Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 10112/14
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07. März 2013 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners.
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In seinem Wohn- und Geschäftshaus betreibt er seit 2002 eine Holzfeuerungsanlage mit 90 kW Nennwärmeleistung. Diese Anlage wird zum Teil mit Holzabfällen beschickt, die aus dem ca. 7 Kilometer entfernt gelegenen Möbelwerk der B... & H... GmbH stammen, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist. Die B... & H... GmbH ist Mieterin einer Fläche von 220 m² der insgesamt etwa 1.500 m² betragenden Nutzfläche des Wohn- und Geschäftshauses; die im Hause des Antragstellers angemietete Fläche nutzt die B... & H... GmbH als Büro-, Ausstellungs- und Besprechungsräume.
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Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller durch eine auf § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 der 1. BImSchV gestützte Anordnung, in der von ihm betriebenen Holzfeuerungsanlage Brennstoffe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV einzusetzen. Zur Begründung wurde wesentlich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV abgestellt, wonach die in § 3 Abs.1 Nr. 6 oder Nr. 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe „nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden“ dürfen. Am Standort der Holzfeuerungsanlage befinde sich kein holzverarbeitender Betrieb, so dass die Voraussetzungen für einen rechtlich zulässigen Einsatz der genannten Brennstoffe nicht gegeben seien. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner nehme einen nur formalen Standpunkt ein; im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften sei von einer Identität zwischen ihm und der B... & H... GmbH auszugehen.
II.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Holzabfälle aus der Holzbearbeitung und der Holzverarbeitung in seiner Holzfeuerungsanlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin verbrennen zu können, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nicht überwiegt. Die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Anordnung vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 ist nämlich offensichtlich rechtmäßig.
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1. Zunächst teilt der Senat nicht die - nicht näher vertieften - Bedenken des Antragstellers, wonach der Verordnungsgeber mit dem Erlass des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV die Grenzen seiner Normsetzungskompetenz überschritten habe. § 23 BImSchG stellt nämlich insoweit eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dienen dem Zweck, die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geregelten Betreiberpflichten durch unmittelbar durchsetzbare Vorschriften zu konkretisieren; daneben können sie auch zusätzliche, über die Grundpflichten des § 22 BImSchG hinausgehende (Vorsorge-)Anforderungen enthalten. Inhalt und Ausmaß einer auf § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Verordnung werden durch den gesetzlichen Schutzzweck bestimmt und begrenzt (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 39 zu § 21). In diesem Rahmen ist es Sache des Verordnungsgebers zu regeln, wie und mit welchen Mitteln die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auch die auf Menschen einwirkenden Luftver-unreinigungen gehören (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 7 CN 1/97 -, juris).
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2. Die in der Hauptsache angegriffene Untersagung der Verbrennung von Holzabfällen aus der Bau- und Möbelschreinerei ist gemäß § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch G. v. 01.03.2011 (BGBl. I S.282) - BImSchG - i.V.m § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und § 5 Abs. 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - vom 20. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) rechtmäßig.
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a. Die hier untersagte Verfeuerung von Resten aus der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung verstößt gegen die Bestimmungen der 1. BImSchV. § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV bestimmt, dass in Feuerungsanlagen nach § 1 nur die nachfolgend genannten Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, sodass danach auch die hier fraglichen unter den Nrn. 6 und 7 aufgeführten Reste aus Holzbearbeitung und Holzverarbeitung in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. Diese Regelung des § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 der 1. BImSchV wird jedoch durch § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV dahin eingeschränkt, dass diese Materialien
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- nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 kW oder mehr und
- nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung
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eingesetzt werden dürfen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist, was sich aus dem im Normtext zweifach verwendeten „nur“ ergibt, die Verfeuerung dieser Stoffe nicht zulässig.
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Hier ist die erste Voraussetzung erfüllt, da die Verbrennungsanlage des Antragstellers unstreitig über eine Nennwärmeleistung von 90 kW verfügt. Die zweite tatbestandliche Voraussetzung „…in Betrieben der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung…“ liegt aber nicht vor.
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aa. Bei der Auslegung der Wortfolge „…in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung …“ ist zunächst von dem Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Entgegen den Überlegungen des Verwaltungs-gerichts Koblenz in seinem Urteil vom 19. November 2013 - 4 K 397/13.KO - ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings nicht eindeutig. Unter einem „Betrieb“ in dem vorliegenden Sinnzusammenhang kann nämlich einerseits eine organisatorische Einheit von Personen und Produktionsmitteln verstanden werden, hier etwa die Bau- und Möbelschreinerei B... & H... GmbH. Die Worte „in Betrieben“ sind in diesem weiteren Sinne daher funktionell dahin zu verstehen, dass darunter alles fällt, was im Rahmen und Zusammenhang mit dem Produktionsvorgang steht. In der Umgangssprache wird der Begriff „Betrieb“ allerdings auch, wovon offenbar das Verwaltungsgericht ausgeht, in einem eher örtlichen Sinne dahin verstanden, dass damit der Platz an dem gearbeitet wird, die Werkstatt, allgemein die Betriebsstätte angesprochen ist.
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bb. Bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV muss aber weiter berücksichtigt werden, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz dem allgemeinen Sprachgebrauch hinsichtlich der Bezeichnung von Betriebsstätten mit dem Begriff „Betrieb“ nicht folgt. Betriebsstätten werden nämlich nicht als „Betrieb“, sondern als „Anlage“ bezeichnet (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 BImSchG). Dementsprechend ist auch unter der Nr. 6.2 Spalten 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nicht von „Betrieben“, sondern „Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten“ bzw. „Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten“ und unter der Nr. 8.2, Spalten 1 und 2 der 4. BImSchV von „Anlagen zur Erzeugung von Strom, … durch ein Einsatz von … gestrichenem und lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten ... oder…Sperrholzspanplatten, Faserplatten oder sonst verleimten Holz sowie daraus anfallenden Resten … in einer Verbrennungseinrichtung“ die Rede. Wollte man mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19. November 2013, Az.: 4 K 397/13.KO) darauf abstellen, dass mit dem Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV nur der konkrete Ort der Holzbearbeitungs- bzw. Holz-verarbeitungsstätte gemeint ist, an dem die Holzverarbeitungsreste anfallen, so hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber entsprechend dem vorstehend beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Sprachgebrauch auch hier von „Anlagen der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung“ gesprochen hätte. Da dies nicht geschehen ist, kann angenommen werden, dass mit der Wortfolge „…in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung …“ nicht die Betriebsstätte, sondern die organisatorische Einheit gemeint ist.
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cc. Dafür, dass hier die Wortfolge „…in Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung …“ in dem vorstehend beschriebenen weiteren Sinne zu verstehen ist, sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Beschränkung des Einsatzes von Holzbearbeitungsresten auf Verbrennungsanlagen in derartigen Betrieben beruht auf zwei Überlegungen: Grundsätzlich soll dadurch die Verfeuerung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 der 1. BImSchV genannten Holzbrennstoffe eingeschränkt werden, weil sie auf Grund zusätzlicher emissions-relevanter Inhaltsstoffe ein erhöhtes Emissionspotential gegenüber natur-belassenem Holz aufweisen. Dass (nur) Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung die Verfeuerung gestattet wird, beruht auf der Annahme des Verordnungsgebers, dass in solchen Betrieben die Sachkenntnis für den Umgang mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten besonderen Holzbrennstoffen vorhanden ist (vgl. BR-Drucks. 712/09, 2009, S. 59, 60). Entscheidend für die Zulassung der Verbrennung der Holzbearbeitungsreste war für den Verordnungsgeber mithin nicht der konkrete Standort der jeweiligen Holzbearbeitungs- oder Holzverarbeitungsanlage, sondern die bei dem Betreiber solcher Anlagen, bzw. bei seinen Mitarbeitern vorhandene besondere Sachkenntnis, die es ihm ermöglicht, die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV gestellten, detaillierten Anforderungen an die zulässigen Brennstoffe einzuhalten. In Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung werden die fraglichen Stoffe nach alledem dann eingesetzt, wenn diese und unter der Sachherrschaft des Betreibers der Holzverarbeitungs- oder Holzbearbeitungsanlage über die Feuerungsanlage verfeuert werden.
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b. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die fraglichen Holzreste werden nicht im Rahmen eines Betriebes der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung eingesetzt, sondern im Hause des Antragstellers, der zwar nach seinem unbestrittenen Vortrag Schreinermeister, aber nicht Inhaber eines holzverarbeitenden Betriebes ist. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die mit der fraglichen Holzfeuerungsanlage gewonnene Wärme auch einem Betrieb der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, nämlich der B... & H... GmbH insofern zugutekommt, als sie im gleichen Gebäude Räume angemietet hat. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Feuerungsanlage von dem Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermieter, nicht aber von der GmbH im Rahmen ihrer Möbelschreinerei betrieben wird.
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c. § 5 Abs. 3 der 1. BImSchV kann auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass hier das Vorliegen eines Betriebes der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung deshalb bejaht werden müsste, weil der Antragsteller zugleich Geschäftsführer der B... & H... GmbH ist. Das Zusammenfallen der Eigenschaft als privater Vermieter und der Funktion als Geschäftsführer der B... & H... GmbH in der Person des Antragstellers ändert nichts daran, dass die B... & H... GmbH als juristische Person die Voraussetzungen eines Betriebes der Holzverarbeitung erfüllt, der Antragsteller aber nicht. Die vom Antragsteller angeregte erweiternde Auslegung würde daher nicht nur dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 der 1. BImSchV widersprechen. Sie wäre auch mit dem Zweck der Verordnung unvereinbar, da damit die fraglichen Stoffe auch von den Mitarbeitern von holzverarbeitenden Betrieben in deren Wohnhäusern verfeuert werden dürften und damit die mit § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV bezweckte Beschränkung der Verfeuerung der Holzverarbeitungsreste auf Betriebe der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung unterlaufen würde.
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d. Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm gemäß § 24 Abs. 1 BImSchG obliegende Ermessen betätigt. Wie der Begründung des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die hier für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte abwägend berücksichtigt und sich letztlich im Hinblick auf das erhöhte Emissionspotential und die Rauch- und Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft für ein Einschreiten entschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- BImSchG § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 3x
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 2x
- § 4 Abs. 1 der 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV 6x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs.1 Nr. 6 oder Nr. 7 der 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 2x
- § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 der 1. BImSchV 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 der 1. BImSchV 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 24 Anordnungen im Einzelfall 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 CN 1/97 1x (nicht zugeordnet)
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