Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10056/16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. November 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

I.

2

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Sie ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 7,50 m bebauten Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen befindet sich die ehemalige R. An der der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugewandten Seite soll anstelle eines Scheunengebäudes das 6-Familien-Haus mit drei Vollgeschossen und einer Firsthöhe von 11,80 m errichtet werden. Das genehmigte Gebäude ist ca. 7,50 m breit und weist entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 36 m auf. Diese westliche Außenwand ist - zum Teil – horizontal und - über die ganze Länge - vertikal gegliedert. Der Grenzabstand der einzelnen Wandteile beträgt mindestens 3,00 m. Zur näheren Anschauung wird auf die nachfolgende Schnittzeichnung verwiesen:

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Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zunächst seien die Vorschriften des Abstandsflächenrechts nicht verletzt. Im Erdgeschoss halte der ca. 2,80 m hohe Wandteil die Mindestabstandsfläche nach § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO (3,00 m) ein. Im Obergeschoss sei die 5,30 m hohe Wand sogar 4,25 m von der Grenze entfernt; der vor der Wand verlaufende Laubengang sei abstandsflächenrechtlich irrelevant. Im Dachgeschoss betrage der Abstand zur Grenze mit Ausnahme des Balkons 3,50 m, wodurch die bei einer Wandhöhe von 8,67 m geforderte Abstandsfläche von 3,47 m eingehalten werde. Angesichts der vor- und zurückgesetzten Wandteile habe die Bauaufsichtsbehörde die Abstandsfläche zutreffend jeweils gesondert ermittelt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO). Der 6,25 m breite Balkon im Dachgeschoss sei als untergeordneter Gebäudeteil nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO abstandsflächenrechtlich unbeachtlich. Ferner verstoße die Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere könne nicht von einer erdrückenden Wirkung gesprochen werden.

II.

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An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung kann entsprechend § 130b VwGO auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Lediglich hinsichtlich der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten und auf das Abstandsflächenrecht beschränkten Gründe wird ergänzend ausgeführt:

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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung mit den Vorschriften des Abstandsflächenrechts in Einklang steht.

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Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Höhe der Wand oder des Wandteils. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens jedoch 3,00 m (§ 8 Abs. 6 Sätze 1 und 3 LBauO). Die bei einer Gesamthöhe der westlichen, zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Außenwand von 8,67 m gebotene Abstandsfläche von 3,47 m wird zu überwiegenden Teilen eingehalten. Dort, wo Wandteile einen geringeren Abstand aufweisen, ist dies durch die Sonderregelung in § 8 Abs. 5 LBauO für vor- oder zurücktretende Wandteile gerechtfertigt.

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1. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO ist die Abstandsfläche für vor- oder zurücktretende Wandteile gesondert zu ermitteln.

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Für jedes Teilelement ist daher die insofern maßgebliche Außenwand einzeln zu bestimmen und die für deren Höhe erforderliche Abstandsfläche zu ermitteln. Dabei ist die Außenwand des versetzten Teilelements zum Teil fiktiv zu bestimmen, indem die Verlängerung dieses Wandteils auf die Geländeoberfläche projiziert wird; bei einem zurücktretenden Wandteil (etwa bei einem Staffelgeschoss) verläuft die insofern maßgebliche Außenwand dann durch das Gebäude hindurch (vgl. Jeromin, ders. (Hrsg.), LBauO, 3. Aufl. 2012, § 8 Rn. 80; Stich/Gabelmann/Porger/Zeller/Derichsweiler/Günthner, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblattsammlung, LBauO, § 8 Rn. 78; Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 3, Rn. 124 f).

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a) Danach hat das Verwaltungsgericht zunächst das Erdgeschoss des angegriffenen Bauvorhabens zutreffend als abstandsflächenrechtlich unbedenklich gewertet. Zwar weist es lediglich einen Abstand von 3,00 m auf. Weil es jedoch vor das Obergeschoss um 1,25 m hervortritt, ist die Abstandsfläche nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO gesondert zu ermitteln. Bei einer Wandhöhe des Erdgeschosses von 2,80 m ist dem Abstandsflächengebot durch Beachtung der Mindestabstandsfläche von 3,00 m (§ 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO) Rechnung getragen.

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Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht sei für das Obergeschoss zu Unrecht von einem Grenzabstand von 4,25 m ausgegangen, ist ihr zuzugeben, dass der nordwestliche, etwa 7,40 m breite Abschnitt der Außenwand im Obergeschoss lediglich eine Abstandsfläche von 3,00 m aufweist. Dies stellt indes die Bewertung des Verwaltungsgerichts als abstandsflächenrechtlich unbedenklich nicht in Frage. Denn es hat auch für das Obergeschoss die Abstandsfläche zutreffend gesondert ermittelt. Das Obergeschoss tritt nämlich über den Großteil seiner Länge gegenüber dem Erdgeschoss um 1,25 m und gegenüber dem Dachgeschoss um 0,75 m zurück. Aber auch im Bereich der Wohnung Nr. 6 ist das Obergeschoss versetzt angeordnet, da es insofern um 0,50 m vor das Dachgeschoss vortritt (vgl. die Ansicht Osten auf Bl. 32 der Behördenakte). Der zur Wohnung Nr. 6 gehörende Wandteil weist bis zur Oberkante der Decke im Obergeschoss eine Höhe von 6,32 m auf (vgl. den Schnitt A-A auf Bl. 29 der Behördenakte). Bei dieser Wandhöhe ist dem Abstandsflächengebot in § 8 Abs. 6 LBauO (0,4 H, mindestens 3,00 m) mit der Abstandsfläche von 3,00 m genügt.

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Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den Laubengang vor der Außenwand des Obergeschosses zu Unrecht als abstandsflächenrechtlich irrelevant gewertet, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist eine fiktive Außenwand an der Westseite des Laubengangs und damit in Verlängerung der westlichen Außenwand der Wohnung Nr. 6 abstandsflächenrechtlich unbedenklich. Denn auch ein um den Laubengang nach Westen erweitertes Obergeschoss ist wegen des Versprungs im Dachgeschoss versetzt angeordnet, was eine gesonderte Ermittlung der Abstandsfläche nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO verlangt. Wie bereits ausgeführt, ist bei einer Wandhöhe von 6,32 m dem Abstandsflächengebot mit der Abstandsfläche von 3,00 m genügt.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO auf den Umfang des Vor- oder Zurücktretens der einzelnen Wandteile nicht an.

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Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO verlangt kein bestimmtes Maß des Vor- oder Zurücktretens der jeweiligen Wandteile. Vielmehr hat in jedem Fall von versetzten Außenwandteilen eine gesonderte Ermittlung der je eigenen Abstandsfläche stattzufinden, was auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung als selbstverständlich angesehen wird (so die Gesetzesbegründung zur Bayerischen Bauordnung, zitiert nach Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Loseblattsammlung, Art. 6 Rn. 219). Für die gesamte Außenwand eines Gebäudes ist die Ermittlung einer einzigen Abstandsfläche nur dann möglich, wenn die Außenwand weder vor- noch zurücktretende Wandteile hat (vgl. Stich/Gabelmann/Porger/Zeller/Derichsweiler/Günthner, a.a.O., § 8 Rn. 77). Für Wandvorsprünge müssen also die hierfür erforderlichen Abstandsflächen an die Projektion des Wandteils auf die Geländeoberfläche angelegt werden. Wollte man Fälle eines bloß geringfügigen Vorspringens bei der Ermittlung der Abstandsfläche unberücksichtigt lassen, wie die Klägerin für Versprünge bis zu 1,00 m Tiefe annimmt, würde dies die Sonderregelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unterlaufen, wonach das Vortreten nur für die dort im Einzelnen aufgeführten Gebäudeteile als abstandsflächenrechtlich unbeachtlich normiert ist. Wollte man umgekehrt für eine Außenwand einheitlich nur auf die grenznächsten Teile abstellen, wie hier etwa auf die nur 3,00 m entfernten Abschnitte im Erd- und Obergeschoss, würde dies gegen die in § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO eröffnete Möglichkeit verstoßen, ein weiteres (gestaffeltes) Geschoss unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Abstandsfläche hinzuzufügen.

15

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Kommentierung von Jeromin, a.a.O., § 8 Rn. 79, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die dort zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen behandeln nicht die Frage der Ermittlung der Abstandsfläche bei Gebäuden mit versetzten Außenwänden, sondern lediglich die Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs. Weil diese Abstandsflächenprivilegierung nach dem zugrunde gelegten nordrhein-westfälischen Recht für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden kann, hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Gebäudeseite um eine einheitliche – eventuell durch ein Wandteil gegliederte – Außenwand handelte oder vielmehr um zwei selbstständige - und das Schmalseitenprivileg dann unzulässiger Weise doppelt in Anspruch nehmende - Außenwände. Nur für diese Frage stellt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf das Erscheinungsbild und eventuelle Ausmaß des Vor- und Zurücktretens ab (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2001 – 7 A 2286/00 –, BauR 2002, 1063 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2001 – 10 B 733/01 –, BRS 64 Nr. 119). Für die hier allein interessierende Art und Weise der Ermittlung der Abstandsfläche bleibt es daher bei den Vorgaben in § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 LBauO.

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2. Soweit die Klägerin schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Balkonen im Dachgeschoss angreift, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich hier um untergeordnete Gebäudeteile handelt, die nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind.

17

Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 LBauO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Erker oder Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze mindestens 2,00 m entfernt bleiben. Die beiden – durch eine Wandscheibe getrennten (vgl. den Grundriss auf Bl. 27 der Behördenakte) – Balkone ragen nur 1,00 m hervor und halten vom Nachbargrundstück einen Abstand von 2,50 m ein. Auch trotz ihrer Breite von zusammen 6,30 m (3,00 m + 0,30 m + 3,00 m) können sie noch als untergeordnet i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO bewertet werden.

18

Im Unterschied zu anderen Landesbauordnungen findet sich in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO keine Konkretisierung, bis zu welcher Breite die dort erwähnten Erker und Balkone noch als untergeordnet angesehen werden können (vgl. demgegenüber § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO NRW: „nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand“; Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a) BayBO: „nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m“). Mit dem 1. Senat des erkennenden Gerichts wird man deshalb darauf abzustellen haben, ob die Gebäudeteile nach Art und Umfang nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten. Letztlich kann dies nur anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des optischen Eindrucks beurteilt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Juni 2015 – 1 A 10775/14.OVG –, juris, Rn. 39 f.).

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Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, können die beiden aneinandergebauten und jeweils nur 3,00 m breiten Balkone angesichts des Verhältnisses ihrer Breite zur Gesamtbreite der westlichen Außenwand (36,44 m) von 1 : 6 nur als untergeordnet bewertet werden. Angesichts der Größe der beiden Balkone von lediglich 1,00 m x 3,00 m ist auch die Befürchtung der Klägerin, diese würden intensiv und von zahlreichen Personen benutzt, nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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