigt, ohne dass die Möglichkeit einer anderen Beurteilung gegeben gewesen wäre.

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2. Das unter 1.a) beschriebene einheitlich zu beurteilende, schwerwiegende Dienstvergehen wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen. Durch dieses Dienstvergehen hat der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

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Das Eigengewicht des Dienstvergehens ist besonders schwerwiegend. Die Anwesenheitspflicht einschließlich der Pflicht zur ordnungsgemäßen Registrierung der Anwesenheitszeiten haben – wie dargelegt – unter den beamtenrechtlichen Pflichten einen besonders hohen Stellenwert. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des durch Verwaltungsvorschrift geregelten IT-Sicherheitskonzepts der Bundespolizei, das die zwingend notwendige ständige Funktionsfähigkeit des BPOL NET zur wirksamen Gefahrenabwehr und im dringenden Interesse der Allgemeinheit gewährleisten soll. Hinzu kommt, dass der Antragsteller eine herausgehobene Vertrauensstellung mit besonderen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen im IT-Bereich innehatte und diese „Schaltstelle“ im Zentrum für Informations- und Kommunikationstechnik des Bundespolizeipräsidiums in besonderem Maße missbraucht hat. Er war als Systemadministrator für die Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Systeme und Netze für die Sprach- und Datenkommunikation der Bundespolizei zuständig. Diese Vertrauensstellung und seine besonderen Kenntnisse im IT-Bereich hat er zum Zweck der Täuschung über seine dienstlichen Anwesenheitszeiten genutzt und eingesetzt und dabei die ihm bekannten möglichen Folgen seiner Handlungen absichtlich außer Acht gelassen. Das dringende öffentliche Interesse an der ständigen Erhaltung der umfassenden Funktionsfähigkeit des BPOL NET hat er daher ohne weitere Bedenken grob missachtet. Ein derartiger grober Vertrauensbruch indiziert die Angemessenheit der schwersten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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Diese Indizwirkung entfällt auch nicht, da keine gewichtigen Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller war – wie dargelegt – in dem fraglichen Zeitraum weder arbeitsunfähig erkrankt noch war er beurlaubt.

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Sonach ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren hat und er daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

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3. Die Anordnung, dass dem Antragsteller 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat dabei zutreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einschließlich seiner monatlichen Belastungen berücksichtigt.

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Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni und 29. Oktober 2012.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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