Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11016/14


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2012 und 2013 mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in einer Gesamthöhe von 130,60 €.

2

Sie ist seit dem 12. März 2013 Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung Z..., Flur …, Parzelle …, welches in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) liegt, die mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen vom 20. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2012 konstituiert wurde. Vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bildeten die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…), die Abrechnungseinheit 2 (Z...-K…) sowie die Abrechnungseinheit 3 (Z...-B…) eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG –.

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Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu Eigen macht.

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Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Zusammenfassung des gesamten im baurechtlichen Innenbereich der Beklagten gelegenen Gebiets in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 in den Verfahren 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 aufgestellt habe.

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Während der Frist zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat die Beklagte die beanstandete Ausbaubeitragssatzung rückwirkend geändert und die drei erwähnten Abrechnungseinheiten gebildet. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Neuberechnung der in den Jahren 2012 und 2013 geschuldeten Beiträge habe ergeben, dass auf die Klägerin wesentlich höhere Beträge entfielen als die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten. Da der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werde, bestehe er in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) aus dem Ausbauaufwand der Jahre 2012 bis 2014 für die S… Straße, der Jahre 2014 bzw. 2015 für die Z… Straße und demjenigen für den K… Weg (2016). In den Jahren 2012 bis 2014 habe die S… Straße zwar noch innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘ gelegen. Die für die S… Straße vorgesehene Sanierungsmaßnahme (Ausbau mit Betonsteinpflaster) sei jedoch schon vor mehr als zwanzig Jahren bautechnisch abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer dieser Pflasterung sei die S… Straße zum erneuten Ausbau in das für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellte Bauprogramm aufgenommen worden. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 würden voraussichtlich im Jahr 2017 sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet erhoben. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin lägen nicht im Sanierungsgebiet, hätten jedoch – wie die anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit – von dem Ausbau der S… Straße einen beitragsrelevanten Vorteil.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie beruhten nicht auf der neuen satzungsrechtlichen Grundlage, die zudem ihrerseits zu beanstanden sei. Denn die rechts der Mosel liegenden Stadtteile (Z...-Stadt und Z...-M…) hätten nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden dürfen. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung vor, weil den Grundstückseigentümern in Z...-B… die gezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien, während die Beklagte gegenüber den Herangezogenen in Z...-Stadt dazu nicht bereit sei.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

13

Zwar fehlt der angefochtenen Beitragserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Die Voraussetzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sind aber deshalb nicht erfüllt, weil für die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) kein beitragsfähiger Aufwand feststellbar ist (2.)

14

1. Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS – liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor. Insbesondere durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen.

15

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64).

16

b) Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Stadtteile Z...-M… und Z...-Stadt ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen „C…“ (Z...-Stadt) und „M… Straße“ (Z...-M…) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris). Zwischen dem bebauten Grundstück C… 81 und dem Haus M… Straße 4 befinden sich nämlich fünf bereits bebaute Grundstücke an der neuen Straße „I…“. Von den noch unbebauten Grundstücken liegen zwei innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem Jahr 2010 rechtverbindlichen Bebauungsplans, zwei weitere stellen eine Baulücke dar, die Gegenstand eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Angesichts dessen kann auch insoweit nicht von einer Außenbereichsfläche von nicht nur unbedeutendem Umfang gesprochen werden, die einer Konstituierung der Gebietsteile Z...-M…l und Z...-Stadt als einer einzigen Abrechnungseinheit entgegenstehen würde.

17

Anders als mit der Klage geltend gemacht, trennt die Bundesstraße 421 (N…/K… Straße) den südlich von ihr gelegenen Teil der Stadt Z... mit dem A… Bachtal nicht im Sinne einer topografischen Zäsur (BVerfG, a.a.O., Rn. 64) vom nördlich davon liegenden Stadtgebiet. Die B 421 hat angesichts ihrer geringen Breite eher verbindende Wirkung und unterbricht die zusammenhängende, wegen des unmittelbar dahinter ansteigenden Geländes über weite Bereiche bandartige Bebauung auf der rechten Moselseite nicht.

18

c) Dem gegenüber verbot – auch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten – der Umstand, dass die links der Mosel liegenden Stadtteile B… und K… durch eine topografische Zäsur, nämlich die mehr als 135 m breite Mosel, von den Gebietsteilen Z...-M… und Z...-Stadt auf der rechten Flussseite getrennt werden, deren Zusammenfassung zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Dies ist in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt worden. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die Aufteilung der Stadtteile B… und K… in zwei unterschiedliche Abrechnungseinheiten. Denn der Stadtteil B… liegt ca. 150 Höhenmeter über dem Gebietsteil K… und wird von diesem durch mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen (Weinberge) getrennt.

19

2. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2012 und 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil für den 31. Dezember 2012 und den 31. Dezember 2013, die Zeitpunkte des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), kein beitragsfähiger Aufwand in der Abrechnungseinheit 1 (Z...-Stadt und Z...-M…) feststellbar ist.

20

a) Auch wenn – wie hier – gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW, juris). Denn die Beitragspflicht kann gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG am 31. Dezember eines bestimmten Jahres nur entstehen, wenn in diesem Jahr Aufwendungen für den Straßenausbau angefallen sind. Steht nach Ablauf des 31. Dezember eines Jahres fest, dass mangels Aufwendungen keine Beitragsschuld für dieses Jahr begründet wurde, können wiederkehrende Beiträge für dieses Jahr nicht deswegen erhoben werden, weil Ausbauaufwendungen in einer späteren Phase des Fünfjahreszeitraums geplant sind (vgl. OVG RP, 6 C 10085/12.OVG, AS 41, 218, juris). Die für 2014 bzw. 2015 vorgesehenen Straßenausbauarbeiten in der Z… Straße und diejenigen im K… Weg (2016) lösen deshalb keine Beitragspflicht für die mit dem angefochtenen Bescheid veranlagten Jahre 2012 und 2013 in der Abrechnungseinheit 1 aus.

21

b) Zwar sind der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 Aufwendungen für Ausbauarbeiten an der S… Straße entstanden. Diese fielen jedoch in dem durch die Sanierungssatzung vom 15. Februar 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ an, bevor diese Sanierungssatzung durch die Satzung vom 16. März 2015 aufgehoben wurde. Damit besteht weder eine Ausbaubeitragsschuld für die Grundstücke innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets (aa) noch für diejenigen außerhalb dieses Gebiets (bb).

22

aa) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB – sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden, wenn in diesem Gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden. Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris). Deshalb greift die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, also die Freistellung von der Ausbaubeitragspflicht, zu Gunsten der Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ‘Stadtkern Z...‘ ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die an der S… Straße vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen schon vor mehr als zwanzig Jahren durch die seinerzeit erfolgte Pflasterung von der Beklagten als bautechnisch abgeschlossen betrachtet wurden.

23

Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt nämlich, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/510 S. 30). Zu einer solchen Doppelbelastung würde eine Beitragserhebung im Sanierungsgebiet für den Ausbau der S… Straße führen. Denn die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der S… Straße werden bei der Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts der Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt. Maßgeblicher Wertermittlungsstichtag i. S. d. § 3 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung ist nämlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, also der Aufhebung der Sanierungssatzung (§§ 154 Abs. 3, 162 BauGB) durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 (vgl. OVG RP, 6 A 10164/09.OVG, LKRZ 2011, 19, juris). Bis zu diesem Abschluss der Sanierung fließen die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen, also auch derjenigen der Jahre 2012 bis 2014 in der S… Straße, in den Bodenwert ein (vgl. BVerwG, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte nur die vor mehr als zwanzig Jahren erfolgte Pflasterung als sanierungsbedingte Baumaßnahme in der S… Straße betrachtet, nicht jedoch deren Ausbau in den Jahren 2012 bis 2014. Denn die Beendigung der ausdrücklich im Rahmen der Sanierung vorgesehenen Baumaßnahmen allein ist noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist (BVerwG, 4 C 11.13, BVerwGE 149, 211, juris). Gerade der Beitragsausschluss des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zeigt, dass der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 10/6166 S. 59) angenommen hat, der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil schlage sich regelmäßig im Bodenwert nieder und führe deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags (BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

24

bb) Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zwar nicht erfasst (vgl. auch BT-Drucks. 10/4630 S. 125). Zum 31. Dezember 2012 und zum 31. Dezember 2013 kann indessen ein ausbaubeitragsfähiger Aufwand nicht festgestellt werden, der als wiederkehrender Beitrag auf die außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ‘Stadtkern Z...‘, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke verteilt werden könnte.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris). Die danach gebotene Aufspaltung einer einzelnen Erschließungsmaßnahme in einen sanierungsbedingten und einen nicht sanierungsbedingten Teil und dem folgend eine entsprechende Aufteilung der für diese Maßnahme entstandenen Kostenmasse ist aus der Natur der Sache nur möglich bei Teilen einer Erschließungsanlage, die hinreichend deutlich der einen oder anderen Erschließung zugeordnet werden können (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

26

Diese Rechtsprechung zur Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge setzt somit voraus, dass eine bestimmte Straßenbaumaßnahme in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse aufgespalten werden kann. Die Trennung danach, welcher Teil der Aufwendungen einer bestimmten Straßenbaumaßnahme dem Sanierungszweck und welcher Teil der Erschließung von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets dient, lässt sich im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge anhand der Lage der Grundstücke und ihrer Zufahrt oder ihres Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage vornehmen. In der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG ist eine solche Unterscheidung nicht auf diese Weise möglich. Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge in einer solchen Einrichtung knüpft nicht – wie gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG bei einmaligen Beiträgen – an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage an. Für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge genügt nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG vielmehr die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen. Selbst wenn man angesichts dessen davon ausgeht, dass der Ausbau jeder Straße in einem Sanierungsgebiet zugleich sämtlichen außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücken innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG einen beitragsrechtlichen Vorteil vermittelt, gibt es keinen Maßstab für eine Aufteilung der Ausbauaufwendungen in eine sanierungsbedingte und eine nicht sanierungsbedingte Kostenmasse.

27

Als nicht sanierungsbedingte Kostenmasse und damit als beitragsfähiger Aufwand können allenfalls die der Beklagten für den Ausbau der S… Straße in den Jahren 2012 bis 2014 entstandenen Kosten abzüglich der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und staatliche Zuschüsse betrachtet werden. Die Feststellung dieses Differenzbetrages ist – von weiteren Schwierigkeiten abgesehen – jedenfalls vor Ermittlung der im Sanierungsgebiet eingetretenen Bodenwerterhöhungen nicht möglich und scheidet deshalb im vorliegenden Fall aus.

28

Anders als die Beklagte meint, kann die Ermittlung einer nicht sanierungsbedingten Kostenmasse nicht dadurch erfolgen, dass der auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet nach der Verteilungsregelung der Ausbaubeitragssatzung entfallende Betrag von den Gesamtaufwendungen für den Ausbau der S… Straße abgezogen wird. Denn durch die Umlegung des auf diese Weise entstehenden Differenzbetrages auf die außerhalb des Sanierungsgebiets, aber innerhalb der Abrechnungseinheit 1 gelegenen Grundstücke kann eine Überdeckung zu Gunsten der Beklagten eintreten. Solange die Höhe der im Sanierungsgebiet zu erhebenden Ausgleichsbeträge nicht feststeht, lässt sich nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau der S… Straße ein noch ungedeckter Restaufwand verbleibt, der als wiederkehrender Beitrag außerhalb des Sanierungsgebiets erhoben werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

31

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 130,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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