Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10339/13


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

2

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts widersprechenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt oder seine Entscheidung auf einen verallgemeinerungsfähigen, entscheidungstragenden Tatsachensatz gestützt hat, mit dem es einem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Tatsachensatz widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO gebotenen Darlegung, durch welchen von ihm aufgestellten Rechtssatz bzw. durch welche Tatsachenfeststellung sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu welchem Rechtssatz bzw. zu welcher Tatsachenfeststellung eines Obergerichts gesetzt haben könnte. Der Zulassungsantrag greift vielmehr nur die Sachverhaltswürdigung an.

3

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berechtigt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung aus der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt und aufgezeigt wird, warum diese Erwägungen im konkreten Falle entscheidungserheblich waren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000, NVwZ 2000, Rn. 63 und vom 03. März 2004, DVBl. 2004, 822). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

4

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit der zweiten selbständig tragenden Begründung darauf gestützt, dass der am 05.05.2010 eingelegte Widerspruch des Klägers gegen die unter dem 28.05.2005 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verwirkt sei. Die Richtigkeit, dieser das erstinstanzliche Urteil tragenden Erwägungen hat der Zulassungsantrag weder in rechtlicher Hinsicht, noch bezüglich der Tatsachenwürdigung in Frage stellen können.

5

Zunächst wird der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende rechtliche Ausgangspunkt nicht mit Zulassungsgründen angegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass dann, wenn eine Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekanntgegeben worden ist, gemäß § 70 i.V.m. § 58 VwGO auch die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nicht zu laufen beginnt, dass aber auch in derartigen Fällen die Anfechtungsbefugnis des Nachbarn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.03.2010, Az.: 4 B 5.10, juris m.w.N).

6

Ausgehend von dieser Rechtslage ist auch die durch Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides erfolgte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.Hierzu heißt es in den Gründen des Widerspruchsbescheides sinngemäß, dass der Kläger infolge Kenntnisnahme von den ihm zur Unterschrift vorgelegten Bauunterlagen gewusst habe, dass der Beigeladene einen Umbau beabsichtigt habe und ferner „…Von der Erteilung der Baugenehmigung…bereits spätestens Februar 2005 zuverlässig Kenntnis [habe] erlangen müssen…“. Er hätte daher mit Beginn der Bautätigkeit Widerspruch einlegen müssen. Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis; nachdem der Kläger fünf Jahre seit Erteilung der Baugenehmigung und Beginn der Bauarbeiten hatte vergehen lassen, verhält er sich treuwidrig, wenn er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger zuwartet. Der Beigeladene durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der Kläger keine Einwände gegen das Vorhaben mehr vorbringen will.

7

Diesen Überlegungen widerspricht der Zulassungsantrag im Grunde nicht, ist aber der Auffassung, hier müsse deshalb anderes gelten, weil der Beigeladene seine, des Klägers, Zustimmung durch arglistige Täuschung erschlichen habe. Aber auch dieser Vortrag vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

8

Es trifft zwar zu, dass dann, wenn die Untätigkeit des Klägers von dem Beigeladenen verursacht worden wäre, dieser seinerseits treuwidrig handeln würde, wenn sie sich auf diese Untätigkeit des Klägers berufen würde. Eine derartige Situation war hier aber entgegen dem Vortag des Zulassungsantrages nicht gegeben. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, bei dem Kläger sei infolge der Beteuerungen der Ehefrau des Beigeladenen der Eindruck entstanden, dass der Beigeladenen von der Baugenehmigung hinsichtlich des Schuppens kein Gebrauch gemacht werde, hatte er aber doch sein Einverständnis mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen durch Unterschrift auf dem Bauantrag erteilt.

9

Insoweit muss der im Urteil des Verwaltungsgerichts angesprochene § 68 Abs. 1 Satz 2, 3 LBauO beachtet werden, auf den der Zulassungsantrag nicht eingeht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anfechtung der Baugenehmigung nach mehr als fünf Jahren als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist, muss berücksichtigt werden, dass das Gesetz für die Fälle, in denen ein Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht, eine bestimmte Form der Erklärung des Nachbareinverständnisses vorsieht, nämlich die Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauantrag (§ 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO). Diese Unterschrift gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO als Zustimmung. Die hier vorgesehene besondere Schriftform und die Fiktion der Zustimmung dienen dem Schutz des Nachbarn vor Übereilung, aber auch dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse. Ob und zu welchem Vorhaben eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt, ferner, ob er das Bauvorhaben des Bauherrn in vollem Umfang kannte, soll nicht erst durch Befragung der Beteiligten oder durch Auslegung von mündlichen Abreden oder Schreiben zwischen den Beteiligten ermittelt werden müssen; die ausreichende Kenntnis des Nachbarn von dem Vorhaben und sein Wille, dem zuzustimmen, werden vielmehr bei Vorliegen seiner Unterschrift auf dem Bauantrag gesetzlich fingiert.

10

Mit Blick auf diese gesetzliche Fiktion ist eine Abrede zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn des Inhalts, dass trotz Unterschrift auf dem Bauantrag die Zustimmung nicht vorliegen soll, unabhängig davon, ob dem eine arglistige Täuschung zugrunde läge oder nicht, rechtlich bedeutungslos. Eine formlose, nach außen nicht bekannt gewordene Abrede zwischen dem beigeladenen Bauherrn und dem klagenden Nachbarn, ändert nichts an der gesetzlichen Fiktion der Zustimmung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO. Allerdings ist die in der Form des § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO erklärte Zustimmung widerrufbar und in gewissem Umfang rücknehmbar; die Fiktionswirkung der Unterschrift auf dem Bauantrag endet aber, ohne dass hier auf die Folgen einer solchen Erklärung näher eingegangen werden müsste, allenfalls dann, wenn die Zustimmung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen wird.

11

Nach diesen Überlegungen lag mit dem Zugang des vom Kläger abgezeichneten Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde im Dezember 2004 die Zustimmung des Klägers zum Vorhaben des Beigeladenen kraft gesetzlicher Fiktion vor. Erst mit Eingang des Anfechtungsschreibens vom 05.05.2010 bei der Baugenehmigungsbehörde ist die Fiktionswirkung vorliegend wieder entfallen. Einschutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte nach diesem Verhalten nicht mehr bestehen. Er hätte entgegen den Überlegungen des Zulassungsantrages keineswegs darauf verlassen dürfen, dass der Beigeladene den Bauantrag niemals umsetzen werde. Da der Kläger nämlich den Bauantrag ohne jeden einschränkenden Zusatz unterschrieben und damit nach außen hin in rechtserheblicher Weise sein Zustimmung erklärt hatte, musste er wissen, dass er damit auch dem Beigeladenen hinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens freie Hand gegeben hatte. Es bestand somit Anlass für ihn, gegenüber der Genehmigungsbehörde die Zustimmung zu widerrufen oder Widerspruch einzulegen, zumindest sich aber über den Umfang der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu unterrichten. Da dies aber nicht geschehen war, konnte der Beigeladene davon ausgehen, dass der Kläger seine früheren Einwände gegen das Vorhaben nicht mehr aufrechterhalten wollte.

12

Soweit sich der Zulassungsantrag darüber hinaus mit der zweiten selbständig tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (wonach eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht vorliege) auseinandersetzt, braucht dem nicht näher nachgegangen werden. Ist nämlich ein Urteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer von mehreren Begründungen Zulassungsgründe vorliegen, kann diese Begründung hinweg gedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würde.

13

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

14

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen