Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 10021/15


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

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Ungeachtet der Frage, ob der Bürgermeister der Antragsgegnerin für die Einlegung bzw. – wie der Antragsteller meint – zumindest für die Fortführung der Beschwerde eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses der Antragsgegnerin bedarf, ist die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wirksam. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Er ist damit notwendiges Organ der Gemeinde als juristische Person, die durch ihn handlungsfähig wird und nicht etwa Vertreter der Gemeinde im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Allein der Bürgermeister ist als Organ der Gemeinde in der Lage, für sie nach außen hin wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen, ohne dass es insoweit einen Unterschied macht, ob es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um solche Angelegenheiten handelt, deren Erledigung der vorherigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bedarf (vgl. hierzu VerfGH RP, Urteil vom 14. Juni 1971 – VGH 7/70, AS 12, 153, 160).

3

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

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Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin bis zur Durchführung eines erneuten Wahlverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter der Verbandsgemeindefeuerwehr E.-A. zu bestellen und zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Bestätigung und Ernennung des Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gegenstand des Verfahrens ist die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung über die Bestätigung und Ernennung des Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter, die für den Antragsteller zu einer Negativentscheidung über seine Bewerbung für das von ihm angestrebte Amt führt. Bei der der Bestätigung und Ernennung vorausgehenden Wahl handelt es sich, ungeachtet der Frage, ob ausschließlich § 14 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – oder – wie vorliegend – § 5 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde E.-A. vom 20. Dezember 2013 (HochspEinglG) zur Anwendung kommt, um eine verfahrensinterne Mitwirkungshandlung. Denn auch mit der Normierung des Wahlverfahrens hat der Gesetzgeber daran festgehalten, dass die Letztentscheidung bei der Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehr beim Bürgermeister liegen soll. Denn nach der Auffassung des Gesetzgebers wäre es mit der dem Bürgermeister obliegenden Personal- und Organisationshoheit, die sich auch auf die Feuerwehr erstreckt, nicht vereinbar, wenn er in diesem sicherheitsempfindlichen Bereich der Gefahrenabwehr herausgehobene Führungskräfte der Feuerwehr ohne eigene Entscheidungsbefugnis bestellen müsste (LT-Drucks. 14/3502, S. 45 f.).

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Selbst wenn man dem Vorbringen der Antragsgegnerin folgen würde, dass Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, vorliegend nicht anzuwenden wäre, würde dies keine andere als die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung rechtfertigen.

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Der Bürgermeister bestellt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG ehrenamtliche Wehrleiter und stellvertretende Wehrleiter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten. Er hat nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LBKG die Bestätigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG gewählten Führungskraft zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Ungeachtet der Frage, ob damit keine Bestenauslese zu erfolgen hat, unterliegt der Bürgermeister bei seiner Entscheidung der Bindung an die Grundrechte. Maßgebend ist vorliegend der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung führt dazu, dass der Bürgermeister bei seiner Entscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der für das Amt des stellvertretenden Wehrleiters geeigneten Bewerber zu berücksichtigen hat, sodass jeder Bewerber, der die Eignungsvoraussetzungen für die Stellung eines ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleiters erfüllt, eine faire Chance bei seiner Bewerbung um dieses Amt haben muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 –, juris, Rn. 31). Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller die Eignungsvoraussetzungen erfüllenden Bewerber und die Sicherung des chancengleichen Zugangs erfordert eine angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006, a.a.O., Rn. 45). Dies bedeutet zunächst, dass vorgesehene Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden müssen. Denn nur so kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – gewährleistet werden, dass es zu einer sachgerechten Auswahlentscheidung des Bürgermeisters unter Berücksichtigung der schützenswerten Belange der Bewerber kommt.

9

Mit dem in § 14 LBKG vorgesehen zweistufigen Verfahren – Wahl und anschließende Bestätigung der Wahl und Bestellung des Funktionsträgers durch den Bürgermeister – soll der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen werden, die auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Feuerwehrangehörigen und Führungskräften angewiesen ist. Denn ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr müssen nach der Auffassung des Gesetzgebers vom Vertrauen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen getragen werden. Nur so können der Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft dieser auf enges, vertrauensvolles und kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesenen Gemeindeeinrichtung gewährleistet werden. Gleichzeitig soll durch das zweistufige Verfahren gesichert werden, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen werden (LT-Drucks. 14/3502, S. 45 f.). Dies bedeutet allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters oder stellvertretenden Wehrleiters erfüllt, nur dann eine faire Chance erhält, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird, was vorliegend nicht der Fall war.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Wahl des Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter nicht den Anforderungen des § 5 Satz 2 HochspEinglG entspricht, weil auch Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrleiters vergleichbar sind, als Wahlberechtigte zugelassen waren.

11

§ 5 Satz 1 HochspEinglG bestimmt, dass spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter der umgebildeten Verbandsgemeinde sowie ihre oder seine Vertretung gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt werden. Die Wahlen erfolgen nach § 5 Satz 2 HochspEinglG durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der umgebildeten Verbandsgemeinde. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung folgt, dass nur die dort genannten Funktionsträger wahlberechtigt sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Hinweise auf eine Erweiterung des Personenkreises der Wahlberechtigten fehlen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrleiters vergleichbar sind, als Wahlberechtigte gleichsam ungewollt im Sinne einer planwidrigen Lücke unterblieben sei, nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass jedenfalls im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr E.-A. die beiden Fachbereiche, denen Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrleiters vergleichbar sind, vorangestellt wurden, erst nach Verkündung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde E.-A. vom 20. Dezember 2013 geschaffen wurden. Im Übrigen heißt es in § 5 Satz 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt H. in die Verbandsgemeinde D. vom 20. Dezember 2013: „Die Wahlen erfolgen durch die Wehrleiterin oder den Wehrleiter der bisher verbandsfreien Stadt H. und die dortigen Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie durch die Wehrführerinnen und Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde D..“ Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Fusion von Gemeinden im Rahmen der Eingliederungsgesetze an die lokalen Verhältnisse angepasste gesetzliche Regelungen getroffen hat.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO), da er kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

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