Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10274/13

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Regelung über das Ruhen seiner Versorgungsbezüge.

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Er stand seit dem Jahr 1971 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2011 - zuletzt als Zollamtsrat beim Hauptzollamt Koblenz - im Dienst der Beklagten. Vom 1. Juni 1981 bis zum 31. August 1984 war er in den Dienst des Europäischen Patentamtes entsandt und wurde dort zum Beamten ernannt. Während dieser Zeit war er aus dem Bundesdienst ohne Dienstbezüge beurlaubt. Wegen des dienstlichen Interesses an der Beurlaubung wurde von einer Kürzung seines Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgesehen.

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Unter dem 28. Februar 2011 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest, wobei dessen Tätigkeit beim Europäischen Patentamt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und der Kläger aufgefordert wurde, zur Regelung seiner Versorgungsbezüge nach § 56 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - mitzuteilen, ob er eine Versorgung vom Europäischen Patentamt erhalte bzw. erhalten werde oder ob ihm stattdessen ein Betrag ausgezahlt worden sei und er erhaltene Beträge an die Beklagte abgeführt habe. Der Kläger teilte mit, die aufgeworfenen Fragen nicht beantworten zu können, da ihm hierzu keine Unterlagen mehr vorlägen. Auf Nachfrage der Beklagten beim Europäischen Patentamt erklärte dieses, dem Kläger habe nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften ein Abgangsgeld zugestanden. Unterlagen über eine Zahlung an den Kläger seien nicht mehr vorhanden.

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Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 15. September 2011 kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 56 BeamtVG i.V.m. § 69c Abs. 5 BeamtVG ab dem 1. April 2011 i.H.v. 222,02 € und ab dem 1. August 2011 i.H.v. 222,68 €. Zur Begründung heißt es, die Berechnung dieser Kürzungsbeträge sei auf der Basis eines sowohl nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung - BeamtVG 1992 - als auch gemäß § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - BeamtVG 1994 -, jeweils i.V.m. § 69c Abs. 5 BeamtVG, Anwendung findenden Mindestminderungssatzes von 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen Dienst vollendete Jahr erfolgt. Dem Kläger habe gemäß Artikel 11 der Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts ein auszuzahlender Kapitalbetrag zugestanden. Da die Höhe dieses Betrages nicht ermittelbar sei, sei der in beiden Fassungen identische Mindestfaktor angewendet worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 zurück.

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Mit seiner am 10. April 2012 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte trage die Beweislast für die tatsächliche Auszahlung eines Abgangsgeldes. Ihm könne jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach 28 Jahren keine Unterlagen über die Auszahlung eines Abgangsgeldes vorweisen und sich an eine solche Auszahlung auch nicht erinnern könne.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 15. September 2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 6. März 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Insbesondere müsse, da eine Abweichung von der Versorgungsordnung für den Kläger nicht möglich gewesen und keine laufende Versorgung erreicht worden sei, von der Zahlung eines Betrages an den Kläger durch das Europäische Patentamt ausgegangen werden.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Für die Anwendbarkeit der Ruhensregelungen bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung komme es darauf an, ob eine entsprechende Zahlung durch die zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtung tatsächlich erfolgt sei. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Zweck des § 56 BeamtVG sowie aus gesetzessystematischen Erwägungen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte sei für die streitiger Tatsache, ob die Auszahlung eines Kapitalbetrages an den Kläger tatsächlich erfolgt sei, darlegungs- und beweisfällig geblieben.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, es komme bereits nicht auf die tatsächliche Auszahlung der Versorgungsleistung an. Ausreichend sei vielmehr der bloße Anspruch auf die internationale Versorgung. Andernfalls habe es der Beamte - z.B. im Falle des Verzichts auf die internationale Versorgung - in der Hand zu entscheiden, von welcher Seite er Versorgungsleistungen beziehen wolle, und könne die Versorgungslast einseitig auf den deutschen Dienstherrn verlagern. Die dadurch mögliche völlige Freistellung der internationalen Organisation widerspreche auch der Grundkonstruktion in §§ 6, 56 BeamtVG, nach welcher die Zeit der Tätigkeit im öffentliche Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung grundsätzlich als ruhegehaltfähig anerkannt werde, im Gegenzug jedoch eine Versorgung aus der Verwendung bei einer internationalen Organisation anzurechnen sei. Dass die Anwendung der Ruhensregelung allein vom Bestehen eines Anspruchs auf die Versorgungsleistung abhängig sei, ergebe sich auch aus § 55 BeamtVG. Diese Vorschrift sehe die fiktive Anrechnung einer Rentenleistung für den Fall vor, dass der Beamte auf die Rente verzichte oder sie (auch unwissentlich) nicht beantrage. Davon abgesehen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Beweislast des Bundes für den Erhalt der Versorgungsleistung. Vielmehr sei eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen angebracht. Wenn nur der Beamte Unterlagen über Zahlungen erhalte, auf die der Dienstherr keinen Zugriff habe, sei der Beamte beweispflichtig.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2013 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen für rechtsfehlerfrei. Ergänzend verweist er auf den Regelungsgehalt des § 56 BeamtVG. Die Vorschrift wolle Doppelzahlungen verhindern, was begrifflich voraussetze, dass eine tatsächliche Zahlung erfolgt sei. Zwischen- oder überstaatliche Organisationen stehe es frei, Versorgungsleistungen für ihre Bediensteten vorzusehen. Der deutsche Dienstherr müsse daher damit rechnen, dass er die Versorgungslasten auch für den Zeitraum, in welchem ihm die Arbeitskraft des Beamten nicht zur Verfügung gestanden habe, alleine tragen müsse. § 55 BeamtVG beinhalte eine Sonderregelung und sei als solche auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Ergebnis ermächtige § 56 BeamtVG den Staat, das Ruhegehalt eines Beamten mit Blick auf anderweitige Versorgungsleistungen zu kürzen. Nach allgemeinen Grundsätzen sei er für die für ihn günstige Tatsache der Zahlung eines Abgangsgeldes beweispflichtig. Dies gelte umso mehr, als er - der Kläger - eine Nichtzahlung schon aus logischen Gründen nicht beweisen könne.

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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 15. September 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch aus Sicht des Senats durfte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers nicht kürzen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 56 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - nicht vorliegen.

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§ 56 BeamtVG regelt das Ruhen der Versorgungsbezüge bei Versorgung durch zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen. Hintergrund der Vorschrift ist, dass deutsche Beamte, die zu einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung entsandt werden, mit der Übernahme in den Dienst der Einrichtung nicht aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausscheiden. Sie werden nur beurlaubt und behalten ihre bisherige Anwartschaft auf Versorgung, erleiden also versorgungsrechtlich keine Nachteile. Für den Fall, dass der deutsche Beamte auch von der zwischen- oder überstaatlichen Organisation eine Versorgung erhält, will § 56 BeamtVG eine „Doppelversorgung“ verhindern (vgl. Stegmüller, Beamtenversorgungsrecht, 90. AL Februar 2010, § 56 BeamtVG Rn. 1). Bei dem Kläger, der in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. August 1984 beim Europäischen Patentamt tätig war, ist gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung - BeamtVG 1992 - zu berechnen, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - BeamtVG 1994 - ist für ihn als Versorgungsempfänger günstiger.

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Dabei können § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 im vorliegenden Fall von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Denn beide Vorschriften treffen Ruhensregelungen für Ruhestandsbeamte, die eine laufende internationale Versorgung erhalten. Der Kläger indessen hat unstreitig nach Art. 7 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt - Versorgungsordnung - keinen Anspruch auf ein laufendes Ruhegehalt, weil er die hierfür erforderlichen zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre nicht abgeleistet hat.

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Aber auch § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 bzw. § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 kommen als Rechtsgrundlage für eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften ruhen die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des jeweiligen Absatzes 1 auch dann, wenn der deutsche Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält (so die Formulierung in § 56 BeamtVG 1992) bzw. wenn anstelle der Versorgung eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt wird (so § 56 BeamtVG 1994). Zwar stand dem Kläger gemäß Art. 11 der Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Europäischen Patentamtes ein Anspruch auf Zahlung eines Abgangsgeldes zu. Der bloße Anspruch auf Zahlung dieses Kapitalbetrags reicht aber für eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht aus. Vielmehr kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, insoweit für die Anwendbarkeit der Ruhensregelungen darauf an, ob die Zahlung eines Kapitalbetrags durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisation tatsächlich erfolgt ist. Die hierfür beweispflichtige Beklagte hat entsprechende Nachweise nicht erbringen können.

24

Die Erforderlichkeit der tatsächlichen Zahlung eines Abgangsgeldes an den Kläger ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 und des § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994. § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 spricht von den „Erhalt“ eines Kapitalbetrags und § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 noch deutlicher von einer „Zahlung“ an den Kläger. Beiden Begriffen wohnt ein faktisches Element inne: Der Anspruch auf die einmalige Versorgungsleistung allein reicht nicht aus, er muss vielmehr darüber hinaus auch erfüllt worden sein.

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Die Einbeziehung des Zwecks der beiden Fassungen der Vorschrift bei deren Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 56 BeamtVG will - wie schon das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat - beim Zusammentreffen von im Rahmen von Entsendungen zusätzlich erlangten Versorgungsleistungen und von Versorgungsbezügen einer „Doppelversorgung“ entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass der nationale Versorgungsanspruch dem Grunde nach trotz Entsendung an die internationale Organisation uneingeschränkt fortbesteht. Zu einer „doppelten“ Versorgung kommt es aber erst dann, wenn der Beamte die internationale Versorgungsleistung tatsächlich erhält. Solange dies nicht der Fall ist, gebietet das Alimentationsprinzip, dem Beamten die amtsangemessene Versorgung zukommen zu lassen. Daneben sprechen auch Fürsorgegesichtspunkte dafür, den bloßen Anspruch auf eine internationale Versorgungsleistung nicht ausreichen zu lassen. Der Beamte - dessen Entsendung an eine zwischen- oder übernationale Organisation im dienstlichen Interesse lag - wäre nämlich ansonsten darauf angewiesen, seinen internationalen Versorgungsanspruch in jedem Fall bei der zwischen- oder übernationalen Einrichtung geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn dessen Durchsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dies kann ihm vor dem Hintergrund, dass er nach nationalen Vorschriften Anspruch auf volle Versorgung hat, nicht zugemutet werden.

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Schließlich sprechen auch die vom Verwaltungsgericht bereits benannten gesetzessystematischen Erwägungen dafür, auf die tatsächliche Zahlung eines Kapitalbetrags durch die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung abzustellen. Die Ruhensregelungen der §§ 53ff. BeamtVG haben ersichtlich alle den tatsächlichen Erhalt einer Geldleistung zur Voraussetzung; sie sprechen vom „Bezug“ eines Erwerbseinkommens, dem „Erhalt“ einer anderweitigen Versorgung und der „Zahlung“ einer Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung. Einzelfälle einer ausnahmsweisen Berücksichtigung eines bloßen Anspruchs auf eine Geldleistung ohne tatsächliche Zahlung (Verzicht und Nichtbeantragung einer Rente, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) sind zudem ausdrücklich geregelt.

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Der Annahme einer tatsächlichen Zahlung eines Kapitalbetrags an den Kläger als tatbestandliche Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 bzw. § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger habe es dann - z.B. durch Nichtannahme der internationalen Versorgungsleistung - in der Hand, die Versorgungslast einseitig auf den deutschen Dienstherrn zu verlagern. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten entspricht auf Seiten des Beamten eine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Ist daher die Nichtannahme einer angebotenen Zahlung, der Verzicht auf dieselbe oder die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs im Einzelfall treuwidrig, wird sich der Beamte so behandeln lassen müssen, als habe er die Leistung erhalten.

28

Ob seitens des Europäischen Patentamts ein Abgangsgeld an den Kläger gezahlt wurde, konnte weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren geklärt werden. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen gilt daher, dass die Beklagte, die den Versorgungsanspruch des Klägers kürzen will, die für sie günstige Tatsache der Zahlung eines Abgangsgeldes beweisen muss. Der hiergegen von der Beklagten erhobene Einwand, eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen sei angebracht mit der Folge einer Beweispflichtigkeit des Beamten, weil dieser die internationalen Versorgungsleistungen betreffenden Unterlagen vorhalten müsse, greift nicht durch. Zum einen nämlich war der Beklagten schon bei der Rückkehr des Klägers in den Bundesdienst im Jahre 1994 bewusst, dass sie dereinst dessen Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer etwaigen internationalen Versorgung würde regeln müsse. Es hätte ihr daher oblegen, schon damals beim Europäischen Patentamt entsprechende Nachforschungen zu betreiben und Unterlagen anzufordern. Zum anderen ist es dem Kläger auch logisch nicht möglich, die (negative) Tatsache der Nichtzahlung zu beweisen.

29

Verbleibt es somit bei der Beweislast der Beklagten, ist diese für die Tatsache der Zahlung einer internationalen Versorgungsleistung an den Kläger aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO zu eigen macht, beweisfällig geblieben. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge kann daher mangels nachgewiesener Zahlung eines Abgangsgeldes nicht erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.344,32 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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