Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10945/15

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Erhöhung seines Auslandszuschlags für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.

2

Er ist Berufssoldat der Bundeswehr und war im vorgenannten Zeitraum in Glons (Belgien) stationiert. In dieser Zeit erhielt er Auslandszuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich (u.a.) nach einer Zuteilung des Dienstortes in Zonenstufen.

3

Im hier maßgeblichen Zeitraum war Glons in Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV – der Zonenstufe 1 zugeordnet. Ab Juli 2011 war Glons nicht mehr in Anlage 2 aufgeführt und daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV wie der Sitz der deutschen Vertretung in Brüssel, zu deren Amtsbezirk Glons gehört, der Zonenstufe 2 zugeordnet. Aktuell ist Glons wieder in Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 3 zugeordnet.

4

Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 21. März 2012 – Bezug nehmend auf seine Abrechnung für März 2012 – um Überprüfung des Auslandszuschlags gebeten hatte, beantragte er unter dem 10. Juli 2013 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgezahlten Auslandszuschlag nach Stufe 1 und dem Auslandszuschlag nach Stufe 2 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013. In dieser war für einen ebenfalls in Glons stationierten Soldaten die Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 wegen Fehlens der gebotenen Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastungen für rechtswidrig erachtet worden.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das vom Kläger zitierte Urteil sei eine auf ihn nicht anwendbare Einzelfallentscheidung.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die Zuteilung von Glons zur Zonenstufe 1 für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 sei ohne die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung des Dienstortes erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lasse sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine entsprechende Zahlung herleiten. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dienstort nachträglich aus der Anlage 2 gestrichen worden wäre. Die einschlägigen Regelungen seien jedoch nachträglich nicht geändert worden. Zudem habe der Kläger einen Nachzahlungsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht. Beamte und Soldaten müssten ihre finanziellen Ansprüche gegen den Dienstherrn zeitnah, d.h. innerhalb eines Haushaltsjahres, geltend machen. Der erst 2013 gestellte Antrag sei daher abzulehnen.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Glons hätte bei korrekter Vorgehensweise im fraglichen Zeitraum der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen. Dies sei nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auch mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geschehen. Eines zeitnahen Antrags auf Nachzahlung habe es nicht bedurft; ein solcher sei bei gesetzlichen Besoldungsansprüchen nicht erforderlich. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Auslandszuschlag stehe ihm als Teil des Gehalts zu. Er beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden – wenn auch nur in Teilen anwendbaren – Gesetzen ergäben.

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Der Kläger hat beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstortes Glons/Belgien zur Zonenstufe 1 (eins) in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist dem Klagevorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, Glons für den fraglichen Zeitraum der Stufe 2 zuordnen zu müssen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes; sie habe die Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe lediglich vermutet. In der bis Juni 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung, nach der die Dienstorte in nur zwölf statt in nunmehr 20 Stufen zugeteilt worden seien, sei Glons der Stufe 1 zugeordnet gewesen. Aktuell werde Glons der Zonenstufe 3 zugeordnet, so dass sich insgesamt das Bild einer über die Jahre steigenden Belastung zeige, die jeweils zur Zuordnung zu einer jeweils höheren Zonenstufe geführt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die nicht zeitnah erfolgte Geltendmachung einer Nachzahlung.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zuordnung von Glons in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 zur Zonenstufe 1 sei zwar wegen des Fehlens der standardisierten Bewertung rechtswidrig, wobei das Gericht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 folgte. Der Kläger werde dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die gesetzliche Besoldung erhalten habe. Ein Anspruch über die normativ festgelegte Besoldung hinaus scheitere an der nicht zeitnahen Geltendmachung, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb des laufenden Haushaltsjahres hätte geltend machen müssen. Eine gesonderte Geltendmachung sei lediglich für die gesetzliche Besoldung entbehrlich. Begehre ein Beamter weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die Besoldung sei zu niedrig, müsse er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – der Verordnungsgeber rückwirkend die Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung ändern müsste, weil es hierbei zur Verwirklichung des Anspruchs einer normativen Korrektur bedürfe.

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Mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die fehlerhafte Einstufung des Dienstortes in seinen Rechten verletzt, denn er habe gerade nicht die gesetzliche Besoldung einschließlich des Auslandszuschlags erhalten. Es sei davon auszugehen, dass Glons bei korrekter Vorgehensweise bereits zum 1. Juli 2010 in die Zonenstufe 2 einzuordnen gewesen wäre. Weil es sich um einen unmittelbar durch Gesetz begründeten Anspruch handele, scheitere sein Begehren auch nicht an einer fehlenden zeitnahen Geltendmachung.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich auch bei Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung im Jahr 2010 für Glons eine andere Zuordnung als zur Zonenstufe 1 ergeben hätte. Zum Ergebnis einer nicht durchgeführten Untersuchung könnten keine zuverlässigen Feststellungen getroffen werden. Die Auslandszuschlagsverordnung gelte unverändert fort, der Kläger habe daher im fraglichen Zeitraum die gesetzliche Besoldung einschließlich des zustehenden Auslandszuschlags erhalten. An diese Vorgaben sei die Verwaltung gebunden. Der Kläger habe zudem einen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

24

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auszahlt. Die bislang erfolgte Auszahlung des Auslandszuschlags ist auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zonenstufenzuordnung erfolgt (1.), wobei es nunmehr Sache der Beklagten ist, die korrekte Zonenstufe zu ermitteln (2.). Dem Begehren des Klägers steht der im Beamtenrecht geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung hinausgehenden Ansprüchen vorliegend nicht entgegen (3.).

25

1. Rechtsgrundlage für den Auslandszuschlag ist § 52 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach stellt der Auslandszuschlag einen Teil der Auslandsdienstbezüge dar. Er gilt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen im Ausland ab und bemisst sich (u.a.) nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden nach Satz 3 dienstortunabhängig abgegolten, nach Satz 4 wird dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gezahlt wird der Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 BBesG nach der Tabelle VI.1, d.h. (u.a.) abhängig von der Dienstortstufe. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

26

Die Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen richtet sich nach § 2 Abs. 2 der Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuSchlV –. Nach Satz 1 werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung den Zonenstufen zugeordnet. Satz 2 bestimmt für die in Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorte, dass sich deren Zuordnung nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden nach Satz 3 die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

27

Für den hier maßgeblichen Zeitraum sah die Auslandszuschlagsverordnung in der Fassung vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Folgendes vor: Als Dienstort, an dem sich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, war Brüssel in Anlage 1 der Stufe 2 zugeordnet. Glons war nach § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuSchlV in Anlage 2 der Stufe 1 zugeordnet.

28

Diese Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 war für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch rechtswidrig, weil sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zonenstufeneinteilung von Glons ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2013 – 4 S 182/12 –).

29

2. Die auf der fehlerhaften Zonenstufenzuordnung beruhende („formale“) Rechtwidrigkeit der Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 bedeutet hingegen nicht ohne weiteres, dass sie auch zu einer („materiellen“) Rechtsverletzung bzw. zu einem höheren Zahlungsanspruchs des Klägers führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger abweichend von dieser Zuordnung einen Anspruch auf einen höheren Auslandszuschlag basierend auf einer (korrekten) Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe – mindestens zur Stufe 2 – hätte. Ein solches lässt sich aber vorliegend mangels erfolgter Bewertung des Dienstortes nicht feststellen.

30

Eine höhere Zonenstufenzuordnung von Glons lässt sich nicht aus der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 ableiten. § 1 Abs. 2 AuslZuSchlV enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften „ausnahmsweisen“ Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als „Regel“ nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen. Dies mag insbesondere bei kleineren Ländern mit weitgehend homogenen Verhältnissen praktisch bedeutsam sein und einen lesbaren Verordnungsumfang gewährleisten.

31

Auch ein Vergleich mit der Zuordnung von Glons vor und nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lässt keine Rückschlüsse zu, wie Glons im maßgeblichen Zeitraum konkret zu bewerten gewesen wäre. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Glons nach Durchführung der erforderlichen Bewertung des Dienstortes für den Zeitraum ab Juli 2011 zur Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass eine korrekte Ermittlung zwangsläufig auch bereits zuvor diese Zuordnung ergeben hätte. Eine solche Ermittlung für den maßgeblichen Zeitraum hat nicht stattgefunden und lässt sich auch nicht durch Ermittlungen für andere Zeiträume ersetzen.

32

Steht daher mangels erfolgter Dienstortbewertung nicht fest, wie Glons im fraglichen Zeitraum hätte bewertet und zugeordnet werden müssen, obliegt es nunmehr der Beklagten eine entsprechende Ermittlung der maßgeblichen Parameter und deren Bewertung nachzuholen und dem Kläger dieser Zuordnung entsprechend den Auslandszuschlag auszuzahlen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass dies auch dazu führen kann, dass die Bewertung eine Zuordnung zur Zonenstufe 1 ergibt und der Kläger insoweit keinen weitergehenden Zahlungsanspruch hat.

33

3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er sein Begehren nicht in den hier maßgeblichen Haushaltsjahren 2010 und 2011, sondern erst unter dem 10. Juli 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Der im Beamtenrecht – und auch hier für den Kläger als Soldaten – geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, greift vorliegend nämlich nicht ein, weil der Kläger seine gesetzliche Besoldung geltend macht, die nicht von einem Antragserfordernis abhängt.

34

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, liegt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, soweit es dort insbesondere um familienbezogene Bestandteile der Besoldung ging (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris; BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris). Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die gesetzliche Besoldung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig ist, begründet die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, wobei sich diese Verpflichtung im Grundsatz auf den gesamten Zeitraum erstreckt und der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen darf. Dies schließt es aber nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Eine Beschränkung ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis darstellt. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten angemessen zu alimentieren; dem Beamten obliegt die Pflicht, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme spricht dagegen, dass der Dienstherr generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten ist, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Bezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten dient der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Er kann nicht erwarten, dass er anlässlich einer verfassungsmäßig gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines unter Umständen lange zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst seinem Dienstherrn gegenüber nicht zeitnah geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltjahrs, gerichtlich geltend gemacht haben (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris, Rn. 66 ff.).

35

Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass es um die Nachzahlung einer als verfassungswidrig beanstandeten Besoldung auf Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geht. Es hat dabei deutlich differenziert zwischen der Gewährung einer höheren als der vom Gesetz vorgesehenen Alimentation und der Gewährung der gesetzlichen Besoldung. Die gesetzliche Besoldung, die dem Beamten aufgrund der Besoldungsgesetze zusteht und für deren Vollzug der Haushaltsgesetzgeber jährliche Mittel bereitstellt, ist regelmäßig von keinem Antragserfordernis abhängig. Die auf dem Besoldungsgesetz beruhenden Ansprüche sind nur der Verjährung unterworfen. Begehrt ein Beamter hingegen weitergehenden Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris, Rn. 10 ff.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, BVerwGE 137, 138 und juris, Rn. 29, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 und juris, Rn. 21).

36

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für das Begehren des Klägers kein Antragserfordernis.

37

Zwar begehrt der Kläger – soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen – eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei – verfassungswidrig – zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung „falsch“ ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei „korrektem“ Gesetzesvollzug ergeben hätte.

38

Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der – quasi „außerhalb“ des Gesetzes vorzunehmenden – Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.344,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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