Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11193/13
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zur Überlassung der im Kino-Center der Antragstellerin anfallenden Abfälle zur Beseitigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich diese Verfügung nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtmäßig erweist und eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung angesichts der normativen Regelvermutung nicht gerechtfertigt erscheint.
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1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 5. September 2013 nicht wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nichtig.
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Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Hinreichende Bestimmtheit ist in dieser Hinsicht auch dann gewahrt, wenn sich die handelnde Behörde aus dem gesamten Inhalt des Bescheids erkennen lässt (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 und 97). Dem Bescheid vom 5. September 2013 lässt sich hinreichend zuverlässig entnehmen, dass er von dem „ASK Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungseigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern“ herrührt, der als Eigenbetrieb selbst keine Rechtsfähigkeit besitzt (§ 86 Abs. 1 GemO), jedoch für die Antragsgegnerin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dabei von der Werkleitung im Rechtsverkehr vertreten wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung). Letzteres ist hier durch die Unterschrift des Werkdirektors dokumentiert (vgl. zur Behördeneigenschaft der Werkleitung eines kommunalen Eigenbetriebs: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594). Eine Zurechnung der Verfügung zum Werkausschuss ist nicht erkennbar, weil es sich hierbei um einen internen Ausschuss der Gemeinde (§ 86 Abs. 4 GemO) und nicht um eine mit Außenwirkung auftretende Stelle handelt.
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2. Gegen die von der Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren angegriffenen Verfügungen im Bescheid vom 5. September 2013 (Ziffer 1 mit der Feststellung des Anschluss- und Benutzungszwangs für das Grundstück S. und Ziff. 4 mit der Bestimmung einer 10m³ Absetzmulde als zu benutzenden Abfallbehälter) bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken.
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a) Der Regelungsinhalt von Ziff. 1 der Verfügung geht dahin, die bereits normativ bestehende Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 der Abfallsatzung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2012 - AbfS - zu konkretisieren, was gegenüber der Antragstellerin bedeutet, die Überlassungspflicht hinsichtlich der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung erneut festzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AbfG. Anlass zu dieser gesetzeswiederholenden Verfügung bestand deshalb, weil die Antragstellerin bestritten hatte, dass auf dem Kinogrundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang (§ 26 GemO) knüpft an die bereits bundesrechtlich in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695 und juris, Rn. 21).
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Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück S. in Kaiserslautern Abfälle zur Beseitigung anfallen, womit die rechtlichen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 AbfS vorliegen. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KrWG). Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG).
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Die Antragstellerin behauptet unter Vorlage einer Verwertungsbestätigung der Fa. Jakob Becker Entsorgungs-GmbH vom 29.08.2013, dass es sich bei den durch den Kinobetrieb anfallenden und ausweislich der Fotodokumentation der Antragsgegnerin über Ortsbesichtigungen in den Monaten Juni bis Oktober 2013 in einem Presscontainer und einer Absetzmulde zusammengetragenen Abfällen um Abfälle zur Verwertung handelt.
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Dieser Behauptung steht indessen die in § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV - enthaltene gesetzliche Vermutung entgegen, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, was bedeutet, dass die Abfallbesitzer grundsätzlich der Überlassungspflicht nach § 7 Satz 1 GewAbfV unterliegen und nach § 7 Satz 4 GewAbfV einen Pflicht-Restmüllabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, BVerwGE 123, 1 und juris, Rn. 12). Bei den im Kino der Antragstellerin anfallenden Abfälle handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, da sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (vgl. die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 GewAbfV). Neben den Resten von in den Kinoräumen erworbenen Gegenständen wie Eintrittskarten, Servietten, Getränkebechern und dort verkauften Esswaren lassen die Kinobesucher auch von ihnen mitgebrachte Dinge jeglicher Art zurück, einschließlich zuvor erworbener Speisen und Getränke sowie Zigarettenkippen.
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Die auf Erfahrungen der Vollzugspraxis beruhende normative Vermutung für das Anfallen von Abfällen, die nicht verwertet werden, ist allerdings widerlegbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, a.a.O., juris, Rn. 12). Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. BVerwG, ebenda). Der Nachweis, dass der angefallene Abfall nicht beseitigt, sondern verwertet wird, muss spätestens zu dem Zeitpunkt erbracht sein, zu dem der Abfall von dem Betriebsgrundstück entfernt wird (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 und juris, Rn. 39). Dabei reicht es nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, a.a.O., Rn. 35 und 39; Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119 und juris, Rn. 12).
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Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Antragstellerin den Getrennthaltungsgeboten des § 3 Abs. 1 GewAbfV unterliegt und ob deren Verletzung, d.h. das vermischte Einsammeln der dort genannten Abfallfraktionen (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- sowie Marktabfälle), Auswirkungen auf die Beurteilung des Abfalls als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung hat. Zweifel daran, dass Verstöße gegen die zur Gewährleistung einer möglichst hochwertigen Verwertung angeordneten Getrennthaltungspflichten für die Abgrenzung der Abfallarten erheblich sind, ergeben sich aus den Materialien zu § 3 Abs. 23 KrWG. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011 heißt es:
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„Entscheidend ist … die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung keine Rolle.“ (BT-Drs. 17/6052, S. 74).
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Für die hier zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung für das Anfallen von Abfall zur Beseitigung auf dem Kinogrundstück (bislang) nicht widerlegt hat. Hierzu hätte sie den Nachweis führen müssen, dass mit dem von der Fa. B. Entsorgungs-GmbH abgeholten Kinoabfall ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche oder energetische Verwertung darstellt. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
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Die von der Fa. B. Entsorgungs-GmbH vorgelegte Verwertungsbestätigung vom 29. August 2013 genügt nicht den in der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, a.a.O., juris, Rn. 39), worauf die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5. September 2013 zutreffend hingewiesen hat (S. 4 f.). Diesem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass die Abfälle zunächst in einer Sortieranlage in verschiedene Teilfraktionen getrennt werden, um sie sodann „vollumfänglich stofflich oder energetisch“ zu verwerten; die erreichte Verwertungsquote liege bei 100 %. Will ein Abfallerzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sich Klarheit darüber verschaffen, ob er von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Satz 1 GewAbfV befreit ist, weil der auf seinem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird, benötigt er zumindest ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiter behandelt wird. Hierzu hat das eingeschaltete Entsorgungsunternehmen jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird; ferner hat es aufzuzeigen, welche Materialien hierdurch bei welchen Verwendern ersetzt werden. Weil die Abgrenzung bezogen auf den auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfall vorgenommen werden muss, hat der Abfallbesitzer bzw. das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen den Verwertungsweg für den dort vorgefundenen Abfall in seiner spezifischen Zusammensetzung darzustellen. Dabei wird man es zur Vermeidung übertriebener Mitteilungspflichten als ausreichend ansehen müssen, wenn der Verwertungsweg in pauschaler Form und - hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Verwertungsarten - mit Hilfe von Schätzungen geschildert wird. Die bloße Erklärung – wie hier -, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung, ist allerdings zu inhaltsarm und deshalb unzureichend. Demnach ist die normative Vermutung, dass bei der Antragstellerin zumindest auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden, bislang nicht entkräftet.
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Der geforderte Nachweis eines konkreten Verwertungswegs für den bei der Antragstellerin anfallenden Abfall ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes geboten, dass sie nunmehr die Praxis des Einsammelns von Abfällen auf dem Kinogrundstück geändert hat. Denn mit der als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Anweisung an ihre Mitarbeiter, dass „loses PC [Popcorn] und lose Nachos [Tortilla-Chips] in separaten Müllsäcken, getrennt von dem restlichen Müll, gesammelt werden“, ist nicht hinreichend gewährleistet, dass sich an der Zusammensetzung des übrigen Restabfalls etwas Wesentliches ändert. Die Anordnung an die Mitarbeiter dürfte sich lediglich auf die in den Kinosälen oder Gängen lose herumliegenden Chips beziehen, nicht aber auf andere Speiseabfälle, die von den Besuchern in den bereitgestellten Mülleimern oder an anderen Orten entsorgt werden. Die „Verwertungsbestätigung Speisereste“ der Fa. B. Entsorgungs-GmbH vom 9. Dezember 2013 dürfte daher nicht die Gesamtheit der auf dem Kinogrundstück anfallenden organischen Abfälle erfassen.
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b) Gegen die Rechtmäßigkeit von Ziffer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. September 2013 bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Rechtsgrundlage für die Befugnis der Antragsgegnerin zur Bestimmung der Behältergröße ist § 11 Abs. 2 Satz 1 AbfS. Zwar soll nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfS die Behältergröße für Restabfälle unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt werden. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits zutreffend ausgeführt hat, enthält die dafür vorgesehene Tabelle unter den Buchstaben a) bis h) keine Regelung für Kino-Center. Für diesen Fall sieht § 11 Abs. 5 Satz 5 AbfS vor, dass das vorzuhaltende Behältervolumen nach dem regelmäßigen Abfallaufkommen festzulegen ist. Insofern hält der Senat es für rechtlich unbedenklich, wenn sich die Antragsgegnerin an dem Volumen der von ihr anlässlich der Ortsbesichtigungen in den Monaten Juni bis Oktober 2013 vorgefundenen Abfallmulde orientiert hat. Sollte sich ergeben, dass das Vorhalten einer 10 m³ Abfallmulde für den bei der Antragstellerin anfallenden Beseitigungsabfall zu groß bemessen ist oder sollte sie gar nachweisen, dass der bei ihr anfallende Abfall vollständig einer Verwertung zugeführt wird, kann sie eine entsprechende Abänderung des Bescheids beanspruchen.
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3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch das weitere Begehren der Antragstellerin auf Entfernung der von der Antragsgegnerin bereitgestellten Abfallmulde nicht begründet ist.
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Bei dem Bereitstellen der Mulde dürfte es sich um den Vollzug der unter Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides verfügten Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung handeln. Mangels Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügungen kommt auch eine Aufhebung der Vollzugsmaßnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Antragstellerin derzeit verpflichtet, Restabfallbehälter der Antragsgegnerin zu benutzen (§ 7 Satz 4 GewAbfV) und das Aufstellen der Behältnisse zu dulden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Ziffer 1.5 und 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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Referenzen
- § 3 Abs. 1 GewAbfV 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 2x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- VwGO § 154 1x
- § 2 Nr. 1 GewAbfV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 4 GewAbfV 2x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 1 GewAbfV 2x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 3x
- VwGO § 80 1x
- 22 A 1013/88 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AbfG 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken 1x
- VwGO § 146 1x
- § 26 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)