Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10781/13


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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.626,66 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizhauptsekretäre im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken (künftig nur: „OLG Zweibrücken“) ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn er hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der im Bezirk des Oberlandesgerichts insoweit zur Verfügung stehenden zehn Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber den Beigeladenen zu geben ist (2.).

4

1. Der Antragsgegner hat bei der Auswahl der Bewerber um die in Rede stehenden Stellen die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG nicht hinreichend beachtet. Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen damit gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).

5

Art. 33 Abs. 2 GG enthält keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a. a. O.). Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben ist das vom Antragsgegner im Bezirk des OLG Zweibrücken praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Beamten des mittleren Justizdienstes nicht vereinbar.

6

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG Zweibrücken vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten mit den Mitteln der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner von den potentiellen Bewerbern nach seinem Beförderungskonzept in einem „1. Schritt“ verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizhauptsekretäre nicht in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen (b). Gleiches gilt für die im „2. Schritt“ erfolgte Prüfung des Gesamturteils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (c). Dagegen ist die infolge eines Beurteilungsgleichstandes von 24 mit gleichem Gesamtergebnis benoteten Bewerbern notwendig gewordene Auswertung der Einzelaussagen in deren dienstlichen Beurteilungen, die vom Antragsgegner so bezeichnete „ausschärfende Betrachtung“, mit geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar (d).

7

a) Die Zuordnung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten) nach A 8 und A 9 LBesO (vgl. zu dieser Problematik ausführlich BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) hält der Senat nach wie vor für unbedenklich (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) eine Zuordnung von Funktionen (Dienstposten) zu mehreren Statusämtern ausdrücklich zugelassen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris) bestehen im Rahmen dieses Eilverfahrens jedenfalls nicht.

8

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner nach seinem Beförderungskonzept zur „Bestenauslese bei der Beförderung von Beamtinnen und Beamten im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken“ als erste Beförderungsvoraussetzung die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 11359/07.OVG -, AS 36, 122) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch noch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 8 LBesO aufweisen können, in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf angemessenem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 – im Folgenden: BeurteilungsVV), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

9

c) Die weitere Auswahl der Bewerber erfolgte ausweislich des Besetzungsberichts (in einem „2. Schritt“) anhand des Gesamturteils der Beurteilungen. Hiernach zog der Antragsgegner von den die Bewährungszeit erfüllenden 105 Kandidaten auf der Grundlage ihrer Gesamtnote „übertrifft erheblich die Anforderungen (2.3)“ insgesamt 24 Beamte in die engere Wahl um die neun Beförderungsstellen. Diese Verfahrensweise ist bei 129 Beamten in der Besoldungsgruppe A 8 LBesO grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil sie das Leistungsbild dieser Bewerber hinreichend berücksichtigt.

10

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Beförderungsentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil nach den Gesamtnoten keine hinreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen vorliegen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Zwar wird ein großer Teil der nach der Erfüllung der Stehzeit im aktuellen Statusamt verbleibenden 105 Kandidaten tatsächlich mit der gleichen Gesamtnote beurteilt („übertrifft die Anforderungen“). Diese Häufung derselben Gesamtnote ist hier jedoch aus zwei Gründen unbedenklich:

11

aa) Zum einen kommt nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im gesamten Bereich der Justiz, insbesondere bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen Zwischennoten bei Beförderungsauswahl mittlerweile der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten (meist zwischen den Noten „2.3“ bis „3.2“) beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse nur um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld können die Bewerber aus den genannten Laufbahnen bereits dann nicht mehr „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden.

12

bb) Zum anderen beschränkte der Antragsgegner seine Beförderungsauswahl in rechtlich unbedenklicher Weise auf diejenigen 24 Bewerber, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die – nächsthöhere – Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.3)“ erreicht hatten. Der überwiegende Teil der Kandidaten (81 Beamte) schied mithin bereits nach den Ergebnissen ihrer dienstlichen Beurteilung aus der weiteren vergleichenden Auswahlbetrachtung aus. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Beförderungskonkurrenz von dem im Senatsbeschluss vom 5. November 2012 (a. a. O.) dargestellten Sachverhalt, der von einem Auswahlverfahren geprägt war, in dem der überwiegende Teil der Bewerber in ihren letzten und vorletzten Beurteilungen gleiche Gesamt- und Zwischennoten (3.1) aufzuweisen hatten und deshalb nahezu sämtliche Beförderungsentscheidungen auf der Ebene des leistungsfernen Hilfskriteriums „Datum der Laufbahnprüfung“ gefällt wurden.

13

d) Nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Übereinstimmung steht dagegen die nach dem Beförderungskonzept des OLG Zweibrücken bei dem vorliegenden Gleichstand herangezogene Betrachtung der „Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens“ (sog. 3. Schritt) und die anschließende Heranziehung von lediglich drei Merkmalen der Leistungsbeurteilung der verbliebenen 24 Bewerber (Fachkenntnisse und psychische sowie körperliche Belastbarkeit). Zwar steht die vom Antragsgegner entsprechend seinem Beförderungskonzept durchgeführte inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen dieser 24 Bewerber (sog. Einzelexegese) mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang. Allerdings sind sowohl die Beschränkung auf nur drei Einzelaussagen der Beurteilungen (aa) als auch die Vernachlässigung der vom Antragsteller in den vergangenen zwei Jahren übernommenen Zusatzaufgaben (bb), jedenfalls innerhalb des gewählten Auswahlmodells, mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbar.

14

aa) Wie schon das Verwaltungsgericht erachtet auch der Senat die Eingrenzung der Einzelauswertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen auf lediglich drei von insgesamt 48 Merkmalen der Leistungsbeurteilung (ohne den bei nur wenigen Beamten vorliegenden Teil der Vorgesetztenbeurteilung) hinsichtlich der verbliebenen 24 Bewerber als nicht zulässig. Denn damit beschränkt sich die inhaltliche Ausschärfung auf einen sehr geringen Anteil (6,25 %) der vorhandenen Einzelbewertungen von Leistung und Befähigung der Beamten. Es ist jedoch nicht eingängig, warum im täglichen Dienstbetrieb so offensichtlich bedeutsame Beurteilungsmerkmale wie pflichtbewusstes und verantwortungsvolles Handeln, Sorgfalt und Gründlichkeit, Arbeitstempo, Bewältigung des Arbeitsumfangs, termingerechte Erledigung von Aufgaben, Beachten von Zusammenhängen und Prioritäten im Arbeitsablauf, Kenntnis von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Fortbildungsbereitschaft, Auffassungsgabe, Organisationsvermögen, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick, Einsatz- und Leistungsbereitschaft, die Bereitschaft zur Übernahme von zusätzlicher Verantwortung bzw. Führungsverantwortung, die Bereitschaft, ohne dienstliche Anordnung tätig zu werden, die Fähigkeit, Probleme und Konflikte im Alltag sachgerecht zu lösen, selbstständig zu handeln, Sachgebiete zu überblicken, Sachzusammenhänge zu erkennen, Entscheidungen treffen zu können sowie situationsangemessen gegenüber Vorgesetzten und Publikum aufzutreten als weniger wichtig anzusehen und deshalb bei einer Auswertung der Einzelmerkmale vollständig unberücksichtigt bleiben sollen.

15

Soweit der Antragsgegner hierzu ausführt, eine solche Einzelauswertung sei „aus Kapazitätsgründen“ mit zumutbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten, kann dies nicht nachvollzogen werden. Dem Senat war es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms und ohne weitere technische oder personelle Unterstützung unproblematisch möglich, innerhalb kurzer Zeit sämtliche Einzelaussagen der Beurteilungen des Antragstellers, des Antragstellers in dem Parallelverfahren 2 B 10792/13.OVG (im Folgenden: Antragsteller Nr. 2), sowie der zehn Beigeladenen inhaltlich auszuwerten. Dies sind zwar nur zwölf der insgesamt 24 Bewerber, bei denen infolge ihres Beurteilungsergebnisses („2.3“) eine solche Einzelbetrachtung geboten war. Die Einzelbewertungen der verbleibenden zwölf Bewerber dürften jedoch ohne weiteres in vergleichbar kurzer Zeit erfassbar sein.

16

Dabei hat der Senat keine eigenen Überlegungen zur inhaltlichen Bewertung der Einzelmarkmale angestellt, sondern das vom Antragsgegner vorgegebene Modell der Punktevergabe für die Bewertungen „besonders stark ausgeprägt“ (5 Punkte), „stärker ausgeprägt“ (4 Punkte) und „normal ausgeprägt“ (3 Punkte) bei den 48 Einzelaussagen der Beurteilungen angewandt. Das sich nach diesem Auswertungssystem ergebende Bild belegt die schon von der Vorinstanz vermutete unvollständige Abbildung des sich beim Antragsteller und seinen Konkurrenten nach den dienstlichen Beurteilungen darstellenden Leistungsbildes, die unmittelbar zu einer mit dem Leistungsgrundsatz nicht übereinstimmenden Vergabe der Beförderungsstellen geführt hat.

17

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Punktwerten, die den Vorgaben des Antragsgegners entsprechen, erzielten danach der Antragsteller, der Antragsteller Nr. 2 sowie die Beigeladenen in den Einzelmerkmalen folgende Noten:

18
        

Punktwert 5

Punktwert 4

Punktwert 3

Punktwert 2

Antragsteller

20    

28    

 0    

0       

Antragsteller Nr. 2

 6    

25    

17    

0       

Beigeladene zu 1

30    

18    

 0    

0       

Beigeladene zu 2

13    

34    

 1    

0       

Beigeladene zu 3

 1    

20    

27    

0       

Beigeladene zu 4

 2    

37    

 8    

1       

Beigeladene zu 5

43    

 5    

 0    

0       

Beigeladene zu 6

18    

28    

 2    

0       

Beigeladene zu 7

35    

13    

 0    

0       

Beigeladene zu 8

 0    

35    

13    

0       

Beigeladene zu 9

34    

14    

 0    

0       

Beigeladene zu 10

 4    

41    

41    

0       

19

Multipliziert mit den Punktwerten erzielten die zwölf Bewerber danach folgende Gesamtpunkte:

20
        

Punktwert 5

Punktwert 4

Punktwert 3

Summe 

Antragsteller

100     

112     

 0    

212     

Antragsteller Nr. 2

 30     

100     

51    

181     

Beigeladene zu 1

150     

 72     

 0    

222     

Beigeladene zu 2

 65     

136     

 3    

204     

Beigeladene zu 3

 5    

 80     

81    

166     

Beigeladene zu 4

 10     

148     

24    

184     

Beigeladene zu 5

215     

 20     

 0    

235     

Beigeladene zu 6

 90     

112     

 6    

208     

Beigeladene zu 7

175     

 52     

 0    

227     

Beigeladene zu 8

 0    

140     

39    

179     

Beigeladene zu 9

170     

 56     

 0    

226     

Beigeladene zu 10

 20     

164     

 9    

193     

21

Anzumerken ist, dass der Beigeladenen zu 4 in einem Merkmal nur die Note „weniger ausgeprägt“ zuerkannt wurde. Diese Bewertung ist in der letzten Tabelle (ausgehend vom Punktesystem des OLG Zweibrücken) mit einem Punktwert von „2“ eingerechnet worden, allerdings ohne dies in einer eigenen Spalte darzustellen.

22

Nach dieser Auswertung der Einzelbewertungen stünde der Antragsteller mit seiner erreichten Punktzahl auf Platz 5, der Antragsteller Nr. 2 auf Platz 10 einer entsprechenden Beförderungsrangliste. Beides reicht für eine Untersagung der Beförderung aller Beigeladenen aus.

23

Bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs wird der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung in einem neuen Besetzungsbericht für sämtliche der mit der Gesamtnote „2.3“ beurteilten Beamten erneut treffen müssen. Zur Klarstellung weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass nicht zwingend das vorstehende Modell der Erfassung der Einzelbewertungen und ihrer Umrechnung in Punktwerte anzuwenden ist. Der Antragsgegner ist aufgrund seines ihm zukommenden Auswahlermessens auch berechtigt, einzelne Leistungsmerkmale (z. B. durch einen zusätzlichen Bewertungsfaktor) aufzuwerten, etwa um ein Merkmal hervorzuheben. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die besondere Bedeutung eines solchen Merkmals für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar dargestellt, es gewährleistet wird, dass auch die übrigen Merkmale berücksichtigt werden und dies zuvor durch ein auf alle Beamte gleichmäßig angewandtes System festgelegt wird.

24

bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen leidet das Auswahlsystem des OLG Zweibrücken für die Beförderungen zum 18. Mai 2013 aber noch an einem weiteren Fehler. Die vom Antragsteller unstreitig seit der Erstellung seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Januar 2011 zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben wurden nicht berücksichtigt. Entstanden ist dieses Defizit in der Erfassung des für eine Beförderung umfassend zu ermittelnden Sachverhalts durch eine mangelnde Vereinbarkeit des Auswahlsystems im OLG Zweibrücken mit den geltenden Beurteilungsrichtlinien, die zwingend eine Verwertung von dienstlichen Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Beförderungsstelle über einen Zeitraum von zwei Jahren vorgeben (Nr. 2.1.1 Buchst. b BeurteilungsVV). Hierdurch können in Einzelfällen von einem Beamten übernommene Zusatzaufgaben über eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren wahrgenommen werden, ohne dass sie in der (zuvor erstellten) Beurteilung berücksichtigt worden sind. Das ist jedenfalls dann mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbar, wenn – wie hier – diesen Zusatzaufgaben eine über die dienstlichen Beurteilungen hinausgehende eigenständige Bedeutung zukommt.

25

Um dieses Defizit zu verhindern ist sicherzustellen, dass sämtliche der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsgesichtspunkte, die nicht Grundlage der vorliegenden Beurteilungen sind, zumindest bis zum Ausschreibungsdatum vollständig erfasst werden. Denkbar ist insofern die Aufnahme von zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben unabhängig von der Gültigkeit einer bis zu zwei Jahre alten Beurteilung in der maßgeblichen Beförderungskonzeption. Möglich wäre zwar auch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien dergestalt, dass aus Anlass von Bewerbungen um Beförderungsdienstposten oder -stellen stets zeitnah erstellte Anlassbeurteilungen herangezogen werden. Hierdurch würde gewährleistet, dass gerade das aktuelle Leistungsbild der Beamten erfasst und für die Auswahlentscheidung nutzbar gemacht werden kann. Leistungssteigerungen wie auch Abfälle im Leistungsverhalten der Beamten ließen sich so zeitnah erfassen. Da jedoch zurzeit auf der Grundlage von Nr. 2.1.1 Buchst. b BeurteilungsVV eine dienstliche Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle erst zulässig ist, wenn die vorherige Beurteilung älter als zwei Jahre ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -), kommt die zweitgenannte Lösungsmöglichkeiten vorliegend nicht in Betracht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

27

Die Festsetzung des Streitwerts folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges geltenden Fassung i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

28

Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 LBesO (2.962,05 €).

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