Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 D 10039/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens, mit dem er die Feststellung erstrebt, dass die Verweigerung der Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ im Polizeipräsidium Koblenz am 4. Mai 2013 rechtswidrig gewesen ist. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, wie vom Polizeipräsidium Koblenz schon gegenüber dem Verwaltungsgericht zu Recht geltend gemacht worden ist.
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Für die gerichtliche Überprüfung des vom Polizeipräsidium gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich insbesondere um eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall und so auch hier der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dient und seine Rechtsnatur daher als öffentlich–rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
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Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das für die Dauer der Veranstaltung befristete Hausverbot durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
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Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Hausverbots, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig ist.
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Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303).
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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Nach Angaben des Polizeipräsidiums sollte mit dem gegenüber dem Antragsteller und seinen beiden Begleitern ausgesprochenen Hausverbot sichergestellt werden, dass im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgt und der Antragsteller mit seinen Begleitern keine politischen „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt oder im Gebäude anbringt. Es stützte seinen Verdacht zum einen auf den Umstand, dass es den Antragsteller und seine beiden Begleiter in einem Bereich des Gebäudes antraf, der nicht für den Publikumsverkehr bei der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ vorgesehen war. Zum anderen waren der Antragsteller und seine Begleiter den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle als Angeklagte in einem laufenden Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung bekannt. Darüber hinaus nahmen die Polizeibeamten an, dass der Antragsteller und seine Begleiter vor dem Gebäude bereits politische „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt hatten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ein Zusammentreffen dieser Umstände bei einer künftigen Veranstaltung des Polizeipräsidiums wiederholen wird. Dies gilt unabhängig davon, dass noch nicht feststeht, wann das Polizeipräsidium wieder einen „Tag der offenen Tür“ veranstalten wird.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Antragstellers zu bejahen.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das gegenüber dem Kläger verhängte Hausverbot hatte jedenfalls keine Außenwirkung. Es wurde im Treppenhaus zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss des Gebäudes des Polizeipräsidiums und damit in einem Bereich ausgesprochen, der für den Publikumsverkehr während der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ nicht vorgesehen war. Die Maßnahme erfolgte mithin abseits der Öffentlichkeit. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Verhängung des Hausverbots in Gegenwart von unbeteiligten Dritten erfolgt ist. Lediglich die beiden Begleiter des Antragstellers, gegen die zu gleicher Zeit ebenfalls ein Hausverbot ausgesprochen wurde, waren hierbei anwesend. Es ist jedoch weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch erkennbar, dass er durch das Hausverbot bei seinen mitbetroffenen Begleitern im Ansehen herabgesetzt worden ist. Dies erscheint im Gegenteil äußerst fernliegend.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt ferner nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor (vgl. zu dieser Fallgruppe: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.).
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Durch das Hausverbot wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eingegriffen. Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums war keine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG.
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Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 [104]; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1402/06 –, juris, Rn. 19). Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums diente ausweislich des Veranstaltungsprogramms (vgl. Bl. 6 f. der Behördenakte) der Information der Öffentlichkeit über die Polizeiarbeit im Überblick und der Werbung für eine Tätigkeit im Polizeidienst, verbunden mit Unterhaltungselementen. Eine gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, fand demnach bei der Veranstaltung nicht statt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, welcher der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 22. März 2013 – 3 K 733/12 –, juris, Rn. 1 f. und Rn. 11 f.) zu Grunde lag.
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Ebenso wenig lässt sich ein Feststellungsinteresse schließlich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Dabei kann dahinstehen, unter welchem Gesichtspunkt ein solcher Verstoß zu berücksichtigen wäre. Denn der geltend gemachte Verstoß liegt ersichtlich nicht vor.
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Das Hausverbot wurde – wie bereits ausgeführt – gegen den Antragsteller und seine beiden Begleiter verhängt, damit im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgte, die dem Wesen der Veranstaltung zuwidergelaufen wäre. Sie richtete sich mithin nicht gegen politische Werbung gerade durch den Antragsteller und damit nicht speziell gegen dessen politische Anschauung, sondern generell gegen politische Werbung während des „Tages der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums. Etwas anderes lässt sich nicht aus der hierbei gefallenen Äußerung eines Polizeibeamten gegenüber dem Antragsteller herleiten, er sei „politisch bekannt“. Diese Aussage ist als solche neutral und bezog sich zudem nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeipräsidiums auf den Umstand, dass der Antragsteller – ebenso wie seine Begleiter – als Angeklagter eines laufenden Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle bekannt war, wobei die ihm vorgeworfenen Straftaten laut Anklageschrift einen politischen Hintergrund haben sollen.
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Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 40 1x
- 1 BvR 1402/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 113 3x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 16 E 174/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 733/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x